Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  665

Ergeben  sich  später  in  dem  Werthe  der  Hypothelobjecte  oder  in  der  Brandversicherungssumme
  solche  Minderungen,  daß  die  nach  &  2  erforderliche  Sicherheit
nicht  mehr  besieht,  so  ist  das  Kapital  ganz  oder  zum  entsprechenden  Theile  zu
künden,  insoferne  nicht  weitere  genügende  Sicherbeit  bestellt  wird.

Kapitalien,  deren  Sicherheit  in  sonstiger  Weise  gefährdet  erscheint,  sind
rechtzeitig  zu  künden.

85.

Die  nach  &  1  Ziff.  2  —  4  zulässigen  Kapitalsanlagen  können  sowohl  durch
unmittelbare  Hingabe  des  Darlehens  an  die  betreffende  Kasse,  als  durch  Ankauf
von  Werthpapieren  erfolgen.  Im  ersteren  Falle  darf  die  Hingabe  nur  gegen  Empfang
  einer  auf  den  Namen  der  darleihenden  Gemeinde  oder  Stiftung  lantenden
und  von  den  hiezu  berechtigten  Organen  ausgestellten  Schuldverschreibung  stattfinden,
  im  andern  Falle  aber  sind  die  Verwaltungen  vorbehaltlich  der  in  Bezug
auf  die  Sparkassen  jeweils  gestatteten  Ausnahmen  verpflichtet,  ungesäumt  die  Umschreibung
  der  Nominalobligationen,  beziehungsweise  die  Vinculirung  der  angekauften
Werthpapiere  au  porteur  zu  veranlassen.  Das  Verfahren  bezüglich  der  Vinculirung
wird  durch  Ministerialvorschrift  geregelt.

Die  Aushändigung  des  Lepials  für  Nominalobligationen,  welche  im  Wege
der  Cession  erworben  werden,  darf  nicht  früher  stattfinden,  als  bis  dic  nothwendige
Umschreibung  vollzogen  ist.

Werthpapiere  dürfen  unter  dem  Preise,  um  welchen  sie  von  der  betreffenden
Gemeinde  oder  Stiftung  erworben  wurden,  nur  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
Staatsaussichtsbehörde  veräußert  werden,  wenn  nicht  sofort  die  Differenz  zwischen
dem  Ankaufs=  und  Verkaufspreise  aus  laufenden  Einnahmen  an  den  Vermäögensgrundstock
  ersetzt  wird.  "

Die  Verwaltungen  sind  verpflichtet,  sich  bei  der  Rechnungsstellung,  sowie
bei  Amts=  und  Kasse-Visitationen  über  die  Beachtung  der  vorstehenden  Normen
und  der  zum  Vollzuge  erlassenen  Vorschriften  auszuweisen.

Kapitalsausleihungen,  welche  gegen  diese  Normen  stattfinden  sollen,  bedürfen
nach  Art.  159  Ziff.  10  der  Gemeinhebrdnung  für  die  Landestheile  diesseits  des
Rheins,  beziehungsweise  nach  Art.  91  Ziff.  9  der  Gemeindcordnung  für  die  Pfalz
der  Genehmigung  der  zustehenden  Staatsaussichtsbehörden.

K  7.

Die  Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  Leih-Anstalten  und  Hilfskassen
der  Gemeinden,  sowie  die  Besugnisse  der  Armenpflegen,  unbemittelte  Gemeinde-Angehörige
  durch  kleinere  Darlehen  aus  der  Armenkasse  zu  unterstützen,  werden
durch  gegenwärtige  Verordnung  nicht  berührt.

88.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  durch
das  Nepierungeblatt  beziehungsweise  durch  das  Kreisamtsblatt  der  Pfalz,  im
ganzen  Umfange  des  Königreichs  in  Wirksamkeit.

Hohenschwangau,  den  31.  Juli  1869.

Vollzugsvorschriften  biezu  von  den  Staatsministerien  beider  Abtheilungen,
  der  Finanzen,  dann  des  Handels  und  der  öffentlichen
Arbelten  vom  6.  August  1869.

Zum  Vollzuge  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1869,  die  Kapitalsausleihungen

  der  Gemeinden  und  Stiftungen  betreffend,  werden  nachstehende
Vorschriften  erlassen:

1.  Zu  §  1  der  Allerhöchsten  Verordnung.

1)  Die  Wahl  der  nach  §&  1  der  A.  V.  zulässigen  Kapitalanlagen  bleibt  im
einzelnen  Falle  dem  Ermessen  der  gesetzlich  zuständigen  Verwaltung  anheimgegeben;
nachdem  jedoch  das  Bedürfniß,  Hypothekenkapitalien  zu  erhalten  für  Landwirthschaft