Erziehung, Bildung, Unterricht. 165
Das Bedürfniß einer geeigneten Lehrkraft wird meist durch die Volksschullehrer
selbst befriedigt werden können, da schon seit dem Jahre 1862 in den Schullehrerseminarien
Turnunterricht ertheilt wird und sich in Städten immerhin solche
jüngere Lehrer finden werden, welche eine turnerische Vorbildung genossen haben.
Nach Maßgabe der vorstehenden Directiven hat die k. Regierung, Kammer
des Innern, das weiter Geeignete zu verfügen.
8. Schullehrer.
a. Deren Bildung.
K. A. Verordn. vom 29. Sept. 1866, C. M. Bl. S. 221, die
Bildung der Schullehrer im Königreich betr., mit Normativ.
Zu & 48 des Normativs bestimmt C. M. E. vom 22. Febr. 1867,
M. Bl. S. 49, daß Geistliche, welche sich um eine Schulstelle, oder um
ein Schulbeneficium bewerben, ihre Befähigung hiefür nachzuweisen haben,
— Vorschriften für die desfallsige Prüfung.
C. M. E. vom 9. März 1867, M. Bl. S. 63. An Stelle des
52 des Regulativs vom 31. Jan. 1836 tritt & 37, 81 und 105
des Normativs vom 29. Sept. 1866.
C. M. E. vom 18. Oct. 1867, M. Bl. S. 220. Bildung der Schullehrer,
Ertheilung von Dispensen bezüglich der Bestimmungen des
76 Abs. 1 des Normativs vom 29. Sept. 1866.
C. M. E. vom 9. Oct. 1869, M. Bl. S. 310. Vollzug des § 26
Abth. II. lit c. und d. des Normativs vom 29. Sept. 1866, Aufnahme
in die Präparandenschulen und Schullehrerseminarien.
C. M. E. vom 5. Mai 1868, M. Bl. S. 117, Bildung von
Lehrerinnen betr.
b. Anstellungsgesuche
sind von eigener Hand der Lehrer zu schreiben.
(Entschl. vom 21. Sept. 1820, ibid. S. 1234.)
Solche Gesuche sind ausschließend an die Distriktsverwaltungsbehörden
oder an die Distriktsschulinspection desjenigen Distrikts, in
welchem sich die erledigte Schulstelle befindet, unter Beifügung der verschlossenen
Qualificationszeugnisse einzusenden und mit gemeinsamen Bericht
den Schulbehörden vorzulegen.
(Gesch. Vereinf. V. vom 29. Dez. 1836, XXVIII. R. Bl. von 1836
S. 1046. M. K. A. 1859 S. 372.)
c. Präsentation der Gemeinden und Privatpatrone
auf Schuldienste, wo das Recht hierauf nachgewiesen ist, ist nicht zu
beanstanden.
Das Gesetz vom 10. Nov. 1861 hat eine Aenderung hinsichtlich
der den Gemeinden oder Dritten zustehenden Präsentationsrechte weder
ausdrücklich getroffen, noch auch beabsichtigt; im Gegentheile wurde in
der Sitzung des III. Ausschusses der K. d. Abg. vom 24. Sept. 1861,
dann in der Sitzung dieser Kammer vom 18. Oct. Sten. Ber. S. 482
ausdrücklich constatirt, daß durch die Bestimmungen des Gesetzes die be-