Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

52  Dienstordnung.

7)  Die  Ertheilung  der  Curatelgenehmigung  in  Gemeinde=  und  Stiftungsangelegenheiten,
  soweit  sie  von  den  Unterbehörden  auszugehen
hat,  sowie  die  Feststellung  der  Etatsvarianten  und  des  Jahresetats
  der  Localarmenpflege.

8)  Die  Jagdpachtverhandlungen  bezüglich  der  Gemeindejagden.

9)  Die  Vornahme  der  Gemeinde=  und  Kirchenverwaltungswahlen,
wobei  die  gesetzlich  erforderliche  Bestätigung  von  dem  Bezirksamte
zu  erholen  ist,  dann  die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Gewählten.


10)  Die  Gemeindevisitationen,  wovon  jedoch  jährlich  ein  Drittheil  in
angemessenem  Wechsel  von  dem  Bezirksamtmanne  vorzunehmen  ist.

11)  Die  Schulvisitationen,  wovon  in  gleicher  Weise  dem  Bezirksamtmanne
  ein  Drittheil  obliegt.

12)  Das  Fassionswesen  der  Pfarreien  und  sonstigen  geistlichen  Pfründen,
  der  Schul=  und  Meßnerdienste.

13)  Die  Theilnahme  an  den  Berathungen  des  landwirthschaftlichen
Bezirksvereines,  nach  Maßgabe  der  Satzungen  des  landwirth--schaftlichen
  Vereines  vom  9.  November  1850  K  33.

14)  Die  Ertheilung  der  Bewilligung  zum  Leichentransporte  nach  der
M.E.  vom  13.  April  1859.

15))  Bei  allen  dringenden  Vorfällen,  als  bei  Elementarereignissen,  ansteckenden
  Krankheiten,  Viehseuchen,  bei  dringenden  Baufallwendungen
  u.  dergl.  die  Erlassung  und  sofortige  Durchführung  der
nöthigen  Maßregeln.  —  Dem  Bezirksamte  ist  jedoch  von  der  getroffenen
  Anordnung  baldmöglichst  Anzeige  zu  erstatten.

16)  In  dringenden  Fällen  der  Correspondenz  mit  andern  Behrden,
die  Erledigung  von  Ladungen  und  Vernehmungen  auf  Grund  von
Requisitionen.

III.  Geschäftsgang.

&  7.

Der  exponirte  Bezirksamtsassessor  hat  alle  in  den  vorstehenden
&  5  und  6  nicht  ausdrücklich  der  Competenz  des  Bezirksamtes  oder  der
selbstständigen  Behandlung  des  exponirten  Nebenbeamten  überwiesenen
Verwaltungsangelegenheiten  vollständig  zu  instruiren,  die  definitiven  Beschlüsse
  zu  entwerfen  und  diese  dem  Bezirksamte  mit  den  betreffenden
Verhandlungen  vorzulegen;  mit  den  vom  Bezirksamtmann  festgestellten
und  unterzeichneten  Beschlüssen  gehen  die  Verhandlungen  an  den  exponirten
  Bezirksamtsassessor  zur  weitern  Beschäftigung  zurück.

88.

Glaubt  der  Bezirksamtmann  dem  ihm  vorgelegten  Entwurf  die
Genehmigung  versagen  zu  müssen,  so  steht  es  ihm  frei,  daran  die  nöthigen
Aenderungen  vorzunehmen,  oder  denselben  dem  exponirten  Nebenbeamten
zur  Umarbeitung  zurückzustellen.