Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  26.  269

85.

In  den  ersten  Tagen  des  Wahlmonats  werden  sämtliche  Wahlberechtigte  von  den
Distriktsverwaltungsbehörden,  in  München  von  der  Polizeidirektion,  schriftlich  eingeladen,
spätestens  am  20.  des  gleichen  Monats  oder,  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag
ist,  spätestens  am  nächstfolgenden  Werktage  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  einen  eigenhändig
  unterschriebenen  Stimmzettel  mit  so  viel  Namen  einzureichen,  als  Kammermitglieder
und  Ersatzmänner  in  der  entsprechenden  Wählerklasse  zu  wählen  sind.  An  die  Militärapotheker
  ergeht  diese  Einladung  durch  Vermittlung  der  Generalkommandos.

§  6.

Nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Stimmabgabe  senden  die  Distriktsverwaltungsbehörden
die  Stimmzettel  gesondert  nach  beiden  Wählerklassen  je  mit  einem  Verzeichnis  der  Wähler
sowie  mit  den  erforderlichen  Bemerkungen  über  die  Wahlberechtigung  der  Wähler,  über  die
Wählbarkeit  der  Gewählten  und  über  etwaige  Anstände  an  die  Kreisregierung,  Kammer  des
Innern,  ein.

§  7.

Die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  nimmt  unter  Zuziehung  von  je  2  Vertretern
beider  Wählerklassen  eine  Prüfung  der  Abstimmung  vor  und  setzt  sodann  das  Abstimmungsergebnis
  fest.

88.

Ungültig  sind  Stimmzettel,

die  von  nichtwahlberechtigten  Personen  eingereicht  worden  sind,

die  nicht  rechtzeitig  eingereicht  worden  sind,

die  vom  Wähler  nicht  unterschrieben  sind,

soweit  darin  die  Person  eines  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist,
soweit  darin  Namen  verzeichnet  sind,  deren  Träger  in  der  entsprechenden  Klasse
nicht  wählbar  sind,

die  mehr  Namen  als  zu  Wählende  enthalten.

89.
Gewählt  sind  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  und  zwar  der

Reihenfolge  nach  als  Kammermitglieder  und  als  Ersatzmänner.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  nötigenfalls  das  Los.

Die  Gewählten  werden  von  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zur  Erklärung
über  die  Annahme  der  Wahl  aufgefordert.  Trifft  binnen  zwei  Wochen  nach  Empfang  der
Aufforderung  keine  Erklärung  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  abgelehnt.

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