Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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Bekanntmachung.

Enteignung  von  Grundeigentum.
Zur  Feststellung  der  Entschädigung  für  das  zur  Anlage  von  Feuerschutz=  und  Windbruchstreifen
  dauernd  zu  beschränkende,  in  der  Gemeinde  Loddin  belegene,  nachstehend  bezeichnete  Grundeigentum
  habe  ich  den  unten  angegebenen  Termin  anberaumt.

Alle  Beteiligten  werden  gemäß  §  25  des
vom  11.  Juni  1874  (G.  S.  S.  221)  aufgefordert,

Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum
ihre  Rechte  im  Termin  wahrzunehmen.

Beim  Ausbleiben  wird  ohne  ihr  Zutun  die  Entschädigung  festgestellt  und  wegen  Auszahlung
oder  Hinterlegung  der  Entschädigung  verfügt  werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Katastermäßige  Das  Grundstic  »
Bezeichnung  des  ;„l  Wirt-Größe
5  Grundftück  ist  verzeichnet  im
S  rundstücks  Eigentümer  Grundbuch  schaftsart  der  dauernd
(Name,  Stand  und  Wohnort)  -  und  zu  beschrän-8
  *  —  kenden
Gemarkung  3  4½  ½2  »
Z  (Gemejnde)«,ZZ-E)  J  von  8S  Lage  Grundfläche
E  ——5  5  8
—  1  hal  a  m
Termin  am  Donnerstag,  den  29.  Januar  1914,  vormittags  10  Uhr,
auf  Bahnhof  Coelpinsee.
1Loddin  1½  *  Karstaedt,  August,  Eigentümer,  Loddin  VI  33  Holzung  —  88  31
2  und  Ehefrau,  Berta  geborene  E
»  1  *  Hohensee,  in  Loddin  »  VI/88  ,„
I  ..
Stettin,  den  20.  Januar  1914.
(Regierung  Der  Enteignungs-Kommissar:
Hennig,
Regierungsrat.
49  Bekanntmachung.  der  staatlichen  Prüfungskommission  für  Hufschmiede

Für  das  Jahr  1914  sind  die  von  der  hiesigen
staatlichen  Prüfungskommission  für  Hufschmiede  in
Stettin  abzuhaltenden  Prüfungen  auf  folgende
Tage  festgesetzt  worden:

1.  Sonnabend,  den  28.  März,  vormittags
  9  Uhr,

2.  Sonnabend,  den  27.  Juni,  vormittags

  9  Uhr,

3.  Sonnabend,  den  26.  September,  vormittags

  9  Uhr,

4.  Sonnabend,  den  19.  Dezember,  vormittags

  9  Uhr.

Hufschmiede,  welche  die  Prüfung  abzulegen
wünschen,  haben  ihre  Meldung  mindestens  4  Wochen
vor  dem  Termin  unter  Einreichung  eines  Geburtsscheines,
  etwaiger  Zeugnisse  über  die  erlangte  technische
  Ausbildung  und  der  Erklärung,  ob  und  wann
der  Prüfling  sich  der  Prüfung  schon  einmal  erfolglos
  unterzogen  hat,  sowie  unter  Einsendung  der
Prüfungsgebühr  von  10  Mark  an  den  Vorsitzenden

 

Regierungs=  und  Veterinärrat  Pauli  in  Stettin
Königliche  Regierung,  Hakenterrasse  4,  zu  richten.
Stettin,  den  10.  Januar  1914.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

50)  Bekanntmachung.

Der  am  12.  Januar  1909  in  VBokohama,
Japan,  geborenen  Tochter  des  Kaufmanns  Kurt
Diedrich  Ludwig  Goose,  Sueco  Goose,  ist  die
Genehmigung  erteilt  worden,  statt  des  Vornamens
Sueco,  fortan  die  Vornamen

"  Grete  Gertrud  Käthe“
zu  führen.

Stettin,  den  14.  Januar  1914.

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.