Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  649

II.  Wirkhungskreis  des  Magistrats.
A.  Eigentliche  Gemeinde-Angelegenheiten.

Art.  84.

Der  Magistrat  verwaltet  unter  Vorbehalt  der  den  Gemeindebevollmächtigten
  zukommenden  Befugnisse  die  Gemeindeangelegenheiten,  erläßt
innerhalb  seiner  Zuständigkeit  statutarische  Bestimmungen  und  vertritt  die
Gemeinde  in  ihren  Rechten  und  Verbindlichkeiten  gegen  Außen.

Art.  85.

Der  Magistrat  ernennt  die  technischen  Magistratsmitglieder  mit  Zustimmung,
  die  Stadt=  oder  Marktschreiber  und  andere  höhere  Bedienstete
nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Gemeindebevollmächtigten.  Die  Aufstellung
  des  niederen  Dienstpersonals  steht  dem  Magistrate  allein  zu,
welcher  hiebei  die  in  Art.  34  des  Wehrverfassungsgesetzes  vom  30.  Januar
  1868  und  in  Art.  11  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868,  die
Versorgung  invalider  Unteroffiziere  2c.  betr.,  bezeichneten  Personen  möglichst
  berücksichtigen  soll.

Die  Dienstkleidung  der  zu  polizeilichen  Verrichtungen  verwendeten
Gemeindebediensteten  wird  durch  Verordnung  bestimmt.

Art.  86.

Der  Magistrat  führt  den  Gemeindehaushalt;  er  hat  für  Erhaltung
des  Vermögens  und  für  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  der  Gemeinde
zu  sorgen.  —  Seine  Mitglieder  haften  für  allen  durch  die  Nichterfüllung
ihrer  Dienstobliegenheiten  entstehenden  Schaden.

Art.  87.

Er  verwaltet  das  Gemeinde=  und  das  örtliche  Stiftungsvermögen
durch  die  aus  seiner  Mitte  aufgestellten  oder  durch  die  besonderen  Verwalter.

Den  Bürgermeistern  ist  untersagt,  eine  Verwaltung  selbst  zu  führen.

Die  Verwalter  haften  zunächst  für  die  richtige  Erhebung  der  Einkünfte,
  für  die  Einhaltung  der  Voranschläge  und  für  die  vorschriftsmäßige
  Ordnung  in  den  Ausgaben.

Der  Magistrat  hat  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten
über  die  von  den  Verwaltern  zu  leistende  Caution  und  über  die  denselben,
  soferne  sie  nicht  für  ihre  Function  einen  bestimmten  Gehalt  beziehen,
  zu  gewährende  Entschädigung  zu  beschließen;  er  kann  jedoch  mit
Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  in  einzelnen  Fällen  von  Anforderung
  einer  Caution  Umgang  nehmen,  wenn  die  Verwaltung  durch
Mitglieder  des  Magistrats  geführt  wird.

Art.  88.

Das  Rechnungsjahr  läuft  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember.

Im  Monat  October  hat  der  Magistrat  den  Voranschlag  sämmtlicher
  voraussehbarer  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  für  das
nächste  Jahr  aufzustellen  und  denselben  nach  vorgängiger  Bekanntmachung
vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aufzulegen.