Auf Grund der Art. 42, 43, 45 der Reichsverfassung, des §. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1873 (Reichs-
Gesetzblati S. 164) bestimmt das Reichs-Eisenbahn-Amt das Folgende:
1. Von jeder Tariserhöhung — im Lokal= wie im Verbands-Verkehr — ist, unbeschadet der vor-
geschriebenen periodischen Veränderungs-Nachweisung dem Reichs-Eisenbahn-Amte spätestens zu-
gleich mit der öffentlichen Bekanntmachung, unter Beifügung einer Abschrift der letzteren, Anzeige
zu machen und dabei kurz zu bemerken:
a) welcher Art die Erhöhung (ob z. B. eine Erhöhung des Einheits-Transportsatzes, eine De-
klassifikation, die Einführung oder Erhöhung der Expeditions-Gebühr, eine Beschränkung oder
Aufhebung bestehender Verbands-Verkehre ect. vorliegt);
b) wie groß der Betrag der Erhöhung pro Einheit (Person, 50 Kilogramm, Wagenladung,
Kilometer;
c) welche Gründe zu der Maßregel Anlaß gegeben haben;
d) ob und wann die zuständige Landesbehörde die Genehmigung ertheilt hat, event. weshalb
solche nicht erforderlich ist.
2. Imgleichen ist jede Aufhebung oder Beschränkung einer bestehenden direkten Expedition nach
Stationen einer anderen Bahn, soweit solche nicht bereits durch die vorstehend sub a erforderte
Angabe zum Ausdruck kommt, unter kurzer Angabe der Gründe sofort hierher zur Anzeige zu
bringen.
Bezüglich der unter 1 und 2 gedachten Aenderungen in Verbands= und direkten Verkehren genügt
die Anzeige seitens Einer — hierher namhaft zu machenden — Verwaltung, über deren Wahl eine Ver-
ständigung leicht sein wird.
Vorstehende Anordnung tritt mit dem 15. Januar k. Js. in Kraft.
Berlin W., den 29. Dezember 1874.
Das Reicht-Eisenbahn-Amt.
Maybach.
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands
(erkl. Bayerns).
Von den mit diesseitiger Verfügung vom 27. September d. Js. Nr. 5583 eingeforderten Nachweisungen
über den Umfang der direkten Verkehre ist ein großer Theil bereits eingegangen.
· Das Reichs-Eisenbahn-Amt nimmt — mit Ausnahme einzelner, besonderer Verfühung vorbehaltener
Fälle — für jetzt davon Umgang, auf Vermehrung der direkten Expeditionen hinzuwirken, indem es annimmt,
daß das Publikum selbst, wenn die bestehenden Einrichtungen nicht genügen, an entsprechenden Anträgen es
nicht fehlen lassen wird und daß die Verwaltungen diesen Anträgen, soweit sie einem wirklichen Verkehrs-
bedürfnisse entspringen, bereitwillig entsprechen werden. — Begründeten Beschwerden über Mangelhaftigkeit
der direkten Verbindungen würde das Reichs-Eisenbahn-Amt in Gemäßheit des Art. 44 der Reichsverfassung
Abhilfe zu gewähren nicht unterlassen.
Berlin W., den 31. Dezember 1874.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach.
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands
(erkl. derjenigen Bayerns).