50 Dienstordnung.
2. Dienustordnung.
I. Amtepersonale.
1. Beamte.
An jedem Bezirksamte besteht ein Vorstand und ein Nebenbeamter,
welcher den Vorstand in Verhinderungsfällen zu vertreten berufen ist.
Nur wo besondere Verhältnisse es erfordern, wird ein Nebenbeamter des
Verwaltungsamtes am Sitze des bisherigen Landgerichts exponirt.
Zur Zeit bestehen solche exponirte Verwaltungsbeamte:
in Oberbayern für den Bezirk:
a) Reichenhall im Bezirksamt Berchtesgaden,
b)) Tegernsee im Bezirksamt Miesbach.
Diese exponirten Beamten sind dem Distriktsverwaltungsbeamten
untergeordnet.
Durch M.E. vom 21. Mai 1862 ist für dieselben nachfolgende
Dienstesinstruction vorgeschrieben.
Dieustesinustruction
für die exponirten Bezirksamtsassessoren zu Orb, Reichenhall und Tegernsee.
I. Dienstliche Stellung des erponirten Bezirksamtsassessors
im Allgemeinen.
81.
Der exponirte Bezirksamtsassessor steht unter der Aufsicht und
Leitung des Bezirksamtmannes und hat im Allgemeinen die dienstliche
Stellung der Nebenbeamten der Bezirksämter; zugleich ist ihm jedoch eine
größere Selbstständigkeit in der Behandlung einzelner Geschäfte eingeräumt.
8 2.
Der Umfang seines Amtsbezirkes ist der desjenigen Landgerichts,
an dessen Sitz er exponirt ist.
83.
Er wird durch den Bezirksamtmann in die Geschäfte eingewiesen, und
den Vorständen der Gemeinden und Pfarreien seines Bezirkes vorgestellt.
II. Wirkungskreis des erponirten Bezirksamtsassessors.
84.
In der Regel umfaßt die Geschäftsaufgabe des exponirten Nebenbeamten
alle der Zuständigkeit der Bezirksämter überwiesenen Verwal-