Veröffentlichung des
Namens und Sitzes der
Genossenschaft etc.
Genossenschaftsvorstände.
— 142 —
die Vertreter (§. 20) innerhalb vier Wochen zu einer neuen Genossenschaftsversammlung
behufs anderweiter Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit des §. 21
zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die
Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs-Versicherungsamt
erlassen.
Abänderunger des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen
die Beschwerde an den Bundesrath statt.
§. 25.
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand
durch den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundesstaates sich nicht
hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amtlichen Veröffentlichungen
der Landes-Zentralbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen:
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
2. die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner,
3. die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände
sowie, falls von den Bestimmungen des §. 26 Gebrauch
gemacht ist, die betreffenden Organe der Selbstverwaltung.
Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
§. 26.
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft
ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme
der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen
der Genossenschaft übertragen sind.
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten
werden:
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes;,
2. Abänderungen des Statuts,
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht
einem Ausschusse der Genossenschaftsversammlung von der letzteren übertragen
wird.
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann für einen bestimmten
Zeitraum die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, sowie die Verwaltung
der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen würde, ganz oder zum
Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren Zustimmung übertragen werden.
Eine solche Uebertragung bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde.