Medicinalwesen. 205
IV. Hannover. a) Die Polizei-Obrigkeiten, d. h. die k. Aemter,
b) die k. Polizeidirectionen und
c) die Stadtmagistrate.
V. Würtemberg. Die Stadtdirection in Stuttgart und sämmtliche k. Oberämter.
VI. Großberzog-Das Ministerium des Innern, die vier Kreisregicrungen, dann
thum Baden. die Ober-, Stadt-, Land= und Bezirksämter.
VII. Kurfürsten= Die Landrathsämter, Polizeidirectionen und Regierungscomthum
Hessen. missionen.
VIII. Großherzog-Die Kreisämter.
thum Hessen.
II. Herzogthum Die Landesregierung, ausnahmsweise und insbesondere für eilende
Nassan. Fälle des Transportes von Leichen von im Bade Ems verstorbenen
Personen das herzogliche Amt zu Nassau.
X. Herzogthum a) Die herzoglichen Verwaltungsämter zu Salzungen, Wasungen,
Sachsen- Meiningen, Römhild, Hildburghausen, Eisfeld, Sonneberg,
Meiningen. Gräfenthal, Saalfeld, Kainburg und Kranichfeld;
b) für die Residenzstadt der herzogliche Residenz-Polizeidirector.
II. Herzogthum Die herzogliche Regierung, Abtheilung des Innern und der
Anhalt- Polizei, und die von derselben für dringende Fälle autori-Bernburg.
sirten Kreisämter.
B. Nicht zum deutschen Bunde gehörige Staaten:
I. Frankreich. Die Präfecten nach vorgängiger Genehmigung des Ministers
des Innern.
II. Schweiz. Im Cantone Zürich: die Polizeidirection;
„ „ Bern: die Regierungsstatthalterämter;
» « Luzern: die Statthalterämter;
„ „ luni: die Standeskanzlei;
„ „ Schwyz: die Cantonskanzlei;
„ „ Obwalden: die Standeskanzlei;
„ „ Nidwalden: die Standeskanzlei;
„ „ Glarus: die Regierungskanzlei;
» «Zug:dichmeinderthe(mithgalisationdcr
Staatskanzlei);
« „ Freiburg: die Polizeidirection;
» „ Solothurn: die Polizeidirection;
„ „ Basel (Stadt): die Staatskanzlei;
„ „ Basel (Land): die Polizeidirection;
« «SchafshanfemdiePolizciditeclion;
» „ Appenzell a. Rh.: die Cantonskanzlei;
„ » » i. Rh.: die Cantonspolizei;
„ » St. Gallen: die Staatskanzlei;
„ „ Graubünden: die Staatskanzlei;
„ „ Aargau: die Polizeidirection;
„ „, Thurgau: das Polizeidepartement;
„ „ Tessin: Chancelleric d’Etat;
„ „ Waadt: Departement de I’Intérieur;
„ „Neuenburg: Departement de Police;
Genf: Direction de Police central.
Das P. St.G. B. Art. 110 hält die wegen Verbringung von
Leichen an andere Orte erlassenen polizeilichen Anordnungen aufrecht.
VI. Leichenhäser.
Nach M.E. vom 4. Dez. 1841 sollen die größeren Gemeinden zur
Begründung und Errichtung von Leichenhäusern aufgemuntert werden.