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Anlage 34.
Ruhegehaltsordnung
für
die Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung
der Landessynode, was folgt:
SI.
Ein in einer dauernd errichteten Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder als
Lehrer einer landeskirchlichen theologischen Lehranstalt unter Bestätigung des Kirchen-
regiments auf Lebenszeit angestellter Geistlicher kann, wenn er infolge eines körper-
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur
Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, in den Ruhestand versetzt werden.
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung der Versetzung in den Ruhestand.
82.
Geistliche im Ruhestand erhalten ein Ruhegehalt nach Maßgabe der anliegenden
Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Gebiete
des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
l 3.
Über die Zulassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zur
Ruhegehaltskasse befindet das Landeskonsistorium auf besonderen Antrag der Beteiligten.
Auf die bisher zur Ruhegehaltskasse der evangelisch lutherischen Kirche der
Provinz Hannover zugelassenen Geistlichen findet diese Vorschrift ebenfalls Anwendung,
soweit das Landeskonsistorium es binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Kirchengesetzes mit den Beteiligten vereinbart. Andernfalls bleiben die bisher ge-
troffenen Vereinbarungen in Kraft.