Contents : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Medicinalwesen.  201

Die  M.E.  vom  6.  Aug.  1839,  K.  A.  Bl.  S.  611,  Döll.  XXX.
S.  241,  bestimmt:

1)  daß  in  jeder  Gemeinde  ein  oder  mehrere  Leichenschauer  aufgestellt
werden  müssen,

2)  daß  die  Leichenschau  in  öffentlichen  Heil=  oder  Strafanstalten  vom
Arzte  der  Anstalt,  außerdem  zunächst  im  Allgemeinen  durch  den
Gerichtsarzt,  dann  die  practischen  Aerzte,  in  deren  Ermangelung
oder  Verhinderung  durch  die  Landärzte,  Chirurgen  oder  Bader
versehen  werden  soll;  nur  wenn  auch  letztere  fehlen,  so  kann  die
Leichenschau  unbescholtenen,  verlässigen  und  von  dem  Gerichtsarzt
zu  instruirenden  Personen  übertragen  werden,

3)  die  Aufstellung  und  handgelübdliche  Verpflichtung  der  Leichenschauer
  geschieht  von  der  Distriktspolizeibehörde  benehmlich  mit  dem
Gerichtsarzte,

4)  jede  Leiche  ist  zweimal,  alsbald  nach  dem  Tode  und  kurz  vor  der
Beerdigung  zu  besichtigen,

5)  die  Hausgenossen  des  Verstorbenen  sind  verpflichtet,  dem  Leichenbeschauer
  von  dem  Todesfall  Kenntniß  zu  geben,

6)  die  Leichenschaugebühren  sind  von  der  Kreisregierung  festzustellen,

7)  es  darf  keine  Beerdigung  vor  erfolgter  Ausfertigung  des  Todtenscheines
  erfolgen,

8)  die  Seelsorger  haben  die  Todtenscheine  zu  sammeln  und  vierteljährig
  dem  Gerichtsarzt  einzuliefern,  der  sie  benehmlich  mit  der
Distriktspolizeibehörde  controlirt.

Die  Beerdigung  einer  Leiche  vor  Ausstellung  eines  Todtenscheines,
das  Oeffnen  einer  Leiche  vor  der  ersten  Todtenschau  ist  durch  das
P.  St.  G.  B.  Art.  109  mit  Strafe  bedroht.

Die  Leichenschau  hat  sich  auch  auf  jedes  im  lebensfähigen  Alter
geborne  Kind  zu  erstrecken.

(M.  E.  vom  11.  März  1843,  Döll.  XXX.  S.  251,  R.NA.  vom

26.  Febr.  1858,  A.  Bl.  S.  296.)

Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  d.  Innern  vom  18.  Juni
1862,  die  Ausfertigung  der  Todtenscheine  betr.  (R.Bl.  1862  S.  1400.)

Ueber  die  Ausfertigung  der  Todtenscheine  werden  auf  Grund  des  Art.  109

Abs.  1  Ziff.  1  des  P.  St.  G.  nachstehende  Vorschriften  erlassen:
SI.

Der  Todtenschein  ist  von  dem  Leichenschauer  auf  Grund  der  vorschriftsmäßig
  vorgenommenen  Leichenschau  zur  Beurkundung  der  Thatsache,  daß  der  Be—
erdigung  in  medicinal-polizeilicher  Beziehung  ein  Hinderniß  nicht  entgegenstehe,
nach  dem  unten  folgenden  Formular  auszufertigen.

82.
Bei  neugebornen  Kindern  ist  die  Ausstellung  eines  Todtenscheines  nur  dann
erforderlich,  wenn  die  Frucht  nach  zurückgelegtem  sechsten  Monate  der  Schwangerschaft
  von  der  Mutter  getrennt  wurde.

3.
Diese  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Juli  1862  in  Wirksamkkeit.