Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.  13

II.  Distriktspolizeiliche  Porschriften  sind  zulässig.

 

 

Artikel  des  Betre
hlie  Sten,  *-  —
Gesetz-Buches.  über:
231  Festsetzung  der  Frist  zur  Abzapfung  oder  zeit-  —
weiligen  Trockenlegung  eines  Fischwassers.
76  Maßregeln  bei  Ansammlungen  größerer  Men=  Ober=  und  ortsschenmassen.
  polizeil.  Vorschrift.
158  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des  Verkehrs  —
auf  Distriktsstraßen  u.  deren  Zugehörungen.
164  Bestimmungen  zum  Vollzug  des  Gesetzes  über  Verordnung  und
Benützung  des  Wassers.  oberpolizeil.  Vorschr.
164  Bestimmungen  zum  Vollzug  des  Gesetzes  über  —
den  Uferschus.
175  Abs.  1|  Beischaffung  und  Instandhaltung  von  Feuer-  Ortspolizeil.  Vorschr.
löschgeräthschaften.
Abs.  2/Feuerlöschordnungen.  Ortspolizeil.  Vorschr.

201  Abs.  2F  Anzeige  von  Verträgen  zum  Zwecke  der  polizellichen
  Taxregulirung  diesseits  des  Rheins
(bei  Brodfrüchten).

215  Abs.  14  Anzeige  des  Ein=  und  Austritts  von  Dienst=  Ortspolizeil.  Vorschr.
boten,  Behandlung  der  Dienstbotenbücher.
226  Abs.  44emeinschaftliche  beißungen  der  Grundbesitzer  Ortspolizeil.  Vorschr.
zum  Schutze  der  Fluren  gegen  schädliche
Thiere.

230  Bestimmungen  zum  Vollzuge  des  Forstgesetzes  —
vom  28.  Mai  1852.

 

 

Es  ist  vorauszusetzen,  daß  in  allen  den  Fällen,  in  welchen  Gegenstände
  ebensowohl  der  ortspolizeilichen,  als  der  distrikts=  oder  oberpolizeilichen
  Verordnungsbefugniß  anheim  gegeben  sind,  die  ortspolizeiliche
Thätigkeit  nur  insoferne  geltend  gemacht  werde,  als  für  den  concreten
Fall  auf  die  Uebung  des  oberpolizeilichen  Verordnungsrechtes  verzichtet
wird,  damit  nicht  ober=  und  ortspolizeiliche  Vorschriften  sich  widersprechen;
oder  aber  —  wenn  in  solchen  Fällen  das  oberpolizeiliche  Verordnungsrecht
  geübt  wird  —  in  diesen  oberpolizeilichen  Vorschriften  nur  die  allgemeinen
  Grundsätze,  allgemeinen  Rahmen  aufgestellt,  und  es  den  Ortspolizeivorschriften
  überlassen  werde,  innerhalb  dieser  allgemeinen  Rahmen
die  nach  Maßgabe  der  Ortsverhältnisse  erforderlichen  Anordnungen  zu
erlassen.  Daß  dort  kein  Raum  für  ortspolizeiliche  Vorschriften  sei,  wo
die  concurrirende  Polizeistelle  in  ihrer  Anordnung  den  Gegenstand  vollständig
  erschöpft  hat,  bedarf  keiner  weitern  Ausführung.

Gegenüber  und  neben  den  strafpolizeilichen  Vorschriften  bleiben  aber
alle  in  Verordnungen,  oberpolizeilichen,  distrikts=  oder  ortspolizeilichen
Anordnungen,  Vorschriften,  Statuten  2c.  gegebenen  reglementären  Anordnungen,
  Vollzugsinstructionen  u.  dgl.  in  Kraft;  sie  bilden  nach  wie  vor
legale  Directiven  für  die  Verhandlungen  der  Verwaltungsbehörden,  weshalb
  diese  Schrift  sich  auch  die  Aufgabe  gesetzt  hat,  das  polizeiliche