Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Aerztliches  Personal.  185

2)  Gleiche  Berechtigung  haben  die  Hof-,  Civilstaats=  oder  Militär—
ärzte,  und  diejenigen  auswärtigen  Aerzte,  welchen  der  König  die
Praxis  ertheilt.

3)  Für  den  practischen  Arzt  ist  die  Ausübung  bedingt:
a))  durch  ständigen  Wohnsit,
b))  durch  Anzeige  bei  der  Distriktspolizeibehörde  des  Wohnortes,
JP)  durch  Verpflichtung.
Pensionisten  sind  zur  Anzeige  nur  verbunden,  wenn  sie  den
Wohnsitz  ändern.

4)  Die  Wahl  des  Wohnsitzes  ist  den  Aerzten,  mit  Ausnahme  der
Angestellten  freigegeben.

5)  Enthält  Bestimmungen  über  Anzeige  des  Wohnorts.
6)  Erklärt  die  bisherigen  Disciplinarverhältnisse  der  Aerzte  als  nicht
geändert.
Die  eidliche  Verpflichtung  des  practischen  Arztes  geschieht  durch
den  Verwaltungsbeamten  unter  Zuziehung  des  k.  Gerichtsarztes.
Die  näheren  Bestimmungen  enthält  die  M.  E.  vom  6.  Oct.  1856,
K.  A.  Bl.  S.  1612.

Die  Eidesformel  lautet:

Ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  mir  die  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  durch  die  vorgelegte  Verfügung
de  ....  vom  ..  .  ten  .  .  .  .  gestattet  worden  ist,  ich  alle  mir  vermöge  meines
Berufes  obliegenden  Pflichten  nach  den  darüber  bestehenden  und  noch  erfolgenden
Verordnungen,  auch  sonst  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  genau  erfüllen
will;  desgleichen  schwöre  ich,  daß  ich  keinem  Vereine  2c.  2c.,  folgt  der  Eid  wegen
Nichttheilnahme  an  verbotenen  Vereinen  2c.

(A.  V.  vom  15.  März  1850,  R.  Bl.  S.  243.)

Gründung  eines  ärztlichen  Pensionsvereins  und  dessen  Statuten.
(K.A.  Bl.  1852,  S.  902.)

Alle  angehenden  practischen  Aerzte  sind  verpflichtet,  dem  Pensionsverein
  beizutreten.  (R.A.  vom  19.  Nov.  1852  ibid.)

Practische  Aerzte  dürfen  ohne  Urlaub  länger  als  3  Tage  sich  vom  bestimmten
  Wohnsitze  nicht  entfernen.  —  Die  beabsichtigte  Entfernung  und  die
veranlaßte  Stellvertretung  ist  dem  Physicate  und  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  anzuzeigen.  (M.E.  vom  17.  Mai  1845,  Döll.  XXX.  S.  24.)

Sie  sind  zur  Anzeige  der  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Selbstentleibungen
  verpflichtet.  Ebenso  zur  Anzeige  epidemischer  Erkrankungen
und  von  Verbreitung  contagiöser  Krankheiten.

(Edict  vom  8.  Sept.  1808,  Art.  126  des  P.  St.  G.)
(R.A.  vom  17.  Dez.  1859,  K.  A.  Bl.  S.  1754.)

Bei  Verehelichungen  haben  die  practischen  Aerzte  eine  dienstliche
Bewilligung  nicht  einzuholen,  doch  bleiben  besondere  Erwägungen  bei  dem
Falle  später  nachgesuchter  Anstellung  im  Sanitätsdienste  vorbehalten.

(M.  E.  vom  13.  Jan.  1857.)