Medicinalwesen. 203
treffenden Regierung, in oder durch deren Gebiet der Transport stattfinden soll,
sofort übergibt.
2.
Jedes Gesuch um die Bewilligung zur Verbringung einer Leiche an einen
andern als den ordnungsmäßigen Ort der Beerdigung im Inlande muß Vorund
Zunamen, Stand und Alter der verlebten Person, die Bezeichnung der Krankheit,
an welcher dieselbe gestorben ist, sowie den Anlaß der Verbringung enthalten
und zugleich mit einem bezirksärztlichen Zeugnisse belegt sein, welches auf Grund
der vorschriftsmäßig vorgenommenen Leichenschau sich darüber auszusprechen hat,
daß gegen den beabsichtigten Leichentransport in sanitätspolizeilicher Beziehung kein
Bedenken besteht.
3.
Der Bewilligung des Leichentransportes sind zugleich die Bedingungen,
unter welchen derselbe stattfinden darf, ausdrücklich beizufügen.
In dieser Beziehung wird insbesondere Folgendes bestimmt:
a) die Leiche muß in einem Sarge von hartem Holze mit ausgepichten Fugen
wohl verschlossen sein;
b) der Transport darf bei warmer Witterung nur zur Nachtzeit, sowie am
frühen Morgen und späten Abende stattfinden;
I) ist der Tod in Folge einer Epidemie oder ansteckenden Krankheit eingetreten,
so muß da, wo unter Weges gehalten wird, die Leiche außer dem Orte
untergebracht und bis zur Weiterbeförderung geh5rig bewacht werden.
Die bezüglich des Leichentransportes auf Eisenbahnen bestehenden reglementären
Bestimmungen erleiden durch obige Vorschriften keine Aenderung.
84.
Die Abführung von Leichen, welche schon längere Zeit beerdigt gewesen,
unterliegt denselben Bestimmungen. Auch darf die Ausgrabung solcher Leichen nur
zur Nachtzeit bei geschlossenem Leichenacker und unter Vernhastung von unbetheiligten
Zuschauern geschehen. 65
Von jeder ertheilten Bewilligung ist der Ortepfarrer und diejenige Distriktspolizeibehörde,
in deren Bezirk die Leiche Fbracht wird, in Kenntniß zu setzen.
86.
Die Vorschriften der § 2—5 haben auf die Verbringung von Leichen in
das Ausland unter folgenden Modificationen Anwendung zu finden:
1) der Transport hat in verpichten, gut verschlossenen Doppelsärgen, von welchem
der innere von hartem Holze sein muß, zu erfolgen;
2) die Distriktspolizeibehörde, bezlehungeneise der exponirte Bezirksamtsassessor
bat- im Falle die Bewilligung zum Transporte einer Leiche in das Ausand
ertheilt wurde, einen beiche Rransportpaß nach beifolgendem Formulare
auszufertigen;
3) zur Ueberwachung des Transportes der Leiche muß ein Begleiter beigegeben
werden, welcher neben dem Leichentransportpasse auch noch für seine Person
eine amtlich gefertigte Legitimation besitzen muß.
Die Vorschriften unter If 1 —3 finden auf den Transport einer Leiche
von Neu-Ulm nach Ulm keine Anwendung.
Die Bewilligungen zur Verbringung einer Leiche an einen andern Ort im
Inlande oder in das Ausland sind tar= und stempelfrei; allenfallsige Auslagen für
Beschau, Begleitung, Bewachung u. s. w. hat derjenige zu bestreiten, welcher die
Bewilligung zum Transporte der Leiche nachgesucht hat.
88.
Die Staaten, mit welchen wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichentransportpässe
ein Uebereinkommen beßteg dann die zur Ausstellung solcher Pässe
zuständigen Stellen und Behörden sind in der Beilage Ziff. II. aufgeführt.