Versammlungen und Vereine. 271
Verhinderung oder Auflösung die nöthigen Vorkehrungen, sowie sie Kenntniß
von einer gesetzwidrigen Absicht erhalten, ungesäumt mit aller zur
Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichen
Umsicht zu treffen und die Bestrafung der Uebertreter des Gesetzes durch
gehörige Anzeige an die betreffende Staatsanwaltschaft zu veranlassen.
n) Theilnahme der Stadtcommissäre an den polizeilichen
Functionen.
1. In den unmittelbaren Städten liegt zwar zunächst dem Stadtmagistrate
die Sorge für den pflichtgemäßen Vollzug des Gesetzes über
Versammlungen und Vereine ob.
Bei der Wichtigkeit, welche jedoch der gesammte Vollzug dieses
Gesetzes für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, und
unter Umständen für das Interesse des Staats im Allgemeinen behauptet,
sind die Stadtcommissäre berechtigt und verpflichtet, auf Grund der Art.
2, 3, 4a, 11e, 12 und 13 der V. vom 15. Sept. 1818, sich über
alle bezüglichen Vorkommnisse in fortgesetzter Kenntniß zu erhalten und
ihre Controlmitwirkung eintreten zu lassen.
Diese Befugniß erscheint nur in jenen Fällen ausgelassen, wo das
Gesetz eine Zustimmung der Gemeindeverwaltung als der Vertreterin
der gemeindlichen Interessen voraussetzt oder fordert.
2. Bei unmittelbaren Magistraten, welche distriktspolizeiliche Function
üben, fällt die nach Art. 2 des Gesetzes angeordnete Anzeige der
Ortsbehörde bei der Distriktspolizeibehörde hinweg.
Dagegen hat der Stadtcommissär Einleitung zu treffen, daß er
auf dem Wege gegenseitigen Benehmens von allen bezüglichen Vorkommnissen
rechtzeitig Anzeige erhalte und in den Stand gesetzt werde, bei
der Berathung und Beschlußfassung nach Umständen mitzuwirken.
3. Wenn bei Versammlungen eine dringende Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit vorhanden ist oder zu besorgen steht,
so ist der k. Stadtcommissär gemäß § 11e und 13 der V. vom 15.
Sept. 1818 ermächtigt und verpflichtet, nach näherem Ermessen unter
persönlicher Verantwortlichkeit die nöthigen Verfügungen in eigener Competenz
zu treffen.
Gleiche Befugnisse kommen dem Stadtcommissär bezüglich des
Schließens bestehender Vereine gemäß Art. 19 des Gesetzes zu, soferne
er eine solche Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung
für dringend geboten erachtet.
4. Die Abordnung von Bevollmächtigten der Polizeibehörde zu
Versammlungen soll wo möglich stets unter Kenntnißnahme und beziehungsweise
Mitwirkung des Stadtcommissärs verfügt werden, sowie
ihm selbst freisteht, nach Umständen bei solchen Versammlungen persönlich
zu erscheinen.
5. Um eine fortwährende Uebersicht der bestehenden Vereine und
ihrer Satzungen zu haben, hat der Stadtcommissär ein Duplicat der bei