650 Gemeindewesen.
Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, seine Erinnerungen schriftlich
einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
Der Voranschlag nebst den abgegebenen Erinnerungen wird den
Gemeindebevollmächtigten mitgetheilt, ist von denselben zu prüfen und
noch vor Jahresschluß festzustellen.
Gibt der Voranschlag zu keiner Beanstandung Anlaß, so wird
derselbe sofort genehmigt. Findet eine Meinungsverschiedenheit statt und
tritt der Magistrat nicht der Ansicht der Gemeindebevollmächtigten bei,
so ist eine gemeinschaftliche Sitzung beider Collegien zu veranstalten, in
welcher auf Grund gemeinsamer Berathung die Feststellung des Voranschlages
durch Beschlußfassung der Gemeindebevollmächtigten erfolgt.
Bisher nicht bestandene Einnahmsquellen und bisher nicht bestandene
Ausgaben, sowie Erhöhungen der in Antrag gebrachten Einnahmen
oder Ausgaben können nur mit Zustimmung des Magistrates von den
Gemeindebevollmächtigten in den Voranschlag eingestellt werden.
Der vorgesetzten Verwaltungsbehörde ist sofort Abschrift des festgestellten
Voranschlages zu übersenden. Sieht sich diese Behörde hiedurch
zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes nach Art. 157 veranlaßt, so hat sie
binnen vier Wochen dem Magistrate die geeignete Eröffnung zu machen.
Der Voranschlag bildet die Grundlage des Gemeindehaushaltes.
Unvermeidliche im Etat nicht vorgesehene Ausgaben erfordern die zuvor
eingeholte Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten.
Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Zahlungsanweisung des Magistrats
bei Meidung eigener Haftung keine Zahlung machen.
Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf den Stiftungshaushalt.
Die Voranschläge können jedoch für eine längere Periode
festgestellt werden, soferne die vorgesetzte Verwaltungsbehörde nicht im
einzelnen Falle anders verfügt.
Art. 89.
Die Rechnungen über die Verwaltung des Gemeinde= und Stiftungs-=vermögens
im abgelaufenen Jahre müssen in den einer Kreisregierung
unmittelbar untergeordneten Städten spätestens bis zum 1. Juli, in den
übrigen Gemeinden spätestens bis zum 1. Mai gestellt sein und nach vorgängiger
Bekanntmachung vierzehn Tage lang öffentlich aufgelegt werden.
Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, binnen dieser Frist bei Vermeidung
des Ausschlusses seine Erinncrungen schriftlich einzureichen oder
zu Protokoll zu erklären.
Sodann sind die Rechnungen mit allen hiezu abgegebenen Erinnerunngen
den Gemeindebevollmächtigten zur Prüfung mitzutheilen.
Gibt die vorgenommene Prüfung zu keiner Beanstandung Anlaß,
so wird von den Gemeindebevollmächtigten sofort die Genehmigung ausgesprochen.
Gibt die Prüfung zu Erinnerungen Anlaß, so sind diese dem
Rechner zur Beantwortung mitzutheilen. Werden durch diese Beantwortung
die Erinnerungen gehoben, so sprechen die Gemeindebevollmäch-