Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Veröffentlichung  des
Namens  und  Sitzes  der
Genossenschaft  etc.

Genossenschaftsvorstände.


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die  Vertreter  (§.  20)  innerhalb  vier  Wochen  zu  einer  neuen  Genossenschaftsversammlung
  behufs  anderweiter  Beschlußfassung  über  das  Statut  in  Gemäßheit  des  §.  21
zu  laden.  Wird  auch  dem  von  dieser  Versammlung  beschlossenen  Statut  die
Genehmigung  endgültig  versagt,  so  wird  ein  solches  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  erlassen.

Abänderunger  des  Statuts  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Gegen  deren  Versagung  findet  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen
die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

§.  25.

Nach  endgültiger  Feststellung  des  Statuts  hat  der  Genossenschaftsvorstand
durch  den  Reichsanzeiger,  für  die  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  sich  nicht
hinaus  erstreckenden  Genossenschaften  durch  das  zu  den  amtlichen  Veröffentlichungen
der  Landes-Zentralbehörde  bestimmte  Blatt  bekannt  zu  machen:

1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,
2.  die  Bezirke  der  Sektionen  und  der  Vertrauensmänner,

3.  die  Zusammensetzung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Sektionsvorstände
  sowie,  falls  von  den  Bestimmungen  des  §.  26  Gebrauch
gemacht  ist,  die  betreffenden  Organe  der  Selbstverwaltung.

Etwaige  Aenderungen  sind  in  gleicher  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.

§.  26.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossenschaft
  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  der  Beschlußnahme
  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen  Organen
der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden:

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes;,

2.  Abänderungen  des  Statuts,

3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  falls  diese  nicht
einem  Ausschusse  der  Genossenschaftsversammlung  von  der  letzteren  übertragen
  wird.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  für  einen  bestimmten

Zeitraum  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  sowie  die  Verwaltung
der  Genossenschaft,  soweit  sie  den  Vorständen  zustehen  würde,  ganz  oder  zum

Theil  an  Organe  der  Selbstverwaltung  mit  deren  Zustimmung  übertragen  werden.
Eine  solche  Uebertragung  bedarf  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde.