Wirkungskreis der Distr. Pol. Behörden. 13
II. Distriktspolizeiliche Porschriften sind zulässig.
Artikel des Betre
hlie Sten, *- —
Gesetz-Buches. über:
231 Festsetzung der Frist zur Abzapfung oder zeit- —
weiligen Trockenlegung eines Fischwassers.
76 Maßregeln bei Ansammlungen größerer Men= Ober= und ortsschenmassen.
polizeil. Vorschrift.
158 Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs —
auf Distriktsstraßen u. deren Zugehörungen.
164 Bestimmungen zum Vollzug des Gesetzes über Verordnung und
Benützung des Wassers. oberpolizeil. Vorschr.
164 Bestimmungen zum Vollzug des Gesetzes über —
den Uferschus.
175 Abs. 1| Beischaffung und Instandhaltung von Feuer- Ortspolizeil. Vorschr.
löschgeräthschaften.
Abs. 2/Feuerlöschordnungen. Ortspolizeil. Vorschr.
201 Abs. 2F Anzeige von Verträgen zum Zwecke der polizellichen
Taxregulirung diesseits des Rheins
(bei Brodfrüchten).
215 Abs. 14 Anzeige des Ein= und Austritts von Dienst= Ortspolizeil. Vorschr.
boten, Behandlung der Dienstbotenbücher.
226 Abs. 44emeinschaftliche beißungen der Grundbesitzer Ortspolizeil. Vorschr.
zum Schutze der Fluren gegen schädliche
Thiere.
230 Bestimmungen zum Vollzuge des Forstgesetzes —
vom 28. Mai 1852.
Es ist vorauszusetzen, daß in allen den Fällen, in welchen Gegenstände
ebensowohl der ortspolizeilichen, als der distrikts= oder oberpolizeilichen
Verordnungsbefugniß anheim gegeben sind, die ortspolizeiliche
Thätigkeit nur insoferne geltend gemacht werde, als für den concreten
Fall auf die Uebung des oberpolizeilichen Verordnungsrechtes verzichtet
wird, damit nicht ober= und ortspolizeiliche Vorschriften sich widersprechen;
oder aber — wenn in solchen Fällen das oberpolizeiliche Verordnungsrecht
geübt wird — in diesen oberpolizeilichen Vorschriften nur die allgemeinen
Grundsätze, allgemeinen Rahmen aufgestellt, und es den Ortspolizeivorschriften
überlassen werde, innerhalb dieser allgemeinen Rahmen
die nach Maßgabe der Ortsverhältnisse erforderlichen Anordnungen zu
erlassen. Daß dort kein Raum für ortspolizeiliche Vorschriften sei, wo
die concurrirende Polizeistelle in ihrer Anordnung den Gegenstand vollständig
erschöpft hat, bedarf keiner weitern Ausführung.
Gegenüber und neben den strafpolizeilichen Vorschriften bleiben aber
alle in Verordnungen, oberpolizeilichen, distrikts= oder ortspolizeilichen
Anordnungen, Vorschriften, Statuten 2c. gegebenen reglementären Anordnungen,
Vollzugsinstructionen u. dgl. in Kraft; sie bilden nach wie vor
legale Directiven für die Verhandlungen der Verwaltungsbehörden, weshalb
diese Schrift sich auch die Aufgabe gesetzt hat, das polizeiliche