Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Dienstordnung.  67

III.  Außer  den  Kreishauptstädten  gehen  —  abgesehen  vom  Vortritt
collegialer  Behörden  —  sämmtliche  Vorstände  der  k.  Behörden,  sodann
die  Nebenbeamten,  endlich  die  Functionäre  der  coordinirten  Behörden  zusammen.


Am  Sitze  des  Bezirksamts  gebührt  dem  Bezirksamtmann  die  erste
Stelle  unter  den  Vorständen;  die  übrigen  Beamten,  so  wie  die  Nebenbeamten
  reihen  sich  nach  der  Reihenfolge  der  Ministerien.

Wenn  Beamte  in  Uniform  nicht  corporativ  sich  zusammenfinden,
so  bestimmt  der  persönliche  Rang,  und  unter  Gleichen  das  Dienstalter
den  Vortritt.

Dasselbe  gilt,  wo  nur  die  Spitzen  der  Behörden  zusammentreffen;
de  Leitung  und  etwa  stattfindende  Vorstellung  gebührt  dem  politischen

eamten.

9.  Grunbbesitz

der  Verwaltungsbeamten  im  Amtsbezirke  verboten.
(V.  vom  1.  Jan.-1805,  R.  Bl.  S.  230.  —  Verf.  Urk.  Beilage  IX.  &  21.)

10.  Jagdpachtung.

Durch  M.E.  vom  31.  März  1866,  K.  A.  Bl.  S.  422,  ist  den
Beamten  der  Bezirksämter  die  Pachtung  einer  Jagd  im  Amtsbezirke
unter  Vorwissen  und  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierung  gestattet.

11.  Anzeige  von  Todesfällen  der  Staatsdiener.

Der  Polizeibehörde  obliegt  es,  von  Todesfällen  der  Staatsdiener
aller  Kategorien  der  activen  und  quiescirten,  dem  betreffenden  Staatsministerium
  unmittelbare  Anzeige  zu  machen.

(Döll.  XVII.  S.  824.  XXXII.  369.)

Bezüglich  der  vom  1.  Juli  1862  quiescirten  Landgerichtsbeamten,
der  standes  =  und  gutsherrlichen  Bediensteten,  dann  in  Fällen,  wo  über
das  Dienstesressort  des  Verlebten  nähere  Kunde  fehlt,  oder  Zweifel  bestehen,
  ist  der  Bericht  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  richten.

(M.E.  vom  28.  März  1863.)

Nach  Cultus-M.E.  vom  25.  Juni  1866,  M.  Bl.  S.  25,  sind  alle
Todesfälle  von  katholischen  oder  protestantischen  Geistlichen,  gleichviel  ob
bepfründet  oder  nicht,  ob  activ  oder  nicht,  der  Kreisregierung,  und  durch
diese  dem  k.  Staatsministerium  des  Cultus  anzuzeigen.

12.  Dienstwohnungen

können  die  Bezirksamtmänner  nicht  beanspruchen.

Ueber  Benützung  und  Unterhaltung  der  Staatsgebäude,  insbesondere
  das  Tapezieren  der  Amtslocalitäten  und  Dienstwohnungen  in  denselben
  betr.,  s.  A.  V.  vom  11.  März  1863,  R.  Bl.  S.  490.

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