Aerztliches Personal. 183
Diensteseinweisung und Vorstelligmachung zu verbinden. Für die Ertradition
der Registratur und des Inventars gelten hiebei die unter Ziff. 2
bemerkten Bestimmungen.
5) In Ansehung der Verpflichtung sind folgende Bestimmungen
zu beachten:
a) bereits in Dienste gestandene, versetzte oder reactivirte Gerichtsärzte
sind lediglich an den bereits abgelegten Verfassungs= und Diensteid
zurückzuerinnern, was durch ein hierüber aufzunehmendes Protokoll
zu constatiren ist,
b) bei neu ernannten Gerichtsärzten hat die Beeidigung auf die Verfassung,
oder wenn solche schon früher geschehen, die Rückerinnerung
hieran, dann die Abnahme des Diensteides mit dem Eide
wegen der Amtsverschwiegenheit und der Nichttheilnahme an den
dem Staate nicht angezeigten Vereinen zu geschehen. Hiebei ist
nach geeigneter Belehrung und Kundgabe der betreffenden gesetzlichen
und verordnungsmäßigen Bestimmungen für die Abnahme
des Eides die untenstehende Formel zu gebrauchen.
6) Das über die Verpflichtung der neu ernannten Gerichtsärzte
aufzunehmende Verpflichtungsprotokoll ist der Kreisregierung, K. d. J.,
zur Behandlung nach Maßgabe des Ausschreibens vom 13. Nov. 1852,
Döll. XXXII. S. 285, im Originale, dem betreffenden Appellationsgerichte
aber in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
7) Mit der Extradition der Amtsregistratur und des Inventars
an den eintretenden Gerichtsarzt und mit dessen Verpflichtung hat zugleich
die Gerichtseinweisung und Vorstelligmachung desselben zu geschehen,
und sind zur Vornahme dieses Actes die Gemeindevorstände, dann das
gesammte ärztliche und unterärztliche Personal des Physicatsbezirkes vorzuladen,
so wie die sämmtlichen Behörden, unter Einladung zur Theilnahme
hieran, in Kenntniß zu setzen.
8) Die Ertradition, dann die Installation und Verpflichtung der
Gerichtsärzte wird in den Kreishauptstädten von einem Commissär der
k. Kreisregierung, K. d. J., an andern Orten aber in speciellem Auftrage
derselben von dem betreffenden Stadtcommissär und resp. Landrichter
(Bezirksamtmann) vorgenommen.
Die gepflogenen Erxtraditions= und Einweisungsverhandlungen sind
der Kreisregierung vorzulegen, damit dieselbe hienach von dem Zustande
der Amtsregistratur und des Inventars Kenntniß nehme, allenfallsige
Haftbarkeit gegen die abgetretenen Beamten geltend mache, und diejenigen
Verfügungen treffe, welche zur Wahrung einer guten Ordnung im Physicatsdienste
als nothwendig erscheinen.
Vorzulesende Eidesformek.
Sie sollen schwören: Treue dem König, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung
der Staatsverfassung.
Sie sollen schwören, daß Sie Seiner Majestät dem allerdurchlauchtigsten
großmächtigsten Fürsten und Herrn Marimilian II., König von Bayern, als dem
regierenden allergnädigsten Landesfürsten getreu, hold und gewärtig sein, im All-