Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  165

Das  Bedürfniß  einer  geeigneten  Lehrkraft  wird  meist  durch  die  Volksschullehrer
  selbst  befriedigt  werden  können,  da  schon  seit  dem  Jahre  1862  in  den  Schullehrerseminarien
  Turnunterricht  ertheilt  wird  und  sich  in  Städten  immerhin  solche
jüngere  Lehrer  finden  werden,  welche  eine  turnerische  Vorbildung  genossen  haben.

Nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Directiven  hat  die  k.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

8.  Schullehrer.
a.  Deren  Bildung.

K.  A.  Verordn.  vom  29.  Sept.  1866,  C.  M.  Bl.  S.  221,  die
Bildung  der  Schullehrer  im  Königreich  betr.,  mit  Normativ.

Zu  &  48  des  Normativs  bestimmt  C.  M.  E.  vom  22.  Febr.  1867,
M.  Bl.  S.  49,  daß  Geistliche,  welche  sich  um  eine  Schulstelle,  oder  um
ein  Schulbeneficium  bewerben,  ihre  Befähigung  hiefür  nachzuweisen  haben,
—  Vorschriften  für  die  desfallsige  Prüfung.

C.  M.  E.  vom  9.  März  1867,  M.  Bl.  S.  63.  An  Stelle  des
52  des  Regulativs  vom  31.  Jan.  1836  tritt  &  37,  81  und  105
des  Normativs  vom  29.  Sept.  1866.

C.  M.  E.  vom  18.  Oct.  1867,  M.  Bl.  S.  220.  Bildung  der  Schullehrer,
  Ertheilung  von  Dispensen  bezüglich  der  Bestimmungen  des
76  Abs.  1  des  Normativs  vom  29.  Sept.  1866.

C.  M.  E.  vom  9.  Oct.  1869,  M.  Bl.  S.  310.  Vollzug  des  §  26
Abth.  II.  lit  c.  und  d.  des  Normativs  vom  29.  Sept.  1866,  Aufnahme
in  die  Präparandenschulen  und  Schullehrerseminarien.

C.  M.  E.  vom  5.  Mai  1868,  M.  Bl.  S.  117,  Bildung  von
Lehrerinnen  betr.

b.  Anstellungsgesuche
sind  von  eigener  Hand  der  Lehrer  zu  schreiben.
(Entschl.  vom  21.  Sept.  1820,  ibid.  S.  1234.)

Solche  Gesuche  sind  ausschließend  an  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  oder  an  die  Distriktsschulinspection  desjenigen  Distrikts,  in
welchem  sich  die  erledigte  Schulstelle  befindet,  unter  Beifügung  der  verschlossenen
  Qualificationszeugnisse  einzusenden  und  mit  gemeinsamen  Bericht
  den  Schulbehörden  vorzulegen.

(Gesch.  Vereinf.  V.  vom  29.  Dez.  1836,  XXVIII.  R.  Bl.  von  1836
S.  1046.  M.  K.  A.  1859  S.  372.)

c.  Präsentation  der  Gemeinden  und  Privatpatrone

auf  Schuldienste,  wo  das  Recht  hierauf  nachgewiesen  ist,  ist  nicht  zu
beanstanden.

Das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1861  hat  eine  Aenderung  hinsichtlich
der  den  Gemeinden  oder  Dritten  zustehenden  Präsentationsrechte  weder
ausdrücklich  getroffen,  noch  auch  beabsichtigt;  im  Gegentheile  wurde  in
der  Sitzung  des  III.  Ausschusses  der  K.  d.  Abg.  vom  24.  Sept.  1861,
dann  in  der  Sitzung  dieser  Kammer  vom  18.  Oct.  Sten.  Ber.  S.  482
ausdrücklich  constatirt,  daß  durch  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  die  be-