Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

Zwis chen der Stadtgemeinde Magdeburg und der Landgemeinde Rothensee ist 
auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von Rothensee vom 9. April 
1907 der nachstehende 
Vereinigungsvertrag 
abgeschlossen worden: 
81. 
Die Stadtgemeinde Magdeburg und die Landgemeinde Rothensee treten 
zu einer einzigen, unter einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Magdeburg 
zusammen. Es werden mithin alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, 
soweit nachstehend nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte 
und Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie ruͤck- 
fichtlich der Benutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. 
Dies bezieht sich namentlich auch auf die Versorgung mit Wasser, Licht und 
Kanalisation. 
82. 
Das sämtliche Vermögen der Stadt Magdeburg und der Landgemeinde 
Rothensee wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu 
einem Ganzen verschmolzen. Die erweiterte Stadtgemeinde tritt somit in alle 
privatrechtlichen Befugnisse und Verbindlichkeiten der Einzelgemeinden Magdeburg 
und Rothensee als deren Rechtsnachfolgerin ein. 
3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung der 
erweiterten Stadtgemeinde die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten in den 
jetzigen Einzelgemeinden Magdeburg und Rothensee. Die erweiterte Stadtgemeinde 
tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche nach Gesetz oder auf 
Grund besonderer Rechtstitel den Verwaltungen der Einzelgemeinden zustehen und 
obliegen. Sie übernimmt auch auf die Dauer von 10 Jahren die von der 
Gemeinde Rothensee zur Vermeidung einer Kirchensteuer freiwillig und ohne 
rechtliche Verpflichtung hierzu bewirkte Zahlung von Beiträgen zur Stolgebühren- 
Entschädigungsrente an die Rothenseer Kirchenkasse in der bisherigen Höhe von 
jährlich 92 Mark und zu den Synodalkosten. 
Insofern durch die Vereinigung eine Unterbrechung der Frist zum Erwerbe 
des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Gemeinde Magdeburg oder 
der Gemeinde Rothensee eintritt, übernimmt die vereinigte Gemeinde die Ver- 
pflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden 
Rechten anderen Armenverbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen. 
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