Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die  Königlich  Württembergische  Regierung  verpflichtet  sich  ferner,  die  Rottweil-Villinger
  Bahn  binnen  sechs  Jahren  im  Bau  zu  vollenden  und  dem  Betrieb  zu  übergeben,  unter
der  Voraussetzung,  daß  binnen  dieser  Zeit  auch  die  Bahn  von  Villingen-Donaueschingen-Singen
  vollendet  und  in  Betrieb  gesetzt  sein  wird.

Für  die  Vollendung  der  Bahn  von  Tuttlingen  nach  Immendingen  behält  sich  die  Königlich
  Württembergische  Regierung  gleichfalls  eine  Frist  von  sechs  Jahren  vor.  Die
Großherzoglich  Badische  Regierung  ist  übrigens  berechtigt,  diese  Bahn  nicht  früher  in  Betrieb
  setzen  zu  lassen,  als  bis  auch  die  Bahn  von  Rottweil  nach  Villingen  dem  Betrieb
übergeben  ist.

Die  Stockach-Aulendorfer  Bahn  verpflichten  sich  die  beiden  Regierungen,  und  zwar
Baden  vie  Strecke  Stockach-Pfullendorf,  Württemberg  die  Strecke  Pfullendorf-Aulendorf
binnen  zehn  Jahren  im  Bau  zu  vollenden  und  dem  Betrieb  zu  übergeben.

Die  Bodenseebahn  Friedrichshafen-Immenstaad  (Markdorf)  verpflichtet  sich  die  Königlich
  Württembergische  Regierung  binnen  zwölf  Jahren  von  dem  Zeitpunkte  an,  mit  welchem
  vie  Fortsetzung  der  Bahn  von  Lindau-Friedrichshafen  sicher  gestellt  sein  wird,  im
Bau  zu  vollenden  und  zu  betreiben,  in  der  Voraussetzung,  daß  während  dieser  Zeit  auch
die  von  Baden  zu  erbauende  Bovenseebahn  von  Immenstaad  (Markvorf)  bis  Stockach  hergestellt
  sein  wird.

Sollte  die  von  Baden  zu  erbauende  Bahn  schon  früher  bergestellt  werden,  so  verpflichtet
sich  Württemberg,  die  bis  Immenstaad  (Markdorf)  zu  erbauende  Bahn  binnen  drei  Jahren,
  von  Sicherstellung  der  Lindau-Friedrichshafener  Bahn  an  gerechnet,  zu  vollenden,
immer  unter  der  Voraussetzung,  daß  auch  die  badische  Bodenseebahn  innerbalb  vieser  Zeit
vollendet  werde.  "

Jevoch  soll  die  Königlich  Württembergische  Regierung  berechtigt  sein,  den  Anschluß  bei
Immenstaad  (Markvorf)  nicht  früher  als  zwölf  Jahre,  von  der  Sicherstellung  der  Lindau-Friedrichshafener
  Bahn  an,  zu  bewerkstelligen,  wenn  die  Verbindung  der  württembergischen
mit  der  baperischen  Süpbahn  in  der  Richtung  von  Aulendorf  nach  Kempten  (Memmingen)
in  dieser  Zeit  nicht  Hergestellt  sein  sollte.

Bei  allen  anderen  oben  genannten  Verbindungsbahnen  beginnt  die  vereinbarte  Baufrist
  von  der  Ratifikation  dieses  Vertrags,  und  insoweit  wegen  des  hobenzollern'schen  Gebiets
  die  Königlich  Preußische  Regierung  biebei  betheiligt  ist,  von  der  Ratifikation  der  mit
dieser  Regierung  abzuschließenden  Verträge  an.  Auch  wird  die  für  den  Bau  dieser  Ver-