Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Medicinalwesen.  203

treffenden  Regierung,  in  oder  durch  deren  Gebiet  der  Transport  stattfinden  soll,
sofort  übergibt.

2.

Jedes  Gesuch  um  die  Bewilligung  zur  Verbringung  einer  Leiche  an  einen
andern  als  den  ordnungsmäßigen  Ort  der  Beerdigung  im  Inlande  muß  Vorund
  Zunamen,  Stand  und  Alter  der  verlebten  Person,  die  Bezeichnung  der  Krankheit,
  an  welcher  dieselbe  gestorben  ist,  sowie  den  Anlaß  der  Verbringung  enthalten
und  zugleich  mit  einem  bezirksärztlichen  Zeugnisse  belegt  sein,  welches  auf  Grund
der  vorschriftsmäßig  vorgenommenen  Leichenschau  sich  darüber  auszusprechen  hat,
daß  gegen  den  beabsichtigten  Leichentransport  in  sanitätspolizeilicher  Beziehung  kein
Bedenken  besteht.

3.
Der  Bewilligung  des  Leichentransportes  sind  zugleich  die  Bedingungen,
unter  welchen  derselbe  stattfinden  darf,  ausdrücklich  beizufügen.

In  dieser  Beziehung  wird  insbesondere  Folgendes  bestimmt:

a)  die  Leiche  muß  in  einem  Sarge  von  hartem  Holze  mit  ausgepichten  Fugen
wohl  verschlossen  sein;

b)  der  Transport  darf  bei  warmer  Witterung  nur  zur  Nachtzeit,  sowie  am
frühen  Morgen  und  späten  Abende  stattfinden;

I)  ist  der  Tod  in  Folge  einer  Epidemie  oder  ansteckenden  Krankheit  eingetreten,
so  muß  da,  wo  unter  Weges  gehalten  wird,  die  Leiche  außer  dem  Orte
untergebracht  und  bis  zur  Weiterbeförderung  geh5rig  bewacht  werden.

Die  bezüglich  des  Leichentransportes  auf  Eisenbahnen  bestehenden  reglementären
  Bestimmungen  erleiden  durch  obige  Vorschriften  keine  Aenderung.

84.
Die  Abführung  von  Leichen,  welche  schon  längere  Zeit  beerdigt  gewesen,
unterliegt  denselben  Bestimmungen.  Auch  darf  die  Ausgrabung  solcher  Leichen  nur
zur  Nachtzeit  bei  geschlossenem  Leichenacker  und  unter  Vernhastung  von  unbetheiligten

  Zuschauern  geschehen.  65

Von  jeder  ertheilten  Bewilligung  ist  der  Ortepfarrer  und  diejenige  Distriktspolizeibehörde,
  in  deren  Bezirk  die  Leiche  Fbracht  wird,  in  Kenntniß  zu  setzen.

86.
Die  Vorschriften  der  §  2—5  haben  auf  die  Verbringung  von  Leichen  in
das  Ausland  unter  folgenden  Modificationen  Anwendung  zu  finden:

1)  der  Transport  hat  in  verpichten,  gut  verschlossenen  Doppelsärgen,  von  welchem
der  innere  von  hartem  Holze  sein  muß,  zu  erfolgen;

2)  die  Distriktspolizeibehörde,  bezlehungeneise  der  exponirte  Bezirksamtsassessor
bat-  im  Falle  die  Bewilligung  zum  Transporte  einer  Leiche  in  das  Ausand
  ertheilt  wurde,  einen  beiche  Rransportpaß  nach  beifolgendem  Formulare
auszufertigen;

3)  zur  Ueberwachung  des  Transportes  der  Leiche  muß  ein  Begleiter  beigegeben
werden,  welcher  neben  dem  Leichentransportpasse  auch  noch  für  seine  Person
eine  amtlich  gefertigte  Legitimation  besitzen  muß.

Die  Vorschriften  unter  If  1  —3  finden  auf  den  Transport  einer  Leiche
von  Neu-Ulm  nach  Ulm  keine  Anwendung.

Die  Bewilligungen  zur  Verbringung  einer  Leiche  an  einen  andern  Ort  im

Inlande  oder  in  das  Ausland  sind  tar=  und  stempelfrei;  allenfallsige  Auslagen  für
Beschau,  Begleitung,  Bewachung  u.  s.  w.  hat  derjenige  zu  bestreiten,  welcher  die
Bewilligung  zum  Transporte  der  Leiche  nachgesucht  hat.
88.
Die  Staaten,  mit  welchen  wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der  Leichentransportpässe
  ein  Uebereinkommen  beßteg  dann  die  zur  Ausstellung  solcher  Pässe
zuständigen  Stellen  und  Behörden  sind  in  der  Beilage  Ziff.  II.  aufgeführt.