Aerztliches Personal. 185
2) Gleiche Berechtigung haben die Hof-, Civilstaats= oder Militär—
ärzte, und diejenigen auswärtigen Aerzte, welchen der König die
Praxis ertheilt.
3) Für den practischen Arzt ist die Ausübung bedingt:
a)) durch ständigen Wohnsit,
b)) durch Anzeige bei der Distriktspolizeibehörde des Wohnortes,
JP) durch Verpflichtung.
Pensionisten sind zur Anzeige nur verbunden, wenn sie den
Wohnsitz ändern.
4) Die Wahl des Wohnsitzes ist den Aerzten, mit Ausnahme der
Angestellten freigegeben.
5) Enthält Bestimmungen über Anzeige des Wohnorts.
6) Erklärt die bisherigen Disciplinarverhältnisse der Aerzte als nicht
geändert.
Die eidliche Verpflichtung des practischen Arztes geschieht durch
den Verwaltungsbeamten unter Zuziehung des k. Gerichtsarztes.
Die näheren Bestimmungen enthält die M. E. vom 6. Oct. 1856,
K. A. Bl. S. 1612.
Die Eidesformel lautet:
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß,
nachdem mir die Ausübung der ärztlichen Praxis durch die vorgelegte Verfügung
de .... vom .. . ten . . . . gestattet worden ist, ich alle mir vermöge meines
Berufes obliegenden Pflichten nach den darüber bestehenden und noch erfolgenden
Verordnungen, auch sonst nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen
will; desgleichen schwöre ich, daß ich keinem Vereine 2c. 2c., folgt der Eid wegen
Nichttheilnahme an verbotenen Vereinen 2c.
(A. V. vom 15. März 1850, R. Bl. S. 243.)
Gründung eines ärztlichen Pensionsvereins und dessen Statuten.
(K.A. Bl. 1852, S. 902.)
Alle angehenden practischen Aerzte sind verpflichtet, dem Pensionsverein
beizutreten. (R.A. vom 19. Nov. 1852 ibid.)
Practische Aerzte dürfen ohne Urlaub länger als 3 Tage sich vom bestimmten
Wohnsitze nicht entfernen. — Die beabsichtigte Entfernung und die
veranlaßte Stellvertretung ist dem Physicate und der Distriktsverwaltungsbehörde
anzuzeigen. (M.E. vom 17. Mai 1845, Döll. XXX. S. 24.)
Sie sind zur Anzeige der zu ihrer Kenntniß gelangenden Selbstentleibungen
verpflichtet. Ebenso zur Anzeige epidemischer Erkrankungen
und von Verbreitung contagiöser Krankheiten.
(Edict vom 8. Sept. 1808, Art. 126 des P. St. G.)
(R.A. vom 17. Dez. 1859, K. A. Bl. S. 1754.)
Bei Verehelichungen haben die practischen Aerzte eine dienstliche
Bewilligung nicht einzuholen, doch bleiben besondere Erwägungen bei dem
Falle später nachgesuchter Anstellung im Sanitätsdienste vorbehalten.
(M. E. vom 13. Jan. 1857.)