Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro.  24.  1800  197
Königlich=  Württembergisches

Stagts-und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  s0.  Mal.

 

 

Verordnung  in  Betreff  der  Aufhebung  von  Appellationen  durch  Vergleich  oder  Verzicht;
d.  d.  ro.  Mai  1800.

Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  rc.  k.  2c.

Da  es  von  nachtheiligen  Folgen  ist,  wenn  von  einer  durch  Vergleich  oder  Verziche
aufgehobenen  Appellation  nicht  sogleich  Anzeige  gemacht  wird,  so  fsinden  Wir  Uns  veranlaßt,
  für  alle  Gerichte  Unsers  Königreichs  mit  Aufhebung  der  dießfalls  bisher  bestandenen
Geseze  und  Vorschriften  folgende  allgemeine  Verordnung  bekanm  zu  machen.

§.  1.  Die  freie  Eneschließung  eines  jeden  Appellanten,  das  von  ihm  eingewendete
Rechesmittel  der  Berufung  wieder  aufzugeben,  ist  auf  keine  Weise  und  auf  keinen  Zeitpunke,
vor  oder  während  der  Verhandlung  der  Sache  beschränkt:  nur  muß  er  von  dieser  Enrschliessung
  dem  Ober  oder  Unter-Richter,  die  Appellation  mag  durch  elne  einseittge  Handlung  des
Verzichts  oder  durch  Verglelch  beider  streitender  Theile  gehoben  werden,  Anzeige  machen.

§.  2.  Jeder  Appellant,  dem  die  Appellations=  Akten  von  dem  Unter-Richter  zur  Einlegung
  bei  dem  Ober-Richter  übergeben  worden  sind,  und  der  noch  vor  der  Einlegung  sich
entschließt,  der  Appellation  keine  Folge  zu  geben,  hat  von  diesem  Entschlusse  dem  Unter-Richrer
  binnen  sechs  Wochen  vom  Tage  der  Verkündigung  des  Unter-Richters  an  eine  Anzeige
  zu  machen.  Im  Unterlassungsfalle  hat  er,  sobald  seine  Contravention  zur  Notiz  des
Umcer-Richters  gelangt,  die  unten  (GÖ.  7.)  festgesezte  Strase  zu  gewarten.

.  3.  Von  der  Akten-Einlegung  bei  dem  Ober-Richter  an  bis  zum  Termin  der  Justifkatton
  der  Formallen  lauft  die  Frist  zu  Einreichung  der  Anzeige  von  dem  Tage  an,  an
welchem  entweder  Appellant  seine  Verzichtlelstung  auf  dieselbe  erweislich  gegen  den  Appellaten
  erklürt  hat,  oder  an  welchem  ein  Vergleich  zwischen  beiden  abgeschlossen  worden  ist.
Nach  der  Justifikation  der  Formalien  ist  die  Anzeige  des  Appellancen  ron  aufgegebener  Appellation
  an  keine  Zeitfrist  mehr  gebunden.

G.  4.  Jene  Anzeige  kann  nach  der  Wahl  des  Appellanten  entweder  durch  einen  Prokurator
  unmittelbar  bei  dem  Ober,  Richter,  oder  ron  dem  Appekauten  selbst,  oder  seinem
Anwald  zunächst  bei  dem  Unter  Richter  gemacht  werden.

I.  S.  Im  ersten  Falle  muß  Appellanc  seine  Anzeige  innerhalb  r4  Tägen  von  dem  G.  3.
bestimmten  Termin  an,  bei  Vermeidung  der  kegalstrase,  dem  Ober-Richter  übergeben.