Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§141. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 190, 191. 591 
Art. 190. 
I. Nach beendigter Wahl der Gemeindebevollmächtigten sind in 
gesonderter Wahlhandlung Ersatzmänner zu wählen, deren Zahl dem 
Dritteil der Gesamtzahl der Gemeindebevollmächtigten gleich sein 
muß. 1) 
II. Die Ersatzmänner werden nach der Reihenfolge ihrer Wahl 
einberufen. Wenn nach Art. 189 Abs. II gewählt worden ist, so 
haben die in einem bestimmten Wahlbezirke gewählten Ersatzmänner 
für die aus der Wahl in diesem Bezirke hervorgegangenen Gemeinde- 
bevollmächtigten einzutreten. 2) 
Art. 191. 
I. Nach vollendeter Wahl 1) werden die zu Gemeindebevollmäch- 
tigten Gewählten und die Ersatzmänner vor den Wahlausschuß ge- 
rufen und mit ihren Erklärungen über die Annahme oder Ablehnung 
der Wahl vernommen. 2) 3)4) 
II. Werden Ablehnungsgründe geltend gemacht, so entscheidet 
hierüber der Wahlausschuß), bei dessen Verhandlungen jeder Ge- 
———-W — —— — 
Zu Art. 190. 
1) Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 111 oben bei Art. 
186 und 6, 270 oben bei Art. 187. Siehe auch Art. 118 Abs. II. 
:) Sind die Wahlen nach Art. 189 Abs. II vorgenommen worden, so 
dürfen Ersatzmänner eines anderen Bezirkes nicht einberufen werden; es hat also 
im betreffenden Bezirke Ergänzungswahl nach Art. 200 stattzufinden, wenn in 
diesem Bezirke die Ersatzmänner vergriffen sind und die Wiederbesetzung einer Stelle 
nötig wird. 
Zu Art. 191. 
1) d. h. unmittelbar nach der Wahl der Gemeindebevollmächtigten und 
der Ersatzmänner. Siehe Art. 185 und Anm. 1 hiezu. 
) Diese Erklärungsabgabe kann nicht bis zu einer Zeit verschoben werden, 
zu welcher der Wahlausschuß schon aufgelöst ist. 
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 315 f. Abs. 4, speziell 317 f. 
Siehe auch nachstehende Anm. 4 und 7. 
*) Eine Ablehnung der Wahl kann von einem wählbaren Bürger nur aus 
den in Art. 174 angegebenen Gründen erfolgen. Werden geltend gemachte Ab- 
lehnungsgründe, welche im Gesetze nicht als solche bezeichnet sind, vom Ausschusie 
in gesetzwidriger Weise als giltig anerkannt, so kann jeder Wahlberechtigte die 
Wahl nach Art. 196 Abs. V anfechten. Eine Annahme der Wahl unter Bedin- 
gungen ist unzulässig. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 112 Abs. 1, vergl. 
auch Bd. 4, 30. 
“) Nach vollständigem Abschluß der gesamten Wahlverhandlungen und also 
nach Beendigung der Thätigkeit des Wahlausschusses (inkl. derjenigen nach Art. 191 
Abs. III; vergl. Anm. 1 zu Art. 180) kann der Gewählte — vergl. auch Art. 191 
Abs. IV — nicht mehr nach Art. 174 ablehnen, sondern es kann sein Ablehnungs- 
gesuch nur noch nach den Bestimmungen über den Austritt nach Art. 80 (und 
127) behandelt werden. 
(Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 28, 49 und 315 oben bei 
Art. 127, hiezu aber besonders die in nachstehender Anm. 5 angeführten Er- 
örterungen bei v. Kahr Bd. I, 898 und Bd. II, 229.)
	        
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