Medicinalwesen. 201
Die M.E. vom 6. Aug. 1839, K. A. Bl. S. 611, Döll. XXX.
S. 241, bestimmt:
1) daß in jeder Gemeinde ein oder mehrere Leichenschauer aufgestellt
werden müssen,
2) daß die Leichenschau in öffentlichen Heil= oder Strafanstalten vom
Arzte der Anstalt, außerdem zunächst im Allgemeinen durch den
Gerichtsarzt, dann die practischen Aerzte, in deren Ermangelung
oder Verhinderung durch die Landärzte, Chirurgen oder Bader
versehen werden soll; nur wenn auch letztere fehlen, so kann die
Leichenschau unbescholtenen, verlässigen und von dem Gerichtsarzt
zu instruirenden Personen übertragen werden,
3) die Aufstellung und handgelübdliche Verpflichtung der Leichenschauer
geschieht von der Distriktspolizeibehörde benehmlich mit dem
Gerichtsarzte,
4) jede Leiche ist zweimal, alsbald nach dem Tode und kurz vor der
Beerdigung zu besichtigen,
5) die Hausgenossen des Verstorbenen sind verpflichtet, dem Leichenbeschauer
von dem Todesfall Kenntniß zu geben,
6) die Leichenschaugebühren sind von der Kreisregierung festzustellen,
7) es darf keine Beerdigung vor erfolgter Ausfertigung des Todtenscheines
erfolgen,
8) die Seelsorger haben die Todtenscheine zu sammeln und vierteljährig
dem Gerichtsarzt einzuliefern, der sie benehmlich mit der
Distriktspolizeibehörde controlirt.
Die Beerdigung einer Leiche vor Ausstellung eines Todtenscheines,
das Oeffnen einer Leiche vor der ersten Todtenschau ist durch das
P. St. G. B. Art. 109 mit Strafe bedroht.
Die Leichenschau hat sich auch auf jedes im lebensfähigen Alter
geborne Kind zu erstrecken.
(M. E. vom 11. März 1843, Döll. XXX. S. 251, R.NA. vom
26. Febr. 1858, A. Bl. S. 296.)
Bekanntmachung des k. Staatsministeriums d. Innern vom 18. Juni
1862, die Ausfertigung der Todtenscheine betr. (R.Bl. 1862 S. 1400.)
Ueber die Ausfertigung der Todtenscheine werden auf Grund des Art. 109
Abs. 1 Ziff. 1 des P. St. G. nachstehende Vorschriften erlassen:
SI.
Der Todtenschein ist von dem Leichenschauer auf Grund der vorschriftsmäßig
vorgenommenen Leichenschau zur Beurkundung der Thatsache, daß der Be—
erdigung in medicinal-polizeilicher Beziehung ein Hinderniß nicht entgegenstehe,
nach dem unten folgenden Formular auszufertigen.
82.
Bei neugebornen Kindern ist die Ausstellung eines Todtenscheines nur dann
erforderlich, wenn die Frucht nach zurückgelegtem sechsten Monate der Schwangerschaft
von der Mutter getrennt wurde.
3.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1862 in Wirksamkkeit.