664 Gemeindewesen.
vermehrt wird, bei Festsetzung und Abänderung der Schuldentilgungspläne
und bei zeitlicher Einstellung der Schuldentilgung;
14) bei Geschenken und freiwilligen Gaben für Zwecke, welche außerhalb
der Verpflichtungen der Gemeinde liegen;
15) bei Beschlüssen über Abänderung des gesetzlichen Maßstabes für
Vertheilung der Naturaleinquartierung.
Welche Vermögensbestandtheile der Gemeinde als unter Ziffer 9
fallend betrachtet werden sollen, haben die Gemeindebevollmächtigten zu
bestimmen.
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 31. Juli 1869, die Kapitalienausleihung
der Gemeinden und Stiftungen betr.
Wir finden Uns im Hinblick auf die Bestimmungen in Art. 112 Ziff. 8
und Art. 159 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des
Rheins vom 29. April 1869, dann Art. 91 Ziff. 9 der Gemeindeordnung für
die Pfalz von demselben Tage bewogen, zu verordnen, was folgt:
Die Kapitalien der Gemeinden und örtlichen Stiftungen dürfen vorbehaltlich
der §6§ 6 und 7 gegenwärtiger Verordnung nur ausgeliehen werden:
1) an Privatpersonen gegen genügende hypothekarische Sicherheit;
2) an den bayerischen Staat;
3) an die unter unmittelbarer Aufsicht der Orgaue der Staatsregierung stehenden
juristischen Personen des Inlandes, wenn und soweit dieselben zur Aufnahme
eines Anlehens gesetzlich ermächtigt sind;
4) an inländische Gesellschaften und Creditinstitute, soferne die Anlage von Gemeinde=
und Stiftungskapitalien bei denselben durch Ministerial-Vorschrist
ausdrücklich für statthaft erklärt ist.
Ueberdies sind die betreffenden Verwaltungen hinsichtlich der Ausleihungen
auf Hypotheken an die Bestimmungen der Paragraphen 2 — 4, hinsichtlich der
sonstigen Kapitalanlagen aber an die im Paragraphen 5 enthaltenen Vorschriften
und Bedingungen gebunden.
2.
Eine genügende hypothekarische Sicherheit ist, abgesehen von den sonst in
Betracht kommenden und der freien Würdigung der Verwaltungen anheimgegebenen
Rücksichten, nur dann als vorhanden anzunehmen, wenn die Hypothekenobjecte in
Bayern sich befinden, und der halbe Werth derselben zur Deckung des Darlehens
mit Einschluß einer Zinsen= und Kosterkaution zu 10 % und der elwa vorgehenden
Hypotheken hinreichen würde.
Gebäude müssen der in dem betreffenden Landestheile bestehenden Feuerversicherungs-Anstalt
einverleibt sein und dürfen, auch wenn ihr Werth das Doppelite
der Brandversicherungssumme übersteigt, im äußersten Fall nur bis zur Höhe der
letzteren als Unterpfand für Gemeinde= und Stiftungskapitalien in Anschlag gebracht
werden.
Die Verwaltungen haben bei Vermeidung eigener Haftung die Ermittlung
des Werthes der Hypothekobjecte mit Sorgfalt zu pPflegen und die hierüber von
den betreffenden Staatsministerien oder mit deren Ermächtigung von den Kreisregierungen,
Kammern des Innern, erlassenen Vorschriften zu beobachten.
Die Bestimmungen des § 2 finden auch Anwendung, wenn eine Gemeinde
oder Stiftung gegen Hingabe von Kapitalien eine Hypothekforderung im Wege
der Cession erwirbt.
84.
Das Kapital darf dem Schuldner oder Cedenten nicht eher ausgehändigt
werden, als bis der Eintrag im Hypothekenbuche vollzogen ist.