Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

270  Sicherheitspolizei.

35.  Aufgabe  der  Polizeibehörden  ist  vorzüglich  rasche  Einschreitung
bei  wahrgenommenen  Gesetzesübertretungen.

36.  Die  Schließung  von  Vereinen  kann  von  jeder  Stelle  oder
Behörde  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Gebietes  ausgesprochen  und  verfügt
  werden.

37.  Beschlüsse,  wodurch  ein  Verein  geschlossen  wird,  sind  mit  bemessener
  Umsicht  zur  möglichsten  Beseitigung  von  Aufregung  und  zur
Wahrung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  in  Vollzug  zu  setzen,
und  wenn  sie  als  nothwendig  erkannt  wurden,  mit  voller  Kraft  aufrecht
zu  erhalten.

38.  Ortspolizeibehörden,  welche  die  zur  Durchführung  erforderlichen
  Mittel  nicht  zur  Verfügung  haben,  haben  solche  Beschlüsse  vor
ihrer  Veröffentlichung  der  Distriktspolizeibehörde  mit  gutachtlichem  Antrage
  bezüglich  der  Ausführung  vorzulegen.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  in  diesem  Falle  den  Beschluß
nach  eigener  Verantwortlichkeit  unverweilt  zu  prüfen  und  im  Falle  des
Einverständnisses  die  Vollzugsvorkehrungen  zu  treffen,  gegentheiligen  Falles
geeigneten  Bescheid  zu  erlassen.

39.  Beschlüsse  auf  Schließung  von  Vereinen  sind,  soferne  sie  von
untergeordneten  Behörden  ausgehen,  ungesäumt  in  vollständiger  Abschrift
mit  Anzeige  der  zum  Vollzug  getroffenen  Anordnungen  der  Kreisregierung
  vorzulegen,  welche  die  Nothwendigkeit  ergänzender  Vollzugsmaßregeln
  in  Erwägung  zieht.

Gleichzeitig  sind  auch  alle  andern  Distriktspolizeibehörden  und  Polizeistellen,
  welche  nach  der  Verbreitung  und  der  Wirksamkeit  des  Vereins
Vollzugsanordnungen  zu  treffen  haben  könnten,  rechtzeitig  in  Kenntniß
zu  setzen.

40.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt  nach  Maßgabe  der
Verbreitung  und  der  Wirksamkeit  des  betreffenden  Vereines  durch  die
Local=  oder  Kreisamtsblätter.

41.  Sollten  die  Beschlüsse  auf  Schließung  eines  Vereines  im  gesetzlichen
  Wege  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werden,  so  erfolgt  die  Kundgabe
dieser  Entscheidung  in  denselben  Blättern  und  an  dieselben  Behörden
durch  und  an  welche  die  Nachricht  von  dem  Schlusse  erging.

g)  Uebertretungen  des  Gesetzes.

42.  Bezüglich  der  Uebertretungen  des  Gesetzes  liegt  den  Polizeibehörden
  nur  jene  Thätigkeit  ob,  welche  ihnen  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  hinsichtlich  der  Verhütung  von  Vergehen,  der  Sorge  für  unverrückte
  Erhaltung  des  Thatbestandes,  der  Sammlung  der  Beweisbehelfe
und  der  Mittheilung  ihrer  Wahrnehmungen  an  die  Staatsanwaltschaft
zukommt.

43.  Sie  dürfen  Versammlungen  und  Vereine,  welche  unter  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  fallen,  und  bezüglich  welcher  die  gesetzlichen
Vorschriften  nicht  erfüllt  wurden,  nicht  dulden,  sondern  haben  zu  deren