Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Versammlungen  und  Vereine.  271

Verhinderung  oder  Auflösung  die  nöthigen  Vorkehrungen,  sowie  sie  Kenntniß
  von  einer  gesetzwidrigen  Absicht  erhalten,  ungesäumt  mit  aller  zur
Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  erforderlichen
Umsicht  zu  treffen  und  die  Bestrafung  der  Uebertreter  des  Gesetzes  durch
gehörige  Anzeige  an  die  betreffende  Staatsanwaltschaft  zu  veranlassen.

n)  Theilnahme  der  Stadtcommissäre  an  den  polizeilichen
Functionen.

1.  In  den  unmittelbaren  Städten  liegt  zwar  zunächst  dem  Stadtmagistrate
  die  Sorge  für  den  pflichtgemäßen  Vollzug  des  Gesetzes  über
Versammlungen  und  Vereine  ob.

Bei  der  Wichtigkeit,  welche  jedoch  der  gesammte  Vollzug  dieses
Gesetzes  für  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung,  und
unter  Umständen  für  das  Interesse  des  Staats  im  Allgemeinen  behauptet,
sind  die  Stadtcommissäre  berechtigt  und  verpflichtet,  auf  Grund  der  Art.
2,  3,  4a,  11e,  12  und  13  der  V.  vom  15.  Sept.  1818,  sich  über
alle  bezüglichen  Vorkommnisse  in  fortgesetzter  Kenntniß  zu  erhalten  und
ihre  Controlmitwirkung  eintreten  zu  lassen.

Diese  Befugniß  erscheint  nur  in  jenen  Fällen  ausgelassen,  wo  das
Gesetz  eine  Zustimmung  der  Gemeindeverwaltung  als  der  Vertreterin
der  gemeindlichen  Interessen  voraussetzt  oder  fordert.

2.  Bei  unmittelbaren  Magistraten,  welche  distriktspolizeiliche  Function
  üben,  fällt  die  nach  Art.  2  des  Gesetzes  angeordnete  Anzeige  der
Ortsbehörde  bei  der  Distriktspolizeibehörde  hinweg.

Dagegen  hat  der  Stadtcommissär  Einleitung  zu  treffen,  daß  er
auf  dem  Wege  gegenseitigen  Benehmens  von  allen  bezüglichen  Vorkommnissen
  rechtzeitig  Anzeige  erhalte  und  in  den  Stand  gesetzt  werde,  bei
der  Berathung  und  Beschlußfassung  nach  Umständen  mitzuwirken.

3.  Wenn  bei  Versammlungen  eine  dringende  Gefahr  für  die
öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  vorhanden  ist  oder  zu  besorgen  steht,
so  ist  der  k.  Stadtcommissär  gemäß  §  11e  und  13  der  V.  vom  15.
Sept.  1818  ermächtigt  und  verpflichtet,  nach  näherem  Ermessen  unter
persönlicher  Verantwortlichkeit  die  nöthigen  Verfügungen  in  eigener  Competenz
  zu  treffen.

Gleiche  Befugnisse  kommen  dem  Stadtcommissär  bezüglich  des
Schließens  bestehender  Vereine  gemäß  Art.  19  des  Gesetzes  zu,  soferne
er  eine  solche  Maßnahme  im  Interesse  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung
  für  dringend  geboten  erachtet.

4.  Die  Abordnung  von  Bevollmächtigten  der  Polizeibehörde  zu
Versammlungen  soll  wo  möglich  stets  unter  Kenntnißnahme  und  beziehungsweise
  Mitwirkung  des  Stadtcommissärs  verfügt  werden,  sowie
ihm  selbst  freisteht,  nach  Umständen  bei  solchen  Versammlungen  persönlich
  zu  erscheinen.

5.  Um  eine  fortwährende  Uebersicht  der  bestehenden  Vereine  und
ihrer  Satzungen  zu  haben,  hat  der  Stadtcommissär  ein  Duplicat  der  bei