Contents : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  2.  Den  25.  Jannar  1820.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Das  nachllehende,  zum  Behus  der  Ausmittelung  der  Leistungssähigkeit  aller  Staatsbürger  entworlene
  Abschähungéregulativ  wird  auf  höchslen  Besedl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs  biermit  zu
Jedermanns  Wissenschoft  und  Nachachkung  öffentlich  bekonnt  gemacht.

Weimar,  om  10.  Jonüar  1820.
Großherzogl.  Süchs.  Landesregierung  daselbst.
von  Müller.

Wir  Karl  August,

von  Gottes  Gnaden  Greßbhergog  zu  Sachsin  Weimar  Ei-enach,  Landgraf
in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg  2c.  2.

is6  Wir  im  Jabr  1817.  zum  erslenmate  in  Anwendung  des  Sudgesettet“  der  landfländischen  Versassung
  des  Großberzegtdums  vom  5.  May  1816.  die  von  de  atsbürgern,  Unsern  Umterthanen,
erwäblten  slänvischen  Abgeordnelen  zum  bondung  vorfommon  balten,  war  oe  Begründung  eines  durch
das  ganze  Staaksgebiet  gleichmäsiaen  Steuer:  Systems  ein  Gegenstand  der  Verhandlungen  mit  den
getreuen  Ständen,  dessen  Wiangei  dieselben  ihre  einsichtsvolle  und  7  Thaͤtigkeit  mit  achkungswirten“
  ein  gewidmet
dieser  i  waren  zwey  bandtags=  Beschlüsse,  denen  Wir.  durch  Unsere  londeoirgüch
  w  die  Bedeukung  gesezlicher  Normen  ertbeilt  haben
erstert  dieser  Landtagsbeschluͤsse,  enthalten  in  der  ständischen  Erkidrungsschrist  vom  10.  Marz
1817.,  Dse  durch  Unser  Dekret  vom  1).  März  1377.,  stellt  die  Grundzüge  des  künftigen  8
ben:  Syslemé  des  Gioterzogthums  ganz  im  Allgemceinen  sest  und  kestimmt,  dah  und  nach  welchem
Maosstabe  den  Besibein  des  zeither  gesemäsig  sleucrireyen  Grundeigemhums  der  Staats:  Unterthanen,
t  Riter  un  Irrte  und  den  Besihern  sonstiger  onerkanne  steuerereyer  Grundslücke,  eine
dem  Opser  cbe##  sie  durch  Ausgebung  hinb  Steucr-  Kerbent  bringen,  angemessene  Enkschädigung
aus  den  #Pie  4%  Lomsckasts=  Uund  Steuer:  Kassen  des  Staals  zu  Theil  werden  son;
der  *ihn-  der  erwähmen  Landlags  Veschlüsse,  enthallen  in  der  ländischen  Erklärungeschit.  vom
17.  Ic  J.,  lanktionirt  durch  Unfser  Dekret  vem  20.  desselben  Monaké,  wendet  jene  Bestimmung
des  Ihen  Beschlusses  an  une  slellt,  nach  näberrr  Erörkcrung  derselben.  die  Grundsäte  W
mit  Bestimmtbeit  auf,  welche  an  die  Spihe  des,  fuͤr  die  mten  Tpheile  des  Grohherfogshums  zu
geden  etessenen  allgem'inen  Steucr:  Grundgesetes  treten  sollen.
ee  Abgaben  demnach,  welche  künftig  von  den  Sktarbbürgen,  als  solchen,  zum  Behuf  der  Deck-