Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

538  Armenwesen.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  beider  Abtheilungen  und
der  Justiz  vom  23.  Mai  1865  und  16.  Juni  1865  (Cultus-Ministerialblatt
S.  107)  wird  den  unterstehenden  Beamten  Kenntniß  gegeben,  daß  sie  die  vorherige
Genehmigung  zu  erhalten  haben,  wenn  sie  die  Hilfe  eines  auswärtigen  Monarchen
für  irgend  elne  Landes-Angelegenheit,  wie  z.  B.  Herstellung  eines  Bau-Denkmales
in  ansoruch  nehmen  wollen.

VI.  Julassung  zum  Armenrecht.
(A.  V.  vom  11.  Oct.  1847,  R.Bl.  1857  S.  1335.)

Den  Parteien,  welche  in  einer  Civilprozeßsache  das  Armenrecht
nachsuchen,  ist  vom  Prozeßgerichte  ein  Zeugniß  darüber  auszustellen,  daß
ein  Rechtsstreit  anhängig  sei  oder  gemacht  werden  will.

Nur  gegen  Vorlage  eines  solchen  Attestes  darf  die  Distriktspolizei
das  Armuthszeugniß  ausfertigen,  hat  solches  jedoch  dem  Prozeßgericht,
nicht  aber  dem  Gesuchsteller  mitzutheilen.

Ueber  die  Zulassung  zum  Armenrecht  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  ist  eine  höchste  Verordn.  vom  12.  Juni  1870,  Regierungsblatt
S.  881,  erschienen,  welche  lautet:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
das  Armenrecht  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  betreffend.

Ludwig  UH.

von  Gottes  Gnaden  Nönig  von  Payern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Perzog  von  Payern,
Franken  und  in  Ichwaben  2c.  2c.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Art.  145  der  Prozeßordmung
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom  29.  April  1869  zu  verordnen,  was  folgt:

81.

Mit  dem  Gesuche  um  Zulassung  zum  Armenrechte  hat  der  Nachsuchende
ein  von  dem  Armenpflegschaftsrathe  seines  Wohnsitzes  geseriißtes  JZeugniß
darüber  vorzulegen,  daß  er  ohne  Beeimträchtigun  des  nothwendigen  Unterhaltes
  für  sich  und  seine  Familie  nicht  im  Stande  ist,  die  Kosten  eines  zu  beginnenden
  oder  bereits  anhängigen  Rechtsstreites  oder  einer  Vollstreckung  zu  bestreiten.

Hat  der  Gesuchsteller  keinen  Wohnsitz,  so  ist  zur  Ausstellung  des  Zeugnisses
der  Armenpflegschaftsrath  desjenigen  Ortes  berusen,  an  welchem  Ersterer  berelte
längeren  Aufenthalt  genommen  Kot,  in  Ermanglung  eines  solchen  Aufenthaltes
aber  der  Armenpflegschaftsrath  des  Heimatsortes.

82.

Das  in  &  1  erwähnte  Zeugniß  muß  eine  genaue  und  specialisirte  Darlegung
aller  persönlichen,  Familien-,  Vermögens-,  Einkommens=  und  Erwerbsverhältnisse
des  Gesuchstellers  enthalten  und  sich  insbesondere  auch,  soweit  möglich,  über  die
t5  der  Steueranlage,  sowie  über  den  Umfang  der  etwa  bekannten  Passiven
verbreiten.

Bedarf  es  in  einer  höheren  Instanz  einer  neuen  Verleihung  des  Armenrechtes,
so  genügt  es,  wenn  auf  dem  früheren  Vermögenszeugnisse  von  dem  Armenpfleg-Osterate
  bestätigt  werden  kann,  daß  sich  mittlerweile  in  den  persönlichen,
ss  und  Vermögens-Verhältnissen  des  Gesuchstellers  keine  Aenderungen  ergeben
  haben.

Wir  erwarten  hiebei  von  den  Organuen  der  öffentlichen  Amernhstege  daß
sie  diese  Jeugnisse  nur  auf  Grund  der  fergsäut  sten  Erhebungen  ausstellen  und
biebei  allenthalben  mit  jener  Umsicht  und  Gewissenhaftigkeit  borfahren  werden,  welche
allein  geeignet  sind,  unbegründete  Ansprüche  auf  den  Genuß  des  Armenrechtes