538 Armenwesen.
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern beider Abtheilungen und
der Justiz vom 23. Mai 1865 und 16. Juni 1865 (Cultus-Ministerialblatt
S. 107) wird den unterstehenden Beamten Kenntniß gegeben, daß sie die vorherige
Genehmigung zu erhalten haben, wenn sie die Hilfe eines auswärtigen Monarchen
für irgend elne Landes-Angelegenheit, wie z. B. Herstellung eines Bau-Denkmales
in ansoruch nehmen wollen.
VI. Julassung zum Armenrecht.
(A. V. vom 11. Oct. 1847, R.Bl. 1857 S. 1335.)
Den Parteien, welche in einer Civilprozeßsache das Armenrecht
nachsuchen, ist vom Prozeßgerichte ein Zeugniß darüber auszustellen, daß
ein Rechtsstreit anhängig sei oder gemacht werden will.
Nur gegen Vorlage eines solchen Attestes darf die Distriktspolizei
das Armuthszeugniß ausfertigen, hat solches jedoch dem Prozeßgericht,
nicht aber dem Gesuchsteller mitzutheilen.
Ueber die Zulassung zum Armenrecht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
ist eine höchste Verordn. vom 12. Juni 1870, Regierungsblatt
S. 881, erschienen, welche lautet:
Königlich Allerhöchste Verordnung,
das Armenrecht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend.
Ludwig UH.
von Gottes Gnaden Nönig von Payern, Pfalzgraf bei Rhein, Perzog von Payern,
Franken und in Ichwaben 2c. 2c.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Art. 145 der Prozeßordmung
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29. April 1869 zu verordnen, was folgt:
81.
Mit dem Gesuche um Zulassung zum Armenrechte hat der Nachsuchende
ein von dem Armenpflegschaftsrathe seines Wohnsitzes geseriißtes JZeugniß
darüber vorzulegen, daß er ohne Beeimträchtigun des nothwendigen Unterhaltes
für sich und seine Familie nicht im Stande ist, die Kosten eines zu beginnenden
oder bereits anhängigen Rechtsstreites oder einer Vollstreckung zu bestreiten.
Hat der Gesuchsteller keinen Wohnsitz, so ist zur Ausstellung des Zeugnisses
der Armenpflegschaftsrath desjenigen Ortes berusen, an welchem Ersterer berelte
längeren Aufenthalt genommen Kot, in Ermanglung eines solchen Aufenthaltes
aber der Armenpflegschaftsrath des Heimatsortes.
82.
Das in & 1 erwähnte Zeugniß muß eine genaue und specialisirte Darlegung
aller persönlichen, Familien-, Vermögens-, Einkommens= und Erwerbsverhältnisse
des Gesuchstellers enthalten und sich insbesondere auch, soweit möglich, über die
t5 der Steueranlage, sowie über den Umfang der etwa bekannten Passiven
verbreiten.
Bedarf es in einer höheren Instanz einer neuen Verleihung des Armenrechtes,
so genügt es, wenn auf dem früheren Vermögenszeugnisse von dem Armenpfleg-Osterate
bestätigt werden kann, daß sich mittlerweile in den persönlichen,
ss und Vermögens-Verhältnissen des Gesuchstellers keine Aenderungen ergeben
haben.
Wir erwarten hiebei von den Organuen der öffentlichen Amernhstege daß
sie diese Jeugnisse nur auf Grund der fergsäut sten Erhebungen ausstellen und
biebei allenthalben mit jener Umsicht und Gewissenhaftigkeit borfahren werden, welche
allein geeignet sind, unbegründete Ansprüche auf den Genuß des Armenrechtes