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benden Beschlusses der Feldmarksge-
nossen bzw von dem Zeitpunkt der er-
haltenen Kenntnis des Entschädigungsbe-
rechtigten berechnet werden können.
Das weitere Verfahren würde sich nach
8S 19 ff hannov Jagdges vom 29, Juli 1830
richten, s. Stelling Das Gewohn-
heitsrecht der freien Pürsch in der Provinz
Hannover (Hannover, Hahn 1897)
104 ff; derselbe in Ebners Zeitschrift für |
Jagrecht 1 225—230 u. 2 370 ff.
Über die gleiche Frage bestimmt
für Kurhessen das kurhessJagdges vom
7. Sept 1865, KurhessGesS 571, im 8 5,
daß derjenige, welcher in einer Gemar-
kung, in der die Gemeinde die Jagdge-
rechtigkeit abgelöst hat, ein zusammen-
hängendes Grundeigentum von 100 Kas-
seler Ackern, d. h. jetzt 75 ha nach pr
JagdO 15, besitzt oder nachträglich er-
wirbt, zur Jagdausübung auf derselben
erst nach Erstattung des auf sein Grund-
eigentum entfallenden Betrages des von
der Gemeinde gezahlten Ablösungs-
kapitals und erst nach Ablauf der be-
stehenden Jagdpachtverträge berechtigt
ist. Dazu $ 14 der prJagdO vom 15. Juli
1 007. Stelling.
Ablösung von Porto kann durch ein
Abkommen der Reichspostverwaltung mit
Staatsbehörden erfolgen, und zwar der-
art, daß diese Behörden an Stelle einzelner
Beträge eine Bauschgebühr (Aversional-
summe) entrichten; $ 11 Ges betr die Por-
tofreiheiten im Gebiete des Norddeut-
schen Bundes vom 5. Juni 1869.
Die Reichspostverwaitung hat bisher 26 derartige Ab-
kommen getroffen; die dem Vermerke Frei laut Ablösung
.. . beigefügte Zahl deutet auf die Nummer des Ab-
kommens hin.
Ablösung der Rentenschuld (s. d.).
Abmachung s. Vertrag.
Abmahnungen s!nd Vorstellungen
(Dehortatorien), mittels welcher ein unbe-
teiligter Staat seinen Nationalen unter
Strafandrohung verbietet, in den Dienst
einer kriegführenden Macht zu treten; vgl
für England: Foreign Enlistment Act.
v. Holtzendorff HVölkerR 2 631.
Abmarkung ist die Errichtung fester
Grenzzeichen bzw die Wiederherstellung,
wenn ein Grenzzeichen verrückt oder un-
kenntlich geworden ist. Der Eigentümer
eines Grundstückes hat unter dieser Vor-
aussetzung einen dinglichen Abmar-
kungsanspruch gegen den Eigentümer
eines Nachbargrundstückes, B 919
Abs 1. — Art und Verfahren der Abmar-
kung bestimmt sich nach Landesrecht; in
Ablösung des Jagdrechts — Abnahme von Eiden.
Preußen gelten 88 362—371 ALR I 17.
Fehlen landesrechtliche Vorschriften , so
entscheidet die Ortsüblichkeit. — In Preu-
Ben sind die Notare zur Mitwirkung bei
Abmarkungen zuständig, prF 31.
Rönneberg Grenzscheidungsklage in ArchBürgR 11
272; Planck Komm 3? 192.
Abmeierung ist die Entziehung des
Bauerngutes, welches dem Bauern zu erb-
licher Nutzung (Meierrecht im Nord-
westen Deutschlands) gegeben war. Die
A darf nur auf Grund gesetzlicher Be-
stimmung und vorgängiger gerichtlicher
Kognition geschehen; der Grundherr hat
nach erfolgter A den Hof wiederzube-
setzen.
Wittich Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland,
Leipzig 96. Siehe Bauernbefreiung.
Abmeldesignal: auf größeren Statio-
nen wird in den Warteräumen zum Ein-
steigen gerufen, E 19. Wird das A falsch
abgegeben, so kann die Eisenbahn scha-
densersatzpflichtig werden. Das Abläuten
ist abgeschafft.
Abmusterung s. Schiffsmann.
Abnahme beim Kauf und Werkvertrag
(s. d.).
Abnahme von Eiden (Zivilprozeß).
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen
in Person geleistet werden, Z 478. Das
Prozeßgericht kann anordnen, daß die
Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder
oder vor einem anderen Gerichte erfolge,
wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen
vor dem Prozeßgerichte verhindert ist
oder in großer Entfernung von dem Sitze
desselben sich aufhält.
Die Eidesleistung der Landesherren und der
Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie
der Mitglieder der fürstlichen Familie Hohen-
zollern erfolgt in ihrer Wohnung vor einem Mit-
liede des Prozeßgerichts oder vor einem an-
eren Gerichte. Das gleiche gilt in Ansehung
der Mitglieder des vormaligen hannoverschen
Königshauses, des vormalıgen kurhessischen
und des vormaligen Herzoglich nassauischen
Fürstenhauses, Z 479 Abs 2.
Vor der Leistung des Eides hat der
Richter den Schwurpflichtigen in ange-
messener Weise auf die Bedeutung des
Eides hinzuweisen, sich auch zu verge-
wissern, daß Gründe gegen eine Beeidi-
gung nicht vorliegen.
Der Eid beginnt mit den Worten: ‚Ich
schwöre bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden‘‘ und schließt mit den Wor-
ten: „So wahr mir Gott helfe“.
Der Eid wird mittels Nachsprechens
oder Ablesens der die Eidesnorm enthal-
tenden Eidesformel geleistet. Der Schwö-