Nr. 26. 269
85.
In den ersten Tagen des Wahlmonats werden sämtliche Wahlberechtigte von den
Distriktsverwaltungsbehörden, in München von der Polizeidirektion, schriftlich eingeladen,
spätestens am 20. des gleichen Monats oder, wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag
ist, spätestens am nächstfolgenden Werktage bei der Distriktsverwaltungsbehörde einen eigenhändig
unterschriebenen Stimmzettel mit so viel Namen einzureichen, als Kammermitglieder
und Ersatzmänner in der entsprechenden Wählerklasse zu wählen sind. An die Militärapotheker
ergeht diese Einladung durch Vermittlung der Generalkommandos.
§ 6.
Nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe senden die Distriktsverwaltungsbehörden
die Stimmzettel gesondert nach beiden Wählerklassen je mit einem Verzeichnis der Wähler
sowie mit den erforderlichen Bemerkungen über die Wahlberechtigung der Wähler, über die
Wählbarkeit der Gewählten und über etwaige Anstände an die Kreisregierung, Kammer des
Innern, ein.
§ 7.
Die Kreisregierung, Kammer des Innern, nimmt unter Zuziehung von je 2 Vertretern
beider Wählerklassen eine Prüfung der Abstimmung vor und setzt sodann das Abstimmungsergebnis
fest.
88.
Ungültig sind Stimmzettel,
die von nichtwahlberechtigten Personen eingereicht worden sind,
die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
die vom Wähler nicht unterschrieben sind,
soweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
soweit darin Namen verzeichnet sind, deren Träger in der entsprechenden Klasse
nicht wählbar sind,
die mehr Namen als zu Wählende enthalten.
89.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar der
Reihenfolge nach als Kammermitglieder und als Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet
nötigenfalls das Los.
Die Gewählten werden von der Kreisregierung, Kammer des Innern, zur Erklärung
über die Annahme der Wahl aufgefordert. Trifft binnen zwei Wochen nach Empfang der
Aufforderung keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als abgelehnt.
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