270 Sicherheitspolizei.
35. Aufgabe der Polizeibehörden ist vorzüglich rasche Einschreitung
bei wahrgenommenen Gesetzesübertretungen.
36. Die Schließung von Vereinen kann von jeder Stelle oder
Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Gebietes ausgesprochen und verfügt
werden.
37. Beschlüsse, wodurch ein Verein geschlossen wird, sind mit bemessener
Umsicht zur möglichsten Beseitigung von Aufregung und zur
Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Vollzug zu setzen,
und wenn sie als nothwendig erkannt wurden, mit voller Kraft aufrecht
zu erhalten.
38. Ortspolizeibehörden, welche die zur Durchführung erforderlichen
Mittel nicht zur Verfügung haben, haben solche Beschlüsse vor
ihrer Veröffentlichung der Distriktspolizeibehörde mit gutachtlichem Antrage
bezüglich der Ausführung vorzulegen.
Die Distriktspolizeibehörden haben in diesem Falle den Beschluß
nach eigener Verantwortlichkeit unverweilt zu prüfen und im Falle des
Einverständnisses die Vollzugsvorkehrungen zu treffen, gegentheiligen Falles
geeigneten Bescheid zu erlassen.
39. Beschlüsse auf Schließung von Vereinen sind, soferne sie von
untergeordneten Behörden ausgehen, ungesäumt in vollständiger Abschrift
mit Anzeige der zum Vollzug getroffenen Anordnungen der Kreisregierung
vorzulegen, welche die Nothwendigkeit ergänzender Vollzugsmaßregeln
in Erwägung zieht.
Gleichzeitig sind auch alle andern Distriktspolizeibehörden und Polizeistellen,
welche nach der Verbreitung und der Wirksamkeit des Vereins
Vollzugsanordnungen zu treffen haben könnten, rechtzeitig in Kenntniß
zu setzen.
40. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe der
Verbreitung und der Wirksamkeit des betreffenden Vereines durch die
Local= oder Kreisamtsblätter.
41. Sollten die Beschlüsse auf Schließung eines Vereines im gesetzlichen
Wege außer Wirksamkeit gesetzt werden, so erfolgt die Kundgabe
dieser Entscheidung in denselben Blättern und an dieselben Behörden
durch und an welche die Nachricht von dem Schlusse erging.
g) Uebertretungen des Gesetzes.
42. Bezüglich der Uebertretungen des Gesetzes liegt den Polizeibehörden
nur jene Thätigkeit ob, welche ihnen nach den allgemeinen Strafgesetzen
hinsichtlich der Verhütung von Vergehen, der Sorge für unverrückte
Erhaltung des Thatbestandes, der Sammlung der Beweisbehelfe
und der Mittheilung ihrer Wahrnehmungen an die Staatsanwaltschaft
zukommt.
43. Sie dürfen Versammlungen und Vereine, welche unter die
Bestimmungen des Gesetzes fallen, und bezüglich welcher die gesetzlichen
Vorschriften nicht erfüllt wurden, nicht dulden, sondern haben zu deren