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rem aber auch noch- wrir#r zu bemerken, ob die Ober und Untet Ameleute, die Geistlichen
vie Commun-Versteher und der Pferchmeister Freischaufe halten dürfen. Bei den weltlichen
und geisklichen Dien#ern kann übrigens diese Befugniß sich allein auf ihren An#ss
und in kemem. Fall auf #ine grotzere Anzahl erstrecken, als der höchst besteuerte Bürger auf
die Weide zu trelben berechtigt ist.
Enolich soo in deim Verleihungs-Prervkolle bestimmt werden, welches Hütherlohn die-Inwohiterschaft
und Werid- Berechtigten dem Beständer zu enerichten haben.
Beim Abzählen der Schaafe werden die Spätlings-Lämmer, das heißt solche, die erft
im Felde fallen, gar nicht, und von den übrigen Lämmerm vor der Schur je zwei für ein-Schaaf
gerechnet
5) Dir geistlichen und weltlichen Beamten dürfen in ihren Ami's#-Bezirken, und dienledern
Ferst Diener swohl in ihrer Huth, als auch in dem Oberforste, bei welchem sie.
angestellt sind, Weiden nicht in Bestand nehmen. .
danAnsehungvechidgatngistiMVerleihungs--P·rokvkoll«eanzusagen-'
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auch ob gewiße Weidplaͤze fuͤr das Rindvieh, Pferde, Ziegen, Schweine re. ausschlirßlich
bestimme seien; »
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des Orts, wo die Verleihung geschehen soll, auszuüben haben;
e) auf welchen Termin die Wiesen mir den Schaafen befahren werden dürfen , und wennsie
wieder verlassen, auch 1 «
d)«insr.).skchcrOrdnung-bis Sctoppelfelder und dir Herbstweide auf den. Wiesen von drm
verschiedenen Vieh= Heerden befahren werden sollen.
Wobei sich übrigrus von silbst versteht, daß die mit Furterkrutern angeblümten Fllder-,
bel verhältnißmäßiger Strafe und Schadens-Ersaz, vom Schufer nicht beweidet werden dürfen.“
7)0 Ein Beständer hat die vorfallenden kleinern Reparationen an Thüren, Böden,
Fenstern, Läden, Oefen, und das Nachstoßen der Ziegel und dergleichen an der ihm ein'-zuräumenden
Wohnung und Stallung selbst zu bestceiren, auch vie ihm übergkbenen Gerärkschaften
in gehörigem Stande zu erhalten und soll darüber von dem Pförchmeister eine besondere
Aufssicht getragen, auch am Ende der Bestandzeie ein Augenschem von demelben und-2
andern Co uman= Vorstehern auf Kosten der Commun eingenommen, und der abkommende
B ständer angehalten werdem, das Mangelhafte vorher noch herstellen zu lassen.
8) So wi= der Hurdeuschlag., so gehört auch der Dünger, der im Schaafstalle erzeue#
wird', in der Regel der Commun, und beides ist von derselben an deu Meistbietenden zu.
verkaufen, hingegen das Stroh für den Schaafstall auf Kosten der Commun anguschaffen
) Der Beständer oder dessen Knechte erhalten für die bei, dem Mittagpförch, Nachrbförch
und Rachschlagen der Hurden zu übernehmenden Bemühungen einen im Werleihungs-Protokolle
zu bestimmenden Lohn. » —
1o0) Die Commun schaft Pförch-Karren, Hurden und Salz' Tröge an, deren Erhallung
aber liegt dem Beständer ob.