Bom 22. Juli 1913. 59
65 23. Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der
höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaats ausgefertigten Entlassungs-
urkunde. Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an Personen, die verhaftet sind
oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibehörde
angeordnet ist.
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder die Kinder des An-
tragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde
mit Namen aufgeführt werden.
§ 24. Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene beim Ab-
lauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohn-
sitz oder seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Entlassene sich die
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate gemäß § 20 vorbehalten hat.
§ 25. Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen
dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag
oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die
Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen nach den §§ 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der auslän-
dischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der
zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehö-
migtei erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul
zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeord—
net werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten
ausländischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung
nicht erteilt werden darf.
§ 26. Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohn-
sitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit
der Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeit-
punkt noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbei-
geführt hat, auch eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch
seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ab-
lauf von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Beschlufses, durch den er für
fahnenflüchtig erklärt worden ist (§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese
Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land- oder
Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weil
sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß
die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach Anordnung
der Mobilmachung erfolgt ist.
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 seine Staatsangehörig-
keit verloren hat, kann von einem Bundesstaate nur nach Anhörung der Militär-
behörde eingebürgert werden. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden nicht zur
Last fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, dem er früher
angehörte, nicht versagt werden.
8 27. Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner Staatsange-
hörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt
werden, wenn er im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser
angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet.