Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

650  Gemeindewesen.

Jedem  Umlagenpflichtigen  steht  frei,  seine  Erinnerungen  schriftlich
einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.

Der  Voranschlag  nebst  den  abgegebenen  Erinnerungen  wird  den
Gemeindebevollmächtigten  mitgetheilt,  ist  von  denselben  zu  prüfen  und
noch  vor  Jahresschluß  festzustellen.

Gibt  der  Voranschlag  zu  keiner  Beanstandung  Anlaß,  so  wird
derselbe  sofort  genehmigt.  Findet  eine  Meinungsverschiedenheit  statt  und
tritt  der  Magistrat  nicht  der  Ansicht  der  Gemeindebevollmächtigten  bei,
so  ist  eine  gemeinschaftliche  Sitzung  beider  Collegien  zu  veranstalten,  in
welcher  auf  Grund  gemeinsamer  Berathung  die  Feststellung  des  Voranschlages
  durch  Beschlußfassung  der  Gemeindebevollmächtigten  erfolgt.

Bisher  nicht  bestandene  Einnahmsquellen  und  bisher  nicht  bestandene
  Ausgaben,  sowie  Erhöhungen  der  in  Antrag  gebrachten  Einnahmen
oder  Ausgaben  können  nur  mit  Zustimmung  des  Magistrates  von  den
Gemeindebevollmächtigten  in  den  Voranschlag  eingestellt  werden.

Der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  ist  sofort  Abschrift  des  festgestellten
  Voranschlages  zu  übersenden.  Sieht  sich  diese  Behörde  hiedurch
zur  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechtes  nach  Art.  157  veranlaßt,  so  hat  sie
binnen  vier  Wochen  dem  Magistrate  die  geeignete  Eröffnung  zu  machen.

Der  Voranschlag  bildet  die  Grundlage  des  Gemeindehaushaltes.
Unvermeidliche  im  Etat  nicht  vorgesehene  Ausgaben  erfordern  die  zuvor
eingeholte  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.

Die  Verwalter  dürfen  ohne  schriftliche  Zahlungsanweisung  des  Magistrats
  bei  Meidung  eigener  Haftung  keine  Zahlung  machen.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  den  Stiftungshaushalt.
  Die  Voranschläge  können  jedoch  für  eine  längere  Periode
festgestellt  werden,  soferne  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  nicht  im
einzelnen  Falle  anders  verfügt.

Art.  89.

Die  Rechnungen  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde=  und  Stiftungs-=vermögens
  im  abgelaufenen  Jahre  müssen  in  den  einer  Kreisregierung
unmittelbar  untergeordneten  Städten  spätestens  bis  zum  1.  Juli,  in  den
übrigen  Gemeinden  spätestens  bis  zum  1.  Mai  gestellt  sein  und  nach  vorgängiger
  Bekanntmachung  vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aufgelegt  werden.

Jedem  Umlagenpflichtigen  steht  frei,  binnen  dieser  Frist  bei  Vermeidung
  des  Ausschlusses  seine  Erinncrungen  schriftlich  einzureichen  oder
zu  Protokoll  zu  erklären.

Sodann  sind  die  Rechnungen  mit  allen  hiezu  abgegebenen  Erinnerunngen
  den  Gemeindebevollmächtigten  zur  Prüfung  mitzutheilen.

Gibt  die  vorgenommene  Prüfung  zu  keiner  Beanstandung  Anlaß,
so  wird  von  den  Gemeindebevollmächtigten  sofort  die  Genehmigung  ausgesprochen.


Gibt  die  Prüfung  zu  Erinnerungen  Anlaß,  so  sind  diese  dem
Rechner  zur  Beantwortung  mitzutheilen.  Werden  durch  diese  Beantwortung
  die  Erinnerungen  gehoben,  so  sprechen  die  Gemeindebevollmäch-