Schlußbestimmungen. 537
V. Sammlungen.
Zu Sammlungen von Geld oder sonstigen Beiträgen, oder von
Unterschriften hiezu ist besondere polizeiliche Bewilligung erforderlich.
Eine unbefugte Sammlung für theilweise oder ausschließlich eigenen
Bedarf wird als Bettel bestraft, P. St. G. Art. 89, 92.
Das unbefugt Gesammelte wird zum Besten des Localarmenfonds
confiscirt. War jedoch der Zweck der Sammlung ein angemessener, so
ist der Richter berechtigt, die Verwendung für diesen Zweck vorbehaltlich
der Zustimmung jener Stelle, deren Erlaubniß für die Vornahme der
Sammlung erforderlich gewesen wäre, als zulässig zu erklären — Art. 92
des P. St. G.
Die Bestimmungen des Art. 92 finden auch Anwendung, wenn
ohne polizeiliche Bewilligung ein Aufruf zu Gaben oder Geldbeiträgen
mit dem Erbieten zur Empfangnahme derselben in öffentlichen Blättern
oder Anschlägen erlassen wird.
Bezüglich der polizeilichen Bewilligungen zu Sammlungen ordnet
die A. V. vom 20. Sept. 1862, R.Bl. S. 2270, folgendes an:
1) Zu allen Sammlungen von Geld, Beiträgen oder Unterschriften hiezu, ist
polizeiliche Bewilligung nothwendig.
2) Die ertheilte Dezitiguns ist nach 3 Monaten erloschen.
3) Der königlichen Bewilligung vorbehalten sind Sammlungen, welche sich über
mehrere oder alle # erstrecken, oder für politische Zwecke oder für das
Ausland bestimmt sind.
4) —— innerhalb einzelner Regierungsbezirke bewilligt die Regierung,
5) Sammlungen irgend welcher Art, zur Steurung einer durch unvorhergesehene
Ereignisse herbeigeführten augenblicklichen Noth können von der Distriktspolizeibehsrde
in ihrem Amtsbezirke angeordnet oder bewilligt werden.
Hierüber ist jederzeit Anzeige an die vorgesetzte Kreisregierung zu erstatten.
6) Wenn ein Aufruf zu Sammlungen in öffentlichen Blättern erlassen werden
soll, so kommen in Bezug auf Puständiekeit die Bestimmungen vorstehender
§J 3—5 zur Anwendunng.
Eine polizeiliche Bewilligung ist nicht erforderlich zu Sammlungen
für erlaubte Zwecke, welche jemand bei Gelegenheit einer geselligen Zusammenkunft,
oder in einem Vereine, welchem er angehört, oder im
Kreise von Personen veranstaltet, mit welchen er in geselliger oder in
Geschäftsberührung in freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Verhältnissen
steht. (Art. 92 des P. St. G.)
Dadurch sind außer Wirksamkeit gesetzt:
1) die Gesch-Vereinf. B. vom 10. Aug. 1848 zu & 59,
2) d& 59 der Form.V. vom 17. Dez. 1825.
Collecten wegen Hagelschadens sind durch den Beitritt zum Hagelversicherungsverein
bedingt. (Döll. XXVI. S. 723.)
Den Mendicantenklöstern ist mit bischöflicher Bewilligung das
Collectiren innerhalb eines anzuweisenden Bezirks gestattet (Terminiren).
(Döll. XXIII. S. 315.)