Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Cr.  9927).  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg-Schwerin  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Kremmen  über  Neu-Ruppin  nach  Wittstock.  Vom
4.  Juni  1897.

S#e  Mazjestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit  der  Herzog,  Regent
von  Mecklenburg-Schwerin,  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Kremmen  über  Neu-Ruppin  nach  Gittkon  zu
Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Pannenbergt
Seine  Hoheit  der  Herzog,  Regent  von  Mecklenburg-Schwerin:
Höchstihren  Ministerialdirektor  Schmidt,  "
von  denen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
und  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Mecklenburgische  Regierung
  werden  eine  Eisenbahn  von  Kremmen  über  Neu-Ruppin  nach  Wittstock
ulassen  und  fördern.  Insbesondere  wird  die  Großherzoglich  Mecklenburgische
Regierung  unter  den  üblichen  Bedingungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
der  Bahn  für  die  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecken  an  die  unter  der
Firma  „Kremmen—Neu-Ruppin—Wittstocker  Eisenbahngesellschaft“  gebildete,  in
Neu-Ruppin  oder  an  einem  anderen  im  Königlich  Praupischen  taatsgebiete
elegenen  Orte  domizilirende  Aktiengesellschaft  ertheilen,  sobald  dieser  für  die  in

treußen  gelegene  Strecke  die  Konzession  seitens  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  ertheilt  ist.
Artikel  2.

Die  Bahn  soll  bei  der  Station  Kremmen  an  die  Preußische  Staatsbahn
und  bei  der  Station  Wittstock  an  die  Prignitzer  Eisenbahn  angeschlossen  werden
und  zwar  in  solcher  Weise,  daß  ihre  Weiterführung  in  nördlicher  Richtung  nicht
erschwert  wird.  Ihre  Spurweite  soll  I/135  Meter  betragen.  Für  ihren  Bau  und
Betrieb  sind  die  Bahnordnung  für  die  Rebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli
1892  (Reichs=  Gesetzbl.  S.  764)  und  die  dazu  ergangenen  oder  noch  ergehenden
ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  (vergl.  F.  55  daselbst)  maßgebend;
auch  soll  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,
daß  die  Fahrzeuge  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.
Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  binnen
zwei  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft
in  den  Besitz  auch  der  Konzession  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Regierung
gelangt  sein  wird,  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über
diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesell-(Nr.

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