Wirkungskreis der Distr. Pol. Behörden. 7
mit dem Gesetze — wegen Mangels der Competenz — wegen
Widerspruchs mit einer Anordnung gleichen Betreffs der höheren
Stellen — Art. 39 —), ferner wegen Nachtheils für das öffent-
liche Wohl, oder wegen Verletzung der Rechte Dritter.
e) Den Gemeindebehörden steht gegen die von der Kreisregierung
kraft des Art. 41 erlassenen Beschlüsse das Recht des Recurses
an das k. Staatsministerium des Innern zu. Art. 43.
f) Alle polizeilichen Vorschriften müssen, um wirksam zu sein, ge-
setzlich publicirt sein.
Art. 40 des Gesetzes ordnet an, daß die Polizeivorschriften
der Kreisregierungen im Kreisamtsblatte, die oberpolizeilichen
Vorschriften der Ministerien und die k. Verordnungen im Re-
gierungsblatte bekannt gemacht werden.
Ueber die Form der Bekanntmachung von orts= und distrikts-
polizeilichen Vorschriften bestimmt die Entschließung des k. Staats-
ministeriums des Innern v. 28. Mai 1862 R. Bl. 925 Folgendes:
1.
Die ortspolizeilichen Vorschriften werden bekannt gemacht:
1) durch Einrückung in das im Gemeindebezirke erscheinende Localamtsblatt;
2) durch Anschlag an dem Gemeinde= oder Schulhause oder an sonstigen ge-
eigneten, im Allgemeinen oder in besonderen Fällen hiezu bestimmten Stellen
im Ortspolizeibezirke;
3) durch Ausruf auf Ortsstraßen und Plätzen unter Anwendung der Schelle,
des Trommelschlags oder eines sonstigen geeigneten Signals;
4) durch persönliches Umsagen oder durch Zustellung von Abschriften oder Ab-
drücken in den einzelnen Häusern;
5) durch Verlesung in den Gemeindeversammlungen.
2
Die Ortspolizeibehörden haben unter den im & 1 angeführten Formen der
Verkündung jederzeit die nach den örtlichen Verhältnissen und dem Gegenstande
der jeweiligen bekannt zu machenden Vorschrift als die zweckmäßigste sich darstel-
lende zu wählen und nach Umständen mehrere Formen der Verkündigung zugleich
in Anwendung zu bringen.
Die Form der Verlesung in den Gemeindeversammlungen kann jedoch nur
in den Landgemeinden der Landestheile diesseits des Rheins angewendet werden.
3
Die distriktspolizeilichen Vorschriften werden in der Regel von den Distrikts-
polizeibehörden den Ortspolizeibehörden, in deren Bezirken sie zur Anwendung
gebracht werden sollen, in Abschrift oder Abdruck mitgetheilt und von den Orts-
Folizeibehörden nach Art der ortspolizeilichen Vorschriften bekannt gemacht.
Den Ortspolizeibehörden steht hiebei die Wahl der Form der Verkündung
frei, insoferne hierüber nicht in der bekannt zu machenden distriktspolizeilichen Vor-
schrift eine ausdrückliche Anordnung getroffen ist.
Wird eine distriktepolizeiliche Vorschrift in einem Distriktsamtsblatte bekannt
gemacht, so ist deren besondere Mittheilung an diejenigen Ortspolizeibehörden,
welche dasselbe halten, nicht erforderlich.
Letztere haben die Verpflichtung, sofort nach Empfang der betreffenden
Nummer des Distriktsamtsblattes zur eiüchen Verkündung zu spreiten.
Gegenwärtige Anordnungen treten mit dem Tage der Verkündun durch
das Nesierungeblatt, beziehungsweise durch das Amtsblatt der Pfalz, ir den
ganzen Umfang des Königreichs in Wirksamkeit.