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Die Königlich Württembergische Regierung verpflichtet sich ferner, die Rottweil-Villinger
Bahn binnen sechs Jahren im Bau zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben, unter
der Voraussetzung, daß binnen dieser Zeit auch die Bahn von Villingen-Donaueschingen-Singen
vollendet und in Betrieb gesetzt sein wird.
Für die Vollendung der Bahn von Tuttlingen nach Immendingen behält sich die Königlich
Württembergische Regierung gleichfalls eine Frist von sechs Jahren vor. Die
Großherzoglich Badische Regierung ist übrigens berechtigt, diese Bahn nicht früher in Betrieb
setzen zu lassen, als bis auch die Bahn von Rottweil nach Villingen dem Betrieb
übergeben ist.
Die Stockach-Aulendorfer Bahn verpflichten sich die beiden Regierungen, und zwar
Baden vie Strecke Stockach-Pfullendorf, Württemberg die Strecke Pfullendorf-Aulendorf
binnen zehn Jahren im Bau zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben.
Die Bodenseebahn Friedrichshafen-Immenstaad (Markdorf) verpflichtet sich die Königlich
Württembergische Regierung binnen zwölf Jahren von dem Zeitpunkte an, mit welchem
vie Fortsetzung der Bahn von Lindau-Friedrichshafen sicher gestellt sein wird, im
Bau zu vollenden und zu betreiben, in der Voraussetzung, daß während dieser Zeit auch
die von Baden zu erbauende Bovenseebahn von Immenstaad (Markvorf) bis Stockach hergestellt
sein wird.
Sollte die von Baden zu erbauende Bahn schon früher bergestellt werden, so verpflichtet
sich Württemberg, die bis Immenstaad (Markdorf) zu erbauende Bahn binnen drei Jahren,
von Sicherstellung der Lindau-Friedrichshafener Bahn an gerechnet, zu vollenden,
immer unter der Voraussetzung, daß auch die badische Bodenseebahn innerbalb vieser Zeit
vollendet werde. "
Jevoch soll die Königlich Württembergische Regierung berechtigt sein, den Anschluß bei
Immenstaad (Markvorf) nicht früher als zwölf Jahre, von der Sicherstellung der Lindau-Friedrichshafener
Bahn an, zu bewerkstelligen, wenn die Verbindung der württembergischen
mit der baperischen Süpbahn in der Richtung von Aulendorf nach Kempten (Memmingen)
in dieser Zeit nicht Hergestellt sein sollte.
Bei allen anderen oben genannten Verbindungsbahnen beginnt die vereinbarte Baufrist
von der Ratifikation dieses Vertrags, und insoweit wegen des hobenzollern'schen Gebiets
die Königlich Preußische Regierung biebei betheiligt ist, von der Ratifikation der mit
dieser Regierung abzuschließenden Verträge an. Auch wird die für den Bau dieser Ver-