550 Servisclassen — Sidonien-Orden.
schränkt sich auf den Ort, für den die Bestätigung erfolgt ist. Die Be-
zeichnung „ev. -luth. Pastor" ohne Andeutung des Dissidentenverhältnisses
ist den Predigern nicht gestattet (MVO. vom 29. November 1881). Da-
gegen sind die Mitglieder in den Standesregistern (s. d.) nicht als
Dissidenten aufzuführen.
Servisclassen, Servistarif, s. Militärleistungen B I.
Seuchen, s. Viehseuchen, Gesundheitspolizei I.
Sicherheitsleistung. Die Verwalter milder Stiftungen haben in Hypo-
theken oder Staatspapieren eine S. zu bestellen, die dem ungefähren jähr-
lichen Einkommen der Stiftung gleichkommen soll (VO. vom 13. Februar
1845 S. 36). Ob die Kirch= und Schulcassenrechnungsführer Sicherheit
zu leisten haben, ist dem Ermessen des Kirchen= bez. Schulvorstandes
überlassen (M#O. vom 2. März 1869 im Cod. S. 270, AVO. vom
25. August 1874 S. 155 § 58.,.). S. von Gemeindebeamten können
bei den amtshauptmannschaftlichen Cassen hinterlegt werden (s. Hinter-
legung). Auch Eisenbahnunternehmer haben Sicherheit zu bestellen (s.
Oblastenvertheilung IV 1). Das Cautionswesen im Dep. des Innern
ordnet Regulativ vom 29. August 1884. Die Bestimmungen über die
bei der Finanzhauptcasse verwalteten Cautionen enthält Regul. vom
1. Mai 1891. Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch.O.
§8§ 44—74 mit Nachtr. vom 11. September 1896 im JM . S. 54.
(S. für den Staatsfiscus). Ueber den Sicherheitsstempel s. Urkunden-
stempel.
Sicherheitspolizei. In Städten RStp . hat die Verwaltung der S.
unter persönlicher Leitung und Verantwortlichkeit des Bürgermeisters zu
erfolgen. Eine Mitwirkung der übrigen Mitglieder des Stadtrathes tritt
nur insoweit ein, als der Bürgermeister einzelne Sachen zur collegialen
Berathung zu stellen für angemessen befindet, ohne daß er jedoch hierbei
an die Ansicht der Mehrheit gebunden ist und seine Verantwortlichkeit
hierdurch aufgehoben wird. Zur S. in diesem Sinne gehören vorzugs-
weise die Paß= und Fremdenpolizei, die Preßpolizei, die Fürsorge für
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, die Veranstaltungen für die
Sicherheit der Person und des Eigenthums, das Bettler= und Vagabon=
denwesen, die Mitwirkung bei der gerichtlichen Polizei und die Aus-
übung der Strafgewalt in allen diesen Beziehungen. Diese Geschäfte
sind von den übrigen Geschäften des Stadtrathes hinsichtlich der Acten
und Registrandenführung und soweit möglich auch der Expeditionsräume
getrennt zu halten (RStO. § 101,, VO. vom 30. September 1856
S. 370 §8§ 10, 11). In Dresden wird die S. in dem vertragsmäßig
bestimmten Umfange durch die kgl. Polizeidirection (s. d.), in Leipzig
und Chemnitz durch besondere städtische Polizeiämter (s. d.) ausgeübt.
Die Gendarmerie (s. d. 1I 3) hat die S. als ihre vornehmlichste Thätig-
keit zu betrachten. Im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen
über Polizeibehörden (s. d.).
Sicherheitszünder, s. Zündstoffe.
Sidonien-Orden, gegründet zum Andenken an die Stammmutter der
albertinischen Linie des Hauses Sachsen, Sidonie, wird als Auszeichnung