Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

664  Gemeindewesen.

vermehrt  wird,  bei  Festsetzung  und  Abänderung  der  Schuldentilgungspläne
  und  bei  zeitlicher  Einstellung  der  Schuldentilgung;
14)  bei  Geschenken  und  freiwilligen  Gaben  für  Zwecke,  welche  außerhalb
  der  Verpflichtungen  der  Gemeinde  liegen;
15)  bei  Beschlüssen  über  Abänderung  des  gesetzlichen  Maßstabes  für
Vertheilung  der  Naturaleinquartierung.
Welche  Vermögensbestandtheile  der  Gemeinde  als  unter  Ziffer  9
fallend  betrachtet  werden  sollen,  haben  die  Gemeindebevollmächtigten  zu
bestimmen.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  31.  Juli  1869,  die  Kapitalienausleihung
  der  Gemeinden  und  Stiftungen  betr.

Wir  finden  Uns  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  in  Art.  112  Ziff.  8
und  Art.  159  Ziff.  10  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des
Rheins  vom  29.  April  1869,  dann  Art.  91  Ziff.  9  der  Gemeindeordnung  für
die  Pfalz  von  demselben  Tage  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

Die  Kapitalien  der  Gemeinden  und  örtlichen  Stiftungen  dürfen  vorbehaltlich
der  §6§  6  und  7  gegenwärtiger  Verordnung  nur  ausgeliehen  werden:

1)  an  Privatpersonen  gegen  genügende  hypothekarische  Sicherheit;

2)  an  den  bayerischen  Staat;

3)  an  die  unter  unmittelbarer  Aufsicht  der  Orgaue  der  Staatsregierung  stehenden
juristischen  Personen  des  Inlandes,  wenn  und  soweit  dieselben  zur  Aufnahme
eines  Anlehens  gesetzlich  ermächtigt  sind;

4)  an  inländische  Gesellschaften  und  Creditinstitute,  soferne  die  Anlage  von  Gemeinde=
  und  Stiftungskapitalien  bei  denselben  durch  Ministerial-Vorschrist
ausdrücklich  für  statthaft  erklärt  ist.

Ueberdies  sind  die  betreffenden  Verwaltungen  hinsichtlich  der  Ausleihungen
auf  Hypotheken  an  die  Bestimmungen  der  Paragraphen  2  —  4,  hinsichtlich  der
sonstigen  Kapitalanlagen  aber  an  die  im  Paragraphen  5  enthaltenen  Vorschriften
und  Bedingungen  gebunden.

2.

Eine  genügende  hypothekarische  Sicherheit  ist,  abgesehen  von  den  sonst  in
Betracht  kommenden  und  der  freien  Würdigung  der  Verwaltungen  anheimgegebenen
Rücksichten,  nur  dann  als  vorhanden  anzunehmen,  wenn  die  Hypothekenobjecte  in
Bayern  sich  befinden,  und  der  halbe  Werth  derselben  zur  Deckung  des  Darlehens
mit  Einschluß  einer  Zinsen=  und  Kosterkaution  zu  10  %  und  der  elwa  vorgehenden
Hypotheken  hinreichen  würde.

Gebäude  müssen  der  in  dem  betreffenden  Landestheile  bestehenden  Feuerversicherungs-Anstalt
  einverleibt  sein  und  dürfen,  auch  wenn  ihr  Werth  das  Doppelite
der  Brandversicherungssumme  übersteigt,  im  äußersten  Fall  nur  bis  zur  Höhe  der
letzteren  als  Unterpfand  für  Gemeinde=  und  Stiftungskapitalien  in  Anschlag  gebracht
  werden.

Die  Verwaltungen  haben  bei  Vermeidung  eigener  Haftung  die  Ermittlung
des  Werthes  der  Hypothekobjecte  mit  Sorgfalt  zu  pPflegen  und  die  hierüber  von
den  betreffenden  Staatsministerien  oder  mit  deren  Ermächtigung  von  den  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern,  erlassenen  Vorschriften  zu  beobachten.

Die  Bestimmungen  des  §  2  finden  auch  Anwendung,  wenn  eine  Gemeinde
oder  Stiftung  gegen  Hingabe  von  Kapitalien  eine  Hypothekforderung  im  Wege
der  Cession  erwirbt.

84.
Das  Kapital  darf  dem  Schuldner  oder  Cedenten  nicht  eher  ausgehändigt
werden,  als  bis  der  Eintrag  im  Hypothekenbuche  vollzogen  ist.