8 Wirkungskreis der Distr. Pol. Behörden.
.) Die orts= und distriktspolizeilichen Vorschriften sind mit dem Nach-
weise der geschehenen Publication in amtlich beglaubigter Fertigung
den Gerichten mitzutheilen, welche die bedrohten Uebertretungen in
erster und zweiter Instanz abzuurtheilen haben.
Erk. des oberst. Gerichtsh. vom 4. Oct. 1867, Just. M. Bl. S. 220,
die Anwendung des Art. 44 des P. St. G. B. betr.
Nach Art. 44 des P. St. G. B. kann der Polizeirichter die gesetz-
liche Giltigkeit der ortspolizeil. Vorschriften prüfen; diese gesetzliche
Giltigkeit ist aber nur dadurch bedingt:
1) daß eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung besteht, durch
welche die Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften in Ansehung
des Gegenstandes, auf welchen die in Frage stehende ortspolizei-
liche Vorschrift Bezug hat, gestattet ist,
2) daß letztere Vorschrift nicht mit Gesetzen, mit den über den-
selben Gegenstand erlassenen Verordnungen oder mit competenz-
mäßigen Vorschriften einer höheren Behörde in Widerspruch
steht.
Eine Kritik der Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der orts-
polizeilichen Vorschrift steht dem Richter nicht zu.
h)Eine weitere Garantie für die Legalität der polizeilichen Vor-
schriften ist durch Art. 43 geschaffen, indem jedem Staatsange-
hörigen, welcher sich durch Erlassung einer orts-, distrikts= oder
oberpolizeilichen Vorschrift für beschwert erachtet, das Recht der
Beschwerde im gesetzlichen Instanzenzuge, wie er für Verwal-
tungssachen angeordnet ist, eingeräumt ist. — Eine solche Be-
schwerde ist an keine Recursfrist gebunden, und hat nur insoferne
Suspensiveffect, als die zur Entscheidung berechtigte höhere Stelle
die Einstellung des Vollzugs anordnet.
In Städten und Märkten mit magistratischer Verfassung steht
gleiches Beschwerderecht gegen ortspolizeiliche Vorschriften den Ge-
meindebevollmächtigten zu.
Aus dem Inhalte des Abs. 1 Art. 43 könnte zwar geschlossen
werden, daß Beschwerden gegen orts polizeiliche Vorschriften im gesetz-
lichen Instanzenzug an die nächst vorgesetzte Distriktspolizeibehörde zu
richten und von dieser zu entscheiden seien; allein im Hinblick auf Art.
41 und 42, wonach nur den Kreisregierungen eingeräumt ist, die Voll-
ziehbarkeit von ortspolizeilichen Vorschriften zu prüfen und zu inhibiren,
scheint es — wenn auch nicht klar ausgesprochen — doch die Absicht
des Gesetzes zu sein, daß Beschwerden gegen orts= oder distriktspolizei-
liche Vorschriften an die Kreisregierung zu richten und von dieser zu
bescheiden seien.
Wo das P. St. G. B. von Verordnungen spricht, sind darunter
nur die landesherrlichen königl. Verordnungen zu verstehen.
Sowohl die Verordnungen als die pelizeilichen Vorschriften, in-
soweit sie Polizeistrafen androhen, sind nur giltig, insoweit sie