Metadata : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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kräftige  Entscheidung  des  Gerichts  auf  Unzulässigkeit  des  Rechts—
weges  und  eine  endgültige  Erklärung  der  Verwaltungsbehörde  über
ihre  Zuständigkeit  voraus.  Der  betreibende  Faktor  ist  hier  die
beteiligte  Privatperson,  die  sich  an  den  Gerichtshof  wendet.

Innerhalb  eines  Monats  können  die  Parteien  beim  Gerichte
Erklärungen  einreichen,  die  der  Verwaltungsbehörde  mitgeteilt
werden.  Dann  gehen  die  Akten  durch  Vermittlung  des  Justizministers
  an  den  Kompetenzgerichtshof.  Die  Verwaltungsbehörde
kann  sich  auch  gutachtlich  äußern.  Daran  schließt  sich  die
öffentliche  und  mündliche  Verhandlung  unter  Ladung  der  Parteien
von  Amtswegen,  die  jedoch  nicht  zu  erscheinen  brauchen.  Der
Verwaltungschef  kann  Vertreter  abordnen.  Das  Urteil  erklärt  entweder
  den  Rechtsweg  für  zulässig  und  begründet  damit  die  gerichtliche
  Zuständigkeit  oder  für  unzulässig,  womit  die  der  Verwaltungsbehörde
  gegeben  ist.

Seit  Begründung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  sind  auch
Kompetenzkonflikte  möglich,  wenn  auf  der  einen  Seite  ein  Verwaltungsgericht,
  auf  der  andern  eine  Verwaltungsbehörde  oder  ein
ordentliches  Gericht  steht.  Hier  wird  nach  §  113  des  Landesverwaltungsgesetzes
  bei  Kompetenzkonflikten  des  Verwaltungsgerichts
mit  einem  ordentlichen  Gerichte  das  Verwaltungsgericht  wie  eine
Verwaltungsbehörde  behandelt,  so  daß  der  Kompetenzgerichtshof
entscheidet,  über  Kompetenzkonflikte  zwischen  Verwaltungsgerichten
und  Verwaltungsbehörden  befindet  das  Oberverwaltungsgericht.

Der  Kompetenzkonflikt  ist  nicht  zu  verwechseln  mit  der
Konfliktserhebung  bei  gerichtlicher  Inanspruchnahme  der  Beamten
(Vgl.  §  14).  Beide  haben  eine  gemeinsame,  geschichtliche  Wurzel
im  französischen  Rechte  und  seiner  Lehre  von  der  Teilung  der
Gewalten,  was  bei  uns  fortwirkt  in  der  ungleichen  Stellung  von
Justiz  und  Verwaltung  bei  beiden  Einrichtungen,  auch  später  in
Preußen  und  im  Reiche  gewisse  gemeinsame  Schicksale  und  endlich
einen  ähnlichen  Namen.  Trotzdem  besteht  zwischen  beiden  eine
wesentliche  Verschiedenheit.