52 Dienstordnung.
7) Die Ertheilung der Curatelgenehmigung in Gemeinde= und Stiftungsangelegenheiten,
soweit sie von den Unterbehörden auszugehen
hat, sowie die Feststellung der Etatsvarianten und des Jahresetats
der Localarmenpflege.
8) Die Jagdpachtverhandlungen bezüglich der Gemeindejagden.
9) Die Vornahme der Gemeinde= und Kirchenverwaltungswahlen,
wobei die gesetzlich erforderliche Bestätigung von dem Bezirksamte
zu erholen ist, dann die Verpflichtung und Einweisung der Gewählten.
10) Die Gemeindevisitationen, wovon jedoch jährlich ein Drittheil in
angemessenem Wechsel von dem Bezirksamtmanne vorzunehmen ist.
11) Die Schulvisitationen, wovon in gleicher Weise dem Bezirksamtmanne
ein Drittheil obliegt.
12) Das Fassionswesen der Pfarreien und sonstigen geistlichen Pfründen,
der Schul= und Meßnerdienste.
13) Die Theilnahme an den Berathungen des landwirthschaftlichen
Bezirksvereines, nach Maßgabe der Satzungen des landwirth--schaftlichen
Vereines vom 9. November 1850 K 33.
14) Die Ertheilung der Bewilligung zum Leichentransporte nach der
M.E. vom 13. April 1859.
15)) Bei allen dringenden Vorfällen, als bei Elementarereignissen, ansteckenden
Krankheiten, Viehseuchen, bei dringenden Baufallwendungen
u. dergl. die Erlassung und sofortige Durchführung der
nöthigen Maßregeln. — Dem Bezirksamte ist jedoch von der getroffenen
Anordnung baldmöglichst Anzeige zu erstatten.
16) In dringenden Fällen der Correspondenz mit andern Behrden,
die Erledigung von Ladungen und Vernehmungen auf Grund von
Requisitionen.
III. Geschäftsgang.
& 7.
Der exponirte Bezirksamtsassessor hat alle in den vorstehenden
& 5 und 6 nicht ausdrücklich der Competenz des Bezirksamtes oder der
selbstständigen Behandlung des exponirten Nebenbeamten überwiesenen
Verwaltungsangelegenheiten vollständig zu instruiren, die definitiven Beschlüsse
zu entwerfen und diese dem Bezirksamte mit den betreffenden
Verhandlungen vorzulegen; mit den vom Bezirksamtmann festgestellten
und unterzeichneten Beschlüssen gehen die Verhandlungen an den exponirten
Bezirksamtsassessor zur weitern Beschäftigung zurück.
88.
Glaubt der Bezirksamtmann dem ihm vorgelegten Entwurf die
Genehmigung versagen zu müssen, so steht es ihm frei, daran die nöthigen
Aenderungen vorzunehmen, oder denselben dem exponirten Nebenbeamten
zur Umarbeitung zurückzustellen.