85.
und Gemeindebeschlüsse erhalten mit dem Tage der Vereinigung in dem Baukauer
Bezirke Wirksamkeit, soweit nachstehend nicht etwa Abweichendes bestimmt wird.
Der Erste Bürgermeister von Herne hat die zum Zwecke der Einführung
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
85.
Bis zum 1. Januar 1916 bildet die jetzige Landgemeinde Baukau im
Stadtbezirke Herne einen besonderen Wahlbezirk.
Die Harpener Bergbau-Aktiengesellschaft in Dortmund, deren Betriebsstätte
sich auch über die Stadt Herne erstreckt, behält ihr Wahlrecht auch in
diesem Gemeindebezirke.
Die Lahl der Stadtverordneten der erweiterten Stadtgemeinde Herne wird
vom Tage der Vereinigung um 9 Mitglieder, und zwar um 3 für jede Abteilung,
erhöht. Die jetzigen Gemeindeverordneten der Landgemeinde Baukau
werden, soweit sie nicht Mitglieder des Magistrats werden (§ 6), als Stadtverordnete
übernommen. Der Rest ist durch die betreffenden Abteilungen im
November 1908 zu wählen. Alle zwei Jahre, erstmalig zum 1. Januar 1909,
scheidet von jeder Abteilung ein Mitglied aus. Die zum ersten Male Ausscheidenden
werden durch das Los bestimmt. Die Ergänzungswahlen finden in
Baukau und Herne gleichzeitig statt. Die 9 Stadtverordneten von Baukau
müssen bis zum 1. Januar 1916 im Bezirke dieser Landgemeinde ihren Wohnsitz
haben.
§6.
Dem Magistrate der Stadt Herne treten 3 unbesoldete Magistratsmitglieder,
darunter ein Beigeordneter, aus der Landgemeinde Baukau hinzu. Diese drei
Magistratsmitglieder müssen bis zum 1. Januar 1914 ihren Wohnsitz in der
Landgemeinde Baukau haben.
87.
Vor Abschluß des Vereinigungsvertrags ist die Abfindung der Ansprüche
des Amtmanns durch einen besonderen Vertrag zwischen ihm und der Stadt
Herne zu regeln. Der Gemeindevorsteher wird Beigeordneter (§ 6) und Mitglied
des Stadtausschusses; die beiden anderen Magistratsmitglieder (§ 6) werden das
erste Mal von der Gemeindevertretung Baukau bestimmt.
Den Magistratsmitgliedern und den Stadtverordneten aus der Landgemeinde
Baukau wird eine entsprechende Beteiligung an den städtischen Kommissionen
(Ausschüssen, Deputationen usw.) eingeräumt. Die hiernach auf Baukau
entfallenden Mitglieder der Schuldeputation (§ 44 des Gesetzes, betreffend die
Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen)) werden zum ersten Male von der Gemeindevertretung
von Baukau gewählt.
Die Stadt Herne ist ferner verpflichtet, die übrigen in der Amtsverwaltung
Baukau angestellten Beamten, soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben,
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10885.) 21