320 Feuerpolizei.
den dann im Verhältniß der erhöhten Feuergefährlichkeit noch erhöht,
und zwar:
a) bei dem 1. Grade der Feuergefährlichkeitn 2/10
b) b b 2. r » » » -··« »O
c) 5½ 3. u - « « « 1/0
d) u 7 4. r » » is /
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Die Bestimmung des treffenden Beitrages der Classe und des Grades
der Feuergefährlichkeit steht der Distriktspolizeibehörde zu, vorbehaltlich
des Recurses an die Kreisregierung.
Die näheren Vorschriften und Anhaltspunkte für die Bemessung
der Classification, und das hiebei zu beobachtende Verfahren geben die
Art. 70—76 der V.V.
Als Anlagen, welche die Feuergefährlichkeit erhöhen, sind durch die
V. V. § 71 bezeichnet:
J.
Anlagen, bei welchen der 1. Grad erhöhter Feuergefährlichkeit anzunehmen
ist: 1) Bäckereien, 2) Seifensiedereien, 3) Buchdruckereien,
4) Hutmachereien, 5) Färbereien, 6) Seiden-Moulinagen, Seiden-Haspelund
Zwirnanstalten, 7) Oelmühlen und Oelraffinerien, 8) Dampfkessel,
9) Leimsiedereien, 10) Salpetersiedereien, 11) Mahl= und Sägemühlen,
12) Stärkfabriken, 13) Küchelbäckereien, 14) Töpfereien, 15) Hammerschmieden
mit Frischfeuer, 16) Glocken-, Roth= und Gelbgießereien,
17) Apotheken, 18) Gewehrfabriken, 19) Papiermachéfabriken, 20)
Lichter= und Wachsziehereien, 21) Siegellackfabriken).
II.
Anlagen, bei denen der 2. Grad der Feuergefährlichkeit anzunehmen
ist: 1) Tischlerwerkstätten, 2) Kaffee-Surrogat-Fabriken, 3)
mechanische Webereien, 4) Guttapercha= und Kautschukfabriken, 5) Tuchfabriken,
6) Kattundruckereien, 7) fabrikmäßige Färbereien, 8) Eisengießereien,
9) Stahlfabriken, Kupferhämmer, Messingwerke, Broncewaarenfabriken,
10) Fabriken chemischer Producte, 11) Kalk= und Gypsbrennereien,
12) Ziegelbrennereien, 13) Lackiranstalten, 14) Bierbrauereien
und Malzfabriken ohne hölzerne Malzdörren, 15) Branntweinbrennereien,
16) Stearinfabriken, 17) Fournirschneidereien, 18) Knochenbrennereien,
19) heizbare Zimmerwerkstätten, 20) Münzstätten, 21) Strohhutfabriken,
22) Papiertapetenfabriken, 23) Runkelrübenzuckerfabriken,
24) größere Vergnügungslocalitäten mit Theater oder theatralischer Einrichtung.
III.
Anlagen, bei welchen der 3. Grad erhöhter Feuergefährlichkeit eintritt:
1) Spinnereien von Strickgarn, Kammgarn, Baumwolle, Flachs,
2) Türkischroth-Färbereien, 3) Hütten= und Schmelzwerke, 4) Fabriken
irdener Waaren, 5) Papierfabriken mit und ohne Cylinder und Bunt-
*) Hiezu sind auch Hopfendarren zu rechnen. M.E. vom 25. April 1864.