Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

85.

und  Gemeindebeschlüsse  erhalten  mit  dem  Tage  der  Vereinigung  in  dem  Baukauer
Bezirke  Wirksamkeit,  soweit  nachstehend  nicht  etwa  Abweichendes  bestimmt  wird.

Der  Erste  Bürgermeister  von  Herne  hat  die  zum  Zwecke  der  Einführung
erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

85.

Bis  zum  1.  Januar  1916  bildet  die  jetzige  Landgemeinde  Baukau  im
Stadtbezirke  Herne  einen  besonderen  Wahlbezirk.

Die  Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft  in  Dortmund,  deren  Betriebsstätte
  sich  auch  über  die  Stadt  Herne  erstreckt,  behält  ihr  Wahlrecht  auch  in
diesem  Gemeindebezirke.

Die  Lahl  der  Stadtverordneten  der  erweiterten  Stadtgemeinde  Herne  wird
vom  Tage  der  Vereinigung  um  9  Mitglieder,  und  zwar  um  3  für  jede  Abteilung,
  erhöht.  Die  jetzigen  Gemeindeverordneten  der  Landgemeinde  Baukau
werden,  soweit  sie  nicht  Mitglieder  des  Magistrats  werden  (§  6),  als  Stadtverordnete
  übernommen.  Der  Rest  ist  durch  die  betreffenden  Abteilungen  im
November  1908  zu  wählen.  Alle  zwei  Jahre,  erstmalig  zum  1.  Januar  1909,
scheidet  von  jeder  Abteilung  ein  Mitglied  aus.  Die  zum  ersten  Male  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Los  bestimmt.  Die  Ergänzungswahlen  finden  in
Baukau  und  Herne  gleichzeitig  statt.  Die  9  Stadtverordneten  von  Baukau
müssen  bis  zum  1.  Januar  1916  im  Bezirke  dieser  Landgemeinde  ihren  Wohnsitz
  haben.

§6.

Dem  Magistrate  der  Stadt  Herne  treten  3  unbesoldete  Magistratsmitglieder,
darunter  ein  Beigeordneter,  aus  der  Landgemeinde  Baukau  hinzu.  Diese  drei
Magistratsmitglieder  müssen  bis  zum  1.  Januar  1914  ihren  Wohnsitz  in  der
Landgemeinde  Baukau  haben.

87.

Vor  Abschluß  des  Vereinigungsvertrags  ist  die  Abfindung  der  Ansprüche
des  Amtmanns  durch  einen  besonderen  Vertrag  zwischen  ihm  und  der  Stadt
Herne  zu  regeln.  Der  Gemeindevorsteher  wird  Beigeordneter  (§  6)  und  Mitglied
des  Stadtausschusses;  die  beiden  anderen  Magistratsmitglieder  (§  6)  werden  das
erste  Mal  von  der  Gemeindevertretung  Baukau  bestimmt.

Den  Magistratsmitgliedern  und  den  Stadtverordneten  aus  der  Landgemeinde
  Baukau  wird  eine  entsprechende  Beteiligung  an  den  städtischen  Kommissionen
  (Ausschüssen,  Deputationen  usw.)  eingeräumt.  Die  hiernach  auf  Baukau
entfallenden  Mitglieder  der  Schuldeputation  (§  44  des  Gesetzes,  betreffend  die
Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen))  werden  zum  ersten  Male  von  der  Gemeindevertretung
  von  Baukau  gewählt.

Die  Stadt  Herne  ist  ferner  verpflichtet,  die  übrigen  in  der  Amtsverwaltung
Baukau  angestellten  Beamten,  soweit  sie  das  21.  Lebensjahr  vollendet  haben,

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10885.)  21