Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  156.  1916.  955

g  10.

Freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinngegenständen.  #
Die  Sammelstellen  sind  auch  zur  Entgegennahme  folgender  von  bieser  Bekanntmachung
  nicht  betroffenen  Eß=  und  Trinkgeräte  aus  Zinn  )  verpf  ichtet:
Teller,  Schüsseln,  Schalen,  Kumpen,  Becher,  Krüge,  Kannen  und  Humpen.
Für  jedes  Kilogramm  der  freiwillig  abgelieferten  zinnernen  Gegenstände  werden

6.—  vergütet.  6  ç

Die  an  diesen  Gegenständen  befindlichen  Beschläge  oder  Bestandteile  aus  anderem
Material  als  Zinn  werden  nicht  vergütet  und  sind  vor  der  Ablieferung  zu  entfernen.
Andere  Gegenstände  aus  Zinn  sowie  aus  anderem  Material  bestehende,  mit  Zinn  überdogene

  Gegenstände  werden  nicht  angenommen.
5  11.

Anfragen  und  Anträge.
Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  die  vorstehende  Bekanntmachung  betreffen,  sind
an  die  beauftragten  Behörden  zu  richten.
Altona,  den  1.  Oktober  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.

*)  Unter  Zinn  im  Sinne  dieser  Bestimmung  werden  neben  reinem  Zinn  auch  Legierungen
mit  einem  Zinngehalt  von  75  v.  H.  und  mehr  verstanden.

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