Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Aerztliches  Personal.  183

Diensteseinweisung  und  Vorstelligmachung  zu  verbinden.  Für  die  Ertradition
  der  Registratur  und  des  Inventars  gelten  hiebei  die  unter  Ziff.  2
bemerkten  Bestimmungen.

5)  In  Ansehung  der  Verpflichtung  sind  folgende  Bestimmungen
zu  beachten:

a)  bereits  in  Dienste  gestandene,  versetzte  oder  reactivirte  Gerichtsärzte
sind  lediglich  an  den  bereits  abgelegten  Verfassungs=  und  Diensteid
  zurückzuerinnern,  was  durch  ein  hierüber  aufzunehmendes  Protokoll
  zu  constatiren  ist,

b)  bei  neu  ernannten  Gerichtsärzten  hat  die  Beeidigung  auf  die  Verfassung,
  oder  wenn  solche  schon  früher  geschehen,  die  Rückerinnerung
  hieran,  dann  die  Abnahme  des  Diensteides  mit  dem  Eide
wegen  der  Amtsverschwiegenheit  und  der  Nichttheilnahme  an  den
dem  Staate  nicht  angezeigten  Vereinen  zu  geschehen.  Hiebei  ist
nach  geeigneter  Belehrung  und  Kundgabe  der  betreffenden  gesetzlichen
  und  verordnungsmäßigen  Bestimmungen  für  die  Abnahme
des  Eides  die  untenstehende  Formel  zu  gebrauchen.

6)  Das  über  die  Verpflichtung  der  neu  ernannten  Gerichtsärzte
aufzunehmende  Verpflichtungsprotokoll  ist  der  Kreisregierung,  K.  d.  J.,
zur  Behandlung  nach  Maßgabe  des  Ausschreibens  vom  13.  Nov.  1852,
Döll.  XXXII.  S.  285,  im  Originale,  dem  betreffenden  Appellationsgerichte
  aber  in  beglaubigter  Abschrift  vorzulegen.

7)  Mit  der  Extradition  der  Amtsregistratur  und  des  Inventars
an  den  eintretenden  Gerichtsarzt  und  mit  dessen  Verpflichtung  hat  zugleich
  die  Gerichtseinweisung  und  Vorstelligmachung  desselben  zu  geschehen,
und  sind  zur  Vornahme  dieses  Actes  die  Gemeindevorstände,  dann  das
gesammte  ärztliche  und  unterärztliche  Personal  des  Physicatsbezirkes  vorzuladen,
  so  wie  die  sämmtlichen  Behörden,  unter  Einladung  zur  Theilnahme
  hieran,  in  Kenntniß  zu  setzen.

8)  Die  Ertradition,  dann  die  Installation  und  Verpflichtung  der
Gerichtsärzte  wird  in  den  Kreishauptstädten  von  einem  Commissär  der
k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  an  andern  Orten  aber  in  speciellem  Auftrage
  derselben  von  dem  betreffenden  Stadtcommissär  und  resp.  Landrichter
  (Bezirksamtmann)  vorgenommen.

Die  gepflogenen  Erxtraditions=  und  Einweisungsverhandlungen  sind
der  Kreisregierung  vorzulegen,  damit  dieselbe  hienach  von  dem  Zustande
der  Amtsregistratur  und  des  Inventars  Kenntniß  nehme,  allenfallsige
Haftbarkeit  gegen  die  abgetretenen  Beamten  geltend  mache,  und  diejenigen
Verfügungen  treffe,  welche  zur  Wahrung  einer  guten  Ordnung  im  Physicatsdienste
  als  nothwendig  erscheinen.

Vorzulesende  Eidesformek.

Sie  sollen  schwören:  Treue  dem  König,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung
  der  Staatsverfassung.

Sie  sollen  schwören,  daß  Sie  Seiner  Majestät  dem  allerdurchlauchtigsten

großmächtigsten  Fürsten  und  Herrn  Marimilian  II.,  König  von  Bayern,  als  dem
regierenden  allergnädigsten  Landesfürsten  getreu,  hold  und  gewärtig  sein,  im  All-