Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875.

verabfolgt.  Für  gestempelte  Formularc  zu  Postkarten  wird  nur  der  Betrag  des
Stempels  erhoben.

VIII.  Formularc,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe
und  Stärke  des  Papiers  mit  den  von  der  Post  gelieferten  übereinstimmen,  auch  auf
der  Vorderseite  mit  der  gedruckten  oder  geschriebenen  Ueberschrist  „Postkarte“  versehen
  sein,  dürfen  aber  nicht  das  Reichswappen  tragen.

8.  14.
Drucksachen.

I.  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  befördert
werden:  alle  gedruckte,  lithographirte,  metallographirte,  photographirte  oder  sonst
auf  mechanischem  Wege  hergestellte,  nach  ihrem  Format  und  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignete  Gegenstände.  Ausgenommen
hiervon  sind  die  mittelst  der  Copirmaschine  oder  mittelst  Durchdrucks  hergestellten
Schriftstücke,  sowie  die  mittelst  der  sogenannten  Blindenschrift  hergestellten  Gegenstände.


II.  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger,
oder  als  außergewöhnliche  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  deren  Vertrieb
  die  Post  besorgt,  zur  Einlieferung  gelangen.

III.  Für  die  Einlieferung  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger  gelten  die
nachstehend  unter  IV  bis  IX  gegebenen  Vorschriften;  dagegen  für  die  Einlieferung
als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  die  unter  X  bis  TXll  folgenden  Vorschriften.

a)  Bei  der  Einlieferung  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger.

IV.  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder
Krenzband,  oder  umschnürt,  oder  in  einen  offenen  Umschlag  gelegt,  oder  aber  dergestalt
  einfach  zusammengefaltet  eingeliefert  werden,  daß  ihr  Inhalt  leicht  geprüft
werden  kann.  Unter  Band  (Verschnürung)  können  auch  Bücher,  gleichviel  ob  gebunden,
  gefalzt  oder  geheftet,  versandt  werden.  Das  Band  muß  dergestalt  angelegt
sein,  daß  dasselbe  abgestreist  und  die  Beschränkung  des  Inhalts  der  Sendung  auf
Vegensand.  deren  Versendung  unter  Band  gestattet  ist,  leicht  erkannt  werden  kann.

Der  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußern  übereinstimmende  Adresse
beiennr  werden.

VI.  Mehrere  Drucksachen  dürsen  unter  einer  Umhüllung.  versendet  werden;

Furstl.  Schw.-Ruvolst.  Gesetzjammlung  XXXVI.