Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 677
Nach Art. 38 sind die Beschwerden an das kgl. Staatsmini-
sterium innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen von dem der Zustellung
des betr. Regierungsbescheides folgenden Tage an gerechnet bei dem
betreffenden kgl. Bezirksamte einzureichen oder zu Protokoll zu erklären;
Beschwerden nach Art. 10 Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Ges. sind dage-
gen im Hinblick auf Art. 45 Abs. 2 des Verw.-Ger.-Hof-Ges. inner-
halb einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen bei derjenigen kgl. Kreis-
regierung einzulegen, welche die betr. beschwerende Verfügung erlassen
hat. (Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 299).
Den eingelegten Beschwerden kommt in der Regel aufschiebende
Wirkung zu; eine Ausnahme von dieser Regel tritt jedoch ein, wenn
Gefahr auf dem Verzuge steht. Solchen Falles muß also die Staats-
aufsichtsstelle auf sofortigen Vollzug ihrer Verfügungen dringen. Wird
jedoch Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof (nach Art. 10, Z. I des
Verw.-Ger.-Hof-Ges.) erhoben, so können seitens der Staatsaufsichtsstelle
nur vorsorgliche Verfügungen nach Art. 24 des Verw.-Ger.-Hof
insolange getroffen werden, bis verwaltungsgerichtlich festgestellt ist,
ob bezw. daß die fragliche Leistung gesetzlich auferlegt ist bezw. ihre
Auferlegung dem Gesetze entspricht. Gegen diese vorsorglichen
Maßregeln findet im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 des Verw.=
Ger.-Hofes Beschwerde zur vorgesetzten Aufsichtsstelle statt.
Was nun endlich die den Staatsaufsichtsstellen eventuell zu-
stehende Zwangsvollstreckung in Bezug auf ihre aussichtlichen
Verfügungen anbelangt, so haben die genannten Stellen die Befugnis,
die geeigneten Verfügungen an die ihnen unterstellten Distriktsgemeinden
zu erlassen und diese Verfügungen eventuell zwangsweise in Vollzug zu
setzen bezw. durch die kgl. Bezirksämter vollziehen zu lassen. Auf
diesem Grundsatze beruhen auch die Bestimmungen in Art. 27 Abs. 1
lit. a mit lit. b und des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes, nach welch
letzterer insbesondere die Deckung der gesetzlich begründeten Distrikts-
gemeindebedürfnisse vom Distriktsrate nicht verweigert werden darf
und im Verweigerungsfalle von der vorgesetzten Kreisregierung durch
Anordnung der nötigen Distriktsumlage — vorbehaltlich der Be-
Grufung an das kgl. Staatsministerium — bewirkt werden muß.
In öffentlich-rechtlicher Beziehung vollzieht sich demgemäß der
Zwangsvollzug gegen die Distriktsgemeinden in der Art, daß die
Staatsaufsichtsstelle ihren Willen an den des Distriktes stellt und
diesen ihren Willen durch ihre Organe d. h. im vorliegenden Falle
durch die kgl. Bezirksämter zur Aus= und Durchführung bringt.
Speziell in Verwaltungsrechtssachen siehe den Art. 46 des Verw.-Ger.
Hof-Ges. In vermögensrechtlicher Beziehung gelten die Grundsätze
des bürgerlichen Rechtes über die juristischen Personen. (Vergl.
Lerm. S. 26 und 27). Ueber die Zwangsvollstreckung nun in
bürgerlichen Rechtssachen siehe Art. 9 des bayr. Ausf.-Ges. vom
23. Februar 1879 (Web. 12, 582) und § 15 Ziff. 4 des Einf.=