Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

vollendeten dreißigsten Dienstiahr um ½9 und von da ab um ½29 des 
in den 99 10 bis 12 bestimmten ODiensteinkommens. 
Uber den Betrag von ⅝8 dieses Einkommens hinaus findet eine 
Steigerung nicht statt. 
In dem im 8 1 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt die Pension /) in 
dem Falle des § 7 höchstens % V des vorbezeichneten Diensteinkommens. 
Artikel III. 
An die Stelle der Abs. 1 und 2 des 9 16 des Gesetzes vom 27. März 1872 
in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1882 treten folgende Vorschriften: 
Die Dienstzeit, welche vor dem Beginne des achtzehnten Lebens- 
jahrs liegt, bleibt außer Berechnung. 
Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des 
Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom 
Tage des Eintritts ab gerechnet. 
Artikel IV. 
An die Stelle des § 17 des Gesetzes vom 27. März 1872 tritt folgende 
Vorschrift: - 
Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im preußischen oder 
im Reichsheer oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine oder 
bei den Kaiserlichen Schutztruppen teilgenommen hat, wird demselben 
zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet; jedoch ist 
für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur 
eines Kriegsjahrs zulässig. 
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen 
Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre 
anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als ein Krieg im 
Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu 
rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung statt- 
gefunden hat, dafür ist die nach 9 17 und 7 der Reichsgesetze vom 
31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 565 und 593) in jedem Falle 
ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. 
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch König- 
liche oder Kaiserliche Erlasse gegebenen Bestimmungen. 
Artikel V. 
Dem Abs. 1 des § 19 des Gesetzes vom 27. März 1872 in der Fassung 
des Gesetzes vom 20. März 1890 (Gesetzsamml. S. 43) wird folgende Vorschrift 
binzugefügt: 
  
3. Die Zeit, während welcher ein Beamter vor seiner Anstellung 
ununterbrochen im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst-
	        
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