Von der Verwaltung der Gemeinden. 665
Ergeben sich später in dem Werthe der Hypothelobjecte oder in der Brandversicherungssumme
solche Minderungen, daß die nach & 2 erforderliche Sicherheit
nicht mehr besieht, so ist das Kapital ganz oder zum entsprechenden Theile zu
künden, insoferne nicht weitere genügende Sicherbeit bestellt wird.
Kapitalien, deren Sicherheit in sonstiger Weise gefährdet erscheint, sind
rechtzeitig zu künden.
85.
Die nach & 1 Ziff. 2 — 4 zulässigen Kapitalsanlagen können sowohl durch
unmittelbare Hingabe des Darlehens an die betreffende Kasse, als durch Ankauf
von Werthpapieren erfolgen. Im ersteren Falle darf die Hingabe nur gegen Empfang
einer auf den Namen der darleihenden Gemeinde oder Stiftung lantenden
und von den hiezu berechtigten Organen ausgestellten Schuldverschreibung stattfinden,
im andern Falle aber sind die Verwaltungen vorbehaltlich der in Bezug
auf die Sparkassen jeweils gestatteten Ausnahmen verpflichtet, ungesäumt die Umschreibung
der Nominalobligationen, beziehungsweise die Vinculirung der angekauften
Werthpapiere au porteur zu veranlassen. Das Verfahren bezüglich der Vinculirung
wird durch Ministerialvorschrift geregelt.
Die Aushändigung des Lepials für Nominalobligationen, welche im Wege
der Cession erworben werden, darf nicht früher stattfinden, als bis dic nothwendige
Umschreibung vollzogen ist.
Werthpapiere dürfen unter dem Preise, um welchen sie von der betreffenden
Gemeinde oder Stiftung erworben wurden, nur mit Genehmigung der vorgesetzten
Staatsaussichtsbehörde veräußert werden, wenn nicht sofort die Differenz zwischen
dem Ankaufs= und Verkaufspreise aus laufenden Einnahmen an den Vermäögensgrundstock
ersetzt wird. "
Die Verwaltungen sind verpflichtet, sich bei der Rechnungsstellung, sowie
bei Amts= und Kasse-Visitationen über die Beachtung der vorstehenden Normen
und der zum Vollzuge erlassenen Vorschriften auszuweisen.
Kapitalsausleihungen, welche gegen diese Normen stattfinden sollen, bedürfen
nach Art. 159 Ziff. 10 der Gemeinhebrdnung für die Landestheile diesseits des
Rheins, beziehungsweise nach Art. 91 Ziff. 9 der Gemeindcordnung für die Pfalz
der Genehmigung der zustehenden Staatsaussichtsbehörden.
K 7.
Die Bestimmungen über den Betrieb der Leih-Anstalten und Hilfskassen
der Gemeinden, sowie die Besugnisse der Armenpflegen, unbemittelte Gemeinde-Angehörige
durch kleinere Darlehen aus der Armenkasse zu unterstützen, werden
durch gegenwärtige Verordnung nicht berührt.
88.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung durch
das Nepierungeblatt beziehungsweise durch das Kreisamtsblatt der Pfalz, im
ganzen Umfange des Königreichs in Wirksamkeit.
Hohenschwangau, den 31. Juli 1869.
Vollzugsvorschriften biezu von den Staatsministerien beider Abtheilungen,
der Finanzen, dann des Handels und der öffentlichen
Arbelten vom 6. August 1869.
Zum Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1869, die Kapitalsausleihungen
der Gemeinden und Stiftungen betreffend, werden nachstehende
Vorschriften erlassen:
1. Zu § 1 der Allerhöchsten Verordnung.
1) Die Wahl der nach §& 1 der A. V. zulässigen Kapitalanlagen bleibt im
einzelnen Falle dem Ermessen der gesetzlich zuständigen Verwaltung anheimgegeben;
nachdem jedoch das Bedürfniß, Hypothekenkapitalien zu erhalten für Landwirthschaft