Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Medicinalwesen.  205

IV.  Hannover.  a)  Die  Polizei-Obrigkeiten,  d.  h.  die  k.  Aemter,
b)  die  k.  Polizeidirectionen  und
c)  die  Stadtmagistrate.
V.  Würtemberg.  Die  Stadtdirection  in  Stuttgart  und  sämmtliche  k.  Oberämter.
VI.  Großberzog-Das  Ministerium  des  Innern,  die  vier  Kreisregicrungen,  dann
thum  Baden.  die  Ober-,  Stadt-,  Land=  und  Bezirksämter.
VII.  Kurfürsten=  Die  Landrathsämter,  Polizeidirectionen  und  Regierungscomthum
  Hessen.  missionen.
VIII.  Großherzog-Die  Kreisämter.

thum  Hessen.
II.  Herzogthum  Die  Landesregierung,  ausnahmsweise  und  insbesondere  für  eilende
Nassan.  Fälle  des  Transportes  von  Leichen  von  im  Bade  Ems  verstorbenen

  Personen  das  herzogliche  Amt  zu  Nassau.

X.  Herzogthum  a)  Die  herzoglichen  Verwaltungsämter  zu  Salzungen,  Wasungen,
Sachsen-  Meiningen,  Römhild,  Hildburghausen,  Eisfeld,  Sonneberg,

Meiningen.  Gräfenthal,  Saalfeld,  Kainburg  und  Kranichfeld;
b)  für  die  Residenzstadt  der  herzogliche  Residenz-Polizeidirector.
II.  Herzogthum  Die  herzogliche  Regierung,  Abtheilung  des  Innern  und  der
Anhalt-  Polizei,  und  die  von  derselben  für  dringende  Fälle  autori-Bernburg.

  sirten  Kreisämter.

B.  Nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörige  Staaten:

I.  Frankreich.  Die  Präfecten  nach  vorgängiger  Genehmigung  des  Ministers
des  Innern.
II.  Schweiz.  Im  Cantone  Zürich:  die  Polizeidirection;
„  „  Bern:  die  Regierungsstatthalterämter;
»  «  Luzern:  die  Statthalterämter;
„  „  luni:  die  Standeskanzlei;
„  „  Schwyz:  die  Cantonskanzlei;
„  „  Obwalden:  die  Standeskanzlei;
„  „  Nidwalden:  die  Standeskanzlei;
„  „  Glarus:  die  Regierungskanzlei;
»  «Zug:dichmeinderthe(mithgalisationdcr

Staatskanzlei);
«  „  Freiburg:  die  Polizeidirection;
»  „  Solothurn:  die  Polizeidirection;

„  „  Basel  (Stadt):  die  Staatskanzlei;
„  „  Basel  (Land):  die  Polizeidirection;
«  «SchafshanfemdiePolizciditeclion;
»  „  Appenzell  a.  Rh.:  die  Cantonskanzlei;

„  »  »  i.  Rh.:  die  Cantonspolizei;
„  »  St.  Gallen:  die  Staatskanzlei;

„  „  Graubünden:  die  Staatskanzlei;

„  „  Aargau:  die  Polizeidirection;

„  „,  Thurgau:  das  Polizeidepartement;

„  „  Tessin:  Chancelleric  d’Etat;

„  „  Waadt:  Departement  de  I’Intérieur;

„  „Neuenburg:  Departement  de  Police;
Genf:  Direction  de  Police  central.

Das  P.  St.G.  B.  Art.  110  hält  die  wegen  Verbringung  von
Leichen  an  andere  Orte  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen  aufrecht.

VI.  Leichenhäser.

Nach  M.E.  vom  4.  Dez.  1841  sollen  die  größeren  Gemeinden  zur
Begründung  und  Errichtung  von  Leichenhäusern  aufgemuntert  werden.