Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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klarirung berechtigt sein. Wird ihnen solche verweigert, so haben die Zoll- 
beamten sofort dem Kapitain oder Konsignatair des Schiffes die Gründe an- 
zugeben, weshalb sie die Ausklarirung verweigern, und die nämliche Anzeige 
haben sie auch an den Deutschen Konsul zu machen, der dem Kapitain des 
Schiffes die deponirten Schiffspapiere nicht aushändigen wird, bevor derselbe 
nicht die Quittung des Zollamtes über die Zahlung aller Gebühren beige- 
bracht hat. 
Deutsche Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein- noch auszu- 
klariren, noch sollen sie von Japanischen Zoll- oder Polizei-Beamten besucht 
werden.  
Dampfschiffe, welche die Deutsche Briefpost mit sich führen, dürfen am 
nämlichen Tage ein- und ausklariren und sollen kein Manifest zu machen brauchen, 
außer für solche Passagiere und Güter, die in Japan abgesetzt werden sollen. 
Solche Dampfer sollen jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte aus- und ein- 
kariren. 
Wallfischfahrer, welche zur Verproviantirung einlaufen, sowie in Noth 
befindliche Schiffe sollen nicht nöthig haben, ein Manifest ihrer Ladung zu machen; 
wenn sie aber nachträglich Handel zu treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest 
niederlegen, wie es die Bestimmung 1. vorschreibt. 
Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage, dem sie an- 
gehängt sind, das Wort „Schiff“ vorkommt, soll ihm die Bedeutung beigelegt 
werden von Schiff, Bark, Brigg, Schooner, Schaluppe oder Dampfer. 
 Bestimmung 5. 
Jemand, der mit der Absicht, die Japanischen Staatseinkünfte zu beein- 
trächtigen, eine falsche Bescheinigung oder Deklaration unterzeichnet, hat für jedes 
Vergehen eine Buße von (125) Einhundert fünf und zwanzig Dollars zu bezahlen. 
Bestimmung 6. 
Keine Tonnengelder sollen in den Japanischen Häfen von Deutschen Schiffen 
erhoben werden, aber die folgenden Gebühren sollen an die Japanischen Zollbe- 
hörden bezahlt werden: 
 für das Einklariren eines Schiffes 15 Dollars, 
für das Ausklariren eines Schiffes  " 7 " 
Für Erlaubnißscheine zum Löschen oder Verschiffen von Gütern, wo die- 
selben in diesen Bestimmungen erwähnt sind, soll keine Gebühr entrichtet werden, 
für jedes andere Dokument, als Gesundheitspaß u. s. w. 1 1/2 Dollars. 
Bestimmung 7. 
Von allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die Japanische Regierung 
Zölle entrichtet werden nach folgendem Tarife:
	        
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