Dienstordnung. 67
III. Außer den Kreishauptstädten gehen — abgesehen vom Vortritt
collegialer Behörden — sämmtliche Vorstände der k. Behörden, sodann
die Nebenbeamten, endlich die Functionäre der coordinirten Behörden zusammen.
Am Sitze des Bezirksamts gebührt dem Bezirksamtmann die erste
Stelle unter den Vorständen; die übrigen Beamten, so wie die Nebenbeamten
reihen sich nach der Reihenfolge der Ministerien.
Wenn Beamte in Uniform nicht corporativ sich zusammenfinden,
so bestimmt der persönliche Rang, und unter Gleichen das Dienstalter
den Vortritt.
Dasselbe gilt, wo nur die Spitzen der Behörden zusammentreffen;
de Leitung und etwa stattfindende Vorstellung gebührt dem politischen
eamten.
9. Grunbbesitz
der Verwaltungsbeamten im Amtsbezirke verboten.
(V. vom 1. Jan.-1805, R. Bl. S. 230. — Verf. Urk. Beilage IX. & 21.)
10. Jagdpachtung.
Durch M.E. vom 31. März 1866, K. A. Bl. S. 422, ist den
Beamten der Bezirksämter die Pachtung einer Jagd im Amtsbezirke
unter Vorwissen und Genehmigung der vorgesetzten Regierung gestattet.
11. Anzeige von Todesfällen der Staatsdiener.
Der Polizeibehörde obliegt es, von Todesfällen der Staatsdiener
aller Kategorien der activen und quiescirten, dem betreffenden Staatsministerium
unmittelbare Anzeige zu machen.
(Döll. XVII. S. 824. XXXII. 369.)
Bezüglich der vom 1. Juli 1862 quiescirten Landgerichtsbeamten,
der standes = und gutsherrlichen Bediensteten, dann in Fällen, wo über
das Dienstesressort des Verlebten nähere Kunde fehlt, oder Zweifel bestehen,
ist der Bericht an das Ministerium des Innern zu richten.
(M.E. vom 28. März 1863.)
Nach Cultus-M.E. vom 25. Juni 1866, M. Bl. S. 25, sind alle
Todesfälle von katholischen oder protestantischen Geistlichen, gleichviel ob
bepfründet oder nicht, ob activ oder nicht, der Kreisregierung, und durch
diese dem k. Staatsministerium des Cultus anzuzeigen.
12. Dienstwohnungen
können die Bezirksamtmänner nicht beanspruchen.
Ueber Benützung und Unterhaltung der Staatsgebäude, insbesondere
das Tapezieren der Amtslocalitäten und Dienstwohnungen in denselben
betr., s. A. V. vom 11. März 1863, R. Bl. S. 490.
5.