Von der Verwaltung der Gemeinden. 649
II. Wirkhungskreis des Magistrats.
A. Eigentliche Gemeinde-Angelegenheiten.
Art. 84.
Der Magistrat verwaltet unter Vorbehalt der den Gemeindebevollmächtigten
zukommenden Befugnisse die Gemeindeangelegenheiten, erläßt
innerhalb seiner Zuständigkeit statutarische Bestimmungen und vertritt die
Gemeinde in ihren Rechten und Verbindlichkeiten gegen Außen.
Art. 85.
Der Magistrat ernennt die technischen Magistratsmitglieder mit Zustimmung,
die Stadt= oder Marktschreiber und andere höhere Bedienstete
nach vorgängiger Vernehmung der Gemeindebevollmächtigten. Die Aufstellung
des niederen Dienstpersonals steht dem Magistrate allein zu,
welcher hiebei die in Art. 34 des Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Januar
1868 und in Art. 11 des Gesetzes vom 16. Mai 1868, die
Versorgung invalider Unteroffiziere 2c. betr., bezeichneten Personen möglichst
berücksichtigen soll.
Die Dienstkleidung der zu polizeilichen Verrichtungen verwendeten
Gemeindebediensteten wird durch Verordnung bestimmt.
Art. 86.
Der Magistrat führt den Gemeindehaushalt; er hat für Erhaltung
des Vermögens und für Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gemeinde
zu sorgen. — Seine Mitglieder haften für allen durch die Nichterfüllung
ihrer Dienstobliegenheiten entstehenden Schaden.
Art. 87.
Er verwaltet das Gemeinde= und das örtliche Stiftungsvermögen
durch die aus seiner Mitte aufgestellten oder durch die besonderen Verwalter.
Den Bürgermeistern ist untersagt, eine Verwaltung selbst zu führen.
Die Verwalter haften zunächst für die richtige Erhebung der Einkünfte,
für die Einhaltung der Voranschläge und für die vorschriftsmäßige
Ordnung in den Ausgaben.
Der Magistrat hat mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten
über die von den Verwaltern zu leistende Caution und über die denselben,
soferne sie nicht für ihre Function einen bestimmten Gehalt beziehen,
zu gewährende Entschädigung zu beschließen; er kann jedoch mit
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten in einzelnen Fällen von Anforderung
einer Caution Umgang nehmen, wenn die Verwaltung durch
Mitglieder des Magistrats geführt wird.
Art. 88.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Im Monat October hat der Magistrat den Voranschlag sämmtlicher
voraussehbarer Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde für das
nächste Jahr aufzustellen und denselben nach vorgängiger Bekanntmachung
vierzehn Tage lang öffentlich aufzulegen.