Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

320  Feuerpolizei.

den  dann  im  Verhältniß  der  erhöhten  Feuergefährlichkeit  noch  erhöht,
und  zwar:
a)  bei  dem  1.  Grade  der  Feuergefährlichkeitn  2/10

b)  b  b  2.  r  »  »  »  -··«  »O
c)  5½  3.  u  -  «  «  «  1/0
d)  u  7  4.  r  »  »  is  /

„  15/0

Die  Bestimmung  des  treffenden  Beitrages  der  Classe  und  des  Grades
der  Feuergefährlichkeit  steht  der  Distriktspolizeibehörde  zu,  vorbehaltlich
des  Recurses  an  die  Kreisregierung.

Die  näheren  Vorschriften  und  Anhaltspunkte  für  die  Bemessung
der  Classification,  und  das  hiebei  zu  beobachtende  Verfahren  geben  die
Art.  70—76  der  V.V.

Als  Anlagen,  welche  die  Feuergefährlichkeit  erhöhen,  sind  durch  die
V.  V.  §  71  bezeichnet:

J.

Anlagen,  bei  welchen  der  1.  Grad  erhöhter  Feuergefährlichkeit  anzunehmen
  ist:  1)  Bäckereien,  2)  Seifensiedereien,  3)  Buchdruckereien,
4)  Hutmachereien,  5)  Färbereien,  6)  Seiden-Moulinagen,  Seiden-Haspelund
  Zwirnanstalten,  7)  Oelmühlen  und  Oelraffinerien,  8)  Dampfkessel,
9)  Leimsiedereien,  10)  Salpetersiedereien,  11)  Mahl=  und  Sägemühlen,
12)  Stärkfabriken,  13)  Küchelbäckereien,  14)  Töpfereien,  15)  Hammerschmieden
  mit  Frischfeuer,  16)  Glocken-,  Roth=  und  Gelbgießereien,
17)  Apotheken,  18)  Gewehrfabriken,  19)  Papiermachéfabriken,  20)
Lichter=  und  Wachsziehereien,  21)  Siegellackfabriken).

II.

Anlagen,  bei  denen  der  2.  Grad  der  Feuergefährlichkeit  anzunehmen
  ist:  1)  Tischlerwerkstätten,  2)  Kaffee-Surrogat-Fabriken,  3)
mechanische  Webereien,  4)  Guttapercha=  und  Kautschukfabriken,  5)  Tuchfabriken,
  6)  Kattundruckereien,  7)  fabrikmäßige  Färbereien,  8)  Eisengießereien,
  9)  Stahlfabriken,  Kupferhämmer,  Messingwerke,  Broncewaarenfabriken,
  10)  Fabriken  chemischer  Producte,  11)  Kalk=  und  Gypsbrennereien,
  12)  Ziegelbrennereien,  13)  Lackiranstalten,  14)  Bierbrauereien
und  Malzfabriken  ohne  hölzerne  Malzdörren,  15)  Branntweinbrennereien,
  16)  Stearinfabriken,  17)  Fournirschneidereien,  18)  Knochenbrennereien,
  19)  heizbare  Zimmerwerkstätten,  20)  Münzstätten,  21)  Strohhutfabriken,
  22)  Papiertapetenfabriken,  23)  Runkelrübenzuckerfabriken,
24)  größere  Vergnügungslocalitäten  mit  Theater  oder  theatralischer  Einrichtung.


III.

Anlagen,  bei  welchen  der  3.  Grad  erhöhter  Feuergefährlichkeit  eintritt:
  1)  Spinnereien  von  Strickgarn,  Kammgarn,  Baumwolle,  Flachs,
2)  Türkischroth-Färbereien,  3)  Hütten=  und  Schmelzwerke,  4)  Fabriken
irdener  Waaren,  5)  Papierfabriken  mit  und  ohne  Cylinder  und  Bunt- 



*)  Hiezu  sind  auch  Hopfendarren  zu  rechnen.  M.E.  vom  25.  April  1864.