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52.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1908 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den J. März 1908.
(#. S) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. Beseler. Breitenbach.
v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.
(Nr. 10869). Gesetz, betreffend Erweiterung des Stadtkreises Magdeburg. Vom 7. März 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Die Landgemeinde Rothensee wird mit dem 1. April 1908 von dem Land-
kreise Wolmirstedt abgetrennt und nach Maßgabe des in der Anlage abgedruckten
Vertrags der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Magdeburg einverleibt. Mit
dem gleichen Zeitpunkte tritt die Landgemeinde Rothensee aus dem fünften Wahl-
bezirke (Wolmirstedt-Neuhaldensleben) des Regierungsbezirkes Magdeburg in den
vierten Wahlbezirk (Stadtkreis Magdeburg) dieses Regierungsbezirkes in Ansehung
der Wahlen für das Haus der Abgeordneten (Anlage zu § 1 des Gesetzes vom
27. Juni 1860, Gesetzsamml. S. 357 Nr. VI, 5, 4) über.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 7. März 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. Beseler. Breitenbach.
v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.