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Artikel 129.
Mit Inkrafttreten deß gegenwärtigen Vertrags bringen
bie Hohen vertragschließenden Teile, jeber, soweit es ihn
betrifft:
1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend
die neuen chinesischen Zolltarifej;
2. das Whangpu--Abkommen vom 27. September
1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom
4. April 1912
zur Anwendung.
Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Deutschland die
Vorteile und Vorrechte, die es ihm in diesen Abkommen zugestanden
hat, zu gewähren.
Artikel 130.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts VIII
bieses Teiles tritt Deutschland an China sämtliche Gebäude,
Ladestraßen und Landungsbrücken, Kasernen, Forts,
Kriegswasfen und Kriegsmunition, Schiffe jeder Art,
Funkspruchanlagen und sonstiges öffentliches, der deutschen
Regierung gehörendes Eigentum ab, die in den deutschen
Niederlassungen zu Tientsin und Hankau oder in den anderen
Teilen des chinesischen Gebiets gelegen sind oder sich befinden.
Oiese Abtretung erstreckt sich indessen nicht auf die biplomatischen
oder konsularischen Wohnungen oder Amtsräume)
außerdem darf die chinesische Regierung keine Verfügung
über das in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel
gelegene öffentliche oder private deutsche Eigentum
ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen
Mächte treffen, die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages
noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom
7. September 1901 sind. «
Artikel 131.
Deutschland verpflichtet sich, China binnen einer Frist
von 12 Monaten nach Inkrafttreten bes gegenwärtigen Vertrags
sämtliche astronomischen Instrumente zurückzustellen, die
seine Truppen 1900/1901 aus China weggeführt haben.