vollendeten dreißigsten Dienstiahr um ½9 und von da ab um ½29 des
in den 99 10 bis 12 bestimmten ODiensteinkommens.
Uber den Betrag von ⅝8 dieses Einkommens hinaus findet eine
Steigerung nicht statt.
In dem im 8 1 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt die Pension /) in
dem Falle des § 7 höchstens % V des vorbezeichneten Diensteinkommens.
Artikel III.
An die Stelle der Abs. 1 und 2 des 9 16 des Gesetzes vom 27. März 1872
in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1882 treten folgende Vorschriften:
Die Dienstzeit, welche vor dem Beginne des achtzehnten Lebens-
jahrs liegt, bleibt außer Berechnung.
Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des
Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom
Tage des Eintritts ab gerechnet.
Artikel IV.
An die Stelle des § 17 des Gesetzes vom 27. März 1872 tritt folgende
Vorschrift: -
Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im preußischen oder
im Reichsheer oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine oder
bei den Kaiserlichen Schutztruppen teilgenommen hat, wird demselben
zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet; jedoch ist
für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur
eines Kriegsjahrs zulässig.
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen
Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre
anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als ein Krieg im
Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu
rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung statt-
gefunden hat, dafür ist die nach 9 17 und 7 der Reichsgesetze vom
31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 565 und 593) in jedem Falle
ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend.
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch König-
liche oder Kaiserliche Erlasse gegebenen Bestimmungen.
Artikel V.
Dem Abs. 1 des § 19 des Gesetzes vom 27. März 1872 in der Fassung
des Gesetzes vom 20. März 1890 (Gesetzsamml. S. 43) wird folgende Vorschrift
binzugefügt:
3. Die Zeit, während welcher ein Beamter vor seiner Anstellung
ununterbrochen im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst-