Nr. 156. 1916. 955
g 10.
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen. #
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von bieser Bekanntmachung
nicht betroffenen Eß= und Trinkgeräte aus Zinn ) verpf ichtet:
Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen und Humpen.
Für jedes Kilogramm der freiwillig abgelieferten zinnernen Gegenstände werden
6.— vergütet. 6 ç
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem
Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen.
Andere Gegenstände aus Zinn sowie aus anderem Material bestehende, mit Zinn überdogene
Gegenstände werden nicht angenommen.
5 11.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind
an die beauftragten Behörden zu richten.
Altona, den 1. Oktober 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
*) Unter Zinn im Sinne dieser Bestimmung werden neben reinem Zinn auch Legierungen
mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr verstanden.
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