Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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rem  aber  auch  noch-  wrir#r  zu  bemerken,  ob  die  Ober  und  Untet  Ameleute,  die  Geistlichen
vie  Commun-Versteher  und  der  Pferchmeister  Freischaufe  halten  dürfen.  Bei  den  weltlichen
  und  geisklichen  Dien#ern  kann  übrigens  diese  Befugniß  sich  allein  auf  ihren  An#ss
und  in  kemem.  Fall  auf  #ine  grotzere  Anzahl  erstrecken,  als  der  höchst  besteuerte  Bürger  auf
die  Weide  zu  trelben  berechtigt  ist.

Enolich  soo  in  deim  Verleihungs-Prervkolle  bestimmt  werden,  welches  Hütherlohn  die-Inwohiterschaft
  und  Werid-  Berechtigten  dem  Beständer  zu  enerichten  haben.

Beim  Abzählen  der  Schaafe  werden  die  Spätlings-Lämmer,  das  heißt  solche,  die  erft
im  Felde  fallen,  gar  nicht,  und  von  den  übrigen  Lämmerm  vor  der  Schur  je  zwei  für  ein-Schaaf
  gerechnet

5)  Dir  geistlichen  und  weltlichen  Beamten  dürfen  in  ihren  Ami's#-Bezirken,  und  dienledern
  Ferst  Diener  swohl  in  ihrer  Huth,  als  auch  in  dem  Oberforste,  bei  welchem  sie.
angestellt  sind,  Weiden  nicht  in  Bestand  nehmen.  .

danAnsehungvechidgatngistiMVerleihungs--P·rokvkoll«eanzusagen-'

s)obvieSchaafwkidcundderSchaaftkiebsichübecdie-ganze-Okto«-Makkung-erstreckeoderobuudwelcheF««Id-«r-DistrikkemitdenSchaafennichkbefahrenwerbendürfem

auch  ob  gewiße  Weidplaͤze  fuͤr  das  Rindvieh,  Pferde,  Ziegen,  Schweine  re.  ausschlirßlich
  bestimme  seien;  »

h)ob-(senachbark’eMMUIIYennndsuntckwelchenBedingungensefahrmwrrdmdükfeuss
odirobisnstgenkhcilkbenachbarteCosnsnuiieneitssocches«Uebettkikbs«-Re"1)taufdec-Markung
  des  Orts,  wo  die  Verleihung  geschehen  soll,  auszuüben  haben;

e)  auf  welchen  Termin  die  Wiesen  mir  den  Schaafen  befahren  werden  dürfen  ,  und  wennsie
  wieder  verlassen,  auch  1  «

d)«insr.).skchcrOrdnung-bis  Sctoppelfelder  und  dir  Herbstweide  auf  den.  Wiesen  von  drm
verschiedenen  Vieh=  Heerden  befahren  werden  sollen.

Wobei  sich  übrigrus  von  silbst  versteht,  daß  die  mit  Furterkrutern  angeblümten  Fllder-,
bel  verhältnißmäßiger  Strafe  und  Schadens-Ersaz,  vom  Schufer  nicht  beweidet  werden  dürfen.“
7)0  Ein  Beständer  hat  die  vorfallenden  kleinern  Reparationen  an  Thüren,  Böden,
Fenstern,  Läden,  Oefen,  und  das  Nachstoßen  der  Ziegel  und  dergleichen  an  der  ihm  ein'-zuräumenden
  Wohnung  und  Stallung  selbst  zu  bestceiren,  auch  vie  ihm  übergkbenen  Gerärkschaften
  in  gehörigem  Stande  zu  erhalten  und  soll  darüber  von  dem  Pförchmeister  eine  besondere
  Aufssicht  getragen,  auch  am  Ende  der  Bestandzeie  ein  Augenschem  von  demelben  und-2
  andern  Co  uman=  Vorstehern  auf  Kosten  der  Commun  eingenommen,  und  der  abkommende
  B  ständer  angehalten  werdem,  das  Mangelhafte  vorher  noch  herstellen  zu  lassen.

8)  So  wi=  der  Hurdeuschlag.,  so  gehört  auch  der  Dünger,  der  im  Schaafstalle  erzeue#
wird',  in  der  Regel  der  Commun,  und  beides  ist  von  derselben  an  deu  Meistbietenden  zu.
verkaufen,  hingegen  das  Stroh  für  den  Schaafstall  auf  Kosten  der  Commun  anguschaffen

)  Der  Beständer  oder  dessen  Knechte  erhalten  für  die  bei,  dem  Mittagpförch,  Nachrbförch
  und  Rachschlagen  der  Hurden  zu  übernehmenden  Bemühungen  einen  im  Werleihungs-Protokolle
  zu  bestimmenden  Lohn.  »  —

1o0)  Die  Commun  schaft  Pförch-Karren,  Hurden  und  Salz'  Tröge  an,  deren  Erhallung
  aber  liegt  dem  Beständer  ob.