Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Schlußbestimmungen.  537

V.  Sammlungen.

Zu  Sammlungen  von  Geld  oder  sonstigen  Beiträgen,  oder  von
Unterschriften  hiezu  ist  besondere  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich.

Eine  unbefugte  Sammlung  für  theilweise  oder  ausschließlich  eigenen
Bedarf  wird  als  Bettel  bestraft,  P.  St.  G.  Art.  89,  92.

Das  unbefugt  Gesammelte  wird  zum  Besten  des  Localarmenfonds
confiscirt.  War  jedoch  der  Zweck  der  Sammlung  ein  angemessener,  so
ist  der  Richter  berechtigt,  die  Verwendung  für  diesen  Zweck  vorbehaltlich
der  Zustimmung  jener  Stelle,  deren  Erlaubniß  für  die  Vornahme  der
Sammlung  erforderlich  gewesen  wäre,  als  zulässig  zu  erklären  —  Art.  92
des  P.  St.  G.

Die  Bestimmungen  des  Art.  92  finden  auch  Anwendung,  wenn
ohne  polizeiliche  Bewilligung  ein  Aufruf  zu  Gaben  oder  Geldbeiträgen
mit  dem  Erbieten  zur  Empfangnahme  derselben  in  öffentlichen  Blättern
oder  Anschlägen  erlassen  wird.

Bezüglich  der  polizeilichen  Bewilligungen  zu  Sammlungen  ordnet
die  A.  V.  vom  20.  Sept.  1862,  R.Bl.  S.  2270,  folgendes  an:

1)  Zu  allen  Sammlungen  von  Geld,  Beiträgen  oder  Unterschriften  hiezu,  ist
polizeiliche  Bewilligung  nothwendig.

2)  Die  ertheilte  Dezitiguns  ist  nach  3  Monaten  erloschen.

3)  Der  königlichen  Bewilligung  vorbehalten  sind  Sammlungen,  welche  sich  über
mehrere  oder  alle  #  erstrecken,  oder  für  politische  Zwecke  oder  für  das
Ausland  bestimmt  sind.

4)  ——  innerhalb  einzelner  Regierungsbezirke  bewilligt  die  Regierung,

5)  Sammlungen  irgend  welcher  Art,  zur  Steurung  einer  durch  unvorhergesehene
Ereignisse  herbeigeführten  augenblicklichen  Noth  können  von  der  Distriktspolizeibehsrde
  in  ihrem  Amtsbezirke  angeordnet  oder  bewilligt  werden.
Hierüber  ist  jederzeit  Anzeige  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung  zu  erstatten.

6)  Wenn  ein  Aufruf  zu  Sammlungen  in  öffentlichen  Blättern  erlassen  werden
soll,  so  kommen  in  Bezug  auf  Puständiekeit  die  Bestimmungen  vorstehender
§J  3—5  zur  Anwendunng.

Eine  polizeiliche  Bewilligung  ist  nicht  erforderlich  zu  Sammlungen
für  erlaubte  Zwecke,  welche  jemand  bei  Gelegenheit  einer  geselligen  Zusammenkunft,
  oder  in  einem  Vereine,  welchem  er  angehört,  oder  im
Kreise  von  Personen  veranstaltet,  mit  welchen  er  in  geselliger  oder  in
Geschäftsberührung  in  freundschaftlichen  oder  verwandtschaftlichen  Verhältnissen
  steht.  (Art.  92  des  P.  St.  G.)

Dadurch  sind  außer  Wirksamkeit  gesetzt:

1)  die  Gesch-Vereinf.  B.  vom  10.  Aug.  1848  zu  &  59,
2)  d&  59  der  Form.V.  vom  17.  Dez.  1825.

Collecten  wegen  Hagelschadens  sind  durch  den  Beitritt  zum  Hagelversicherungsverein
  bedingt.  (Döll.  XXVI.  S.  723.)
Den  Mendicantenklöstern  ist  mit  bischöflicher  Bewilligung  das
Collectiren  innerhalb  eines  anzuweisenden  Bezirks  gestattet  (Terminiren).
(Döll.  XXIII.  S.  315.)