Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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gationen  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  F.  7.  jährlich  zu  erlassenden  Bekanntmachung
  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,  dieser
wiederholten  Bekanntmachung  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig  Jahren  nach  dem
Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigr,  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter
#  13.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldet,  so  sollen  nach  deren
Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  und  die  Kapitalbeträge  derselben
zu  milden  Stiftungen  verwendet  werden.

S.  11.

Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermägen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften  und  kann,
wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt
  werden,  die  Zahlung  von  den  Glaubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

S.  12.

Die  in  den  J#.  4.  7.  und  10.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  die  Trierer  Lokalblätte,  das  Amtsblatt  oder  den  öffentlichen  Anzeiger
  der  Regierung  zu  Trier  und  eine  in  Cöln  erscheinende  Zeitung.

F.  13.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere
§#  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  naheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  im
K.  2.  dieses  Privilegii  genannten  Kommission  gemacht  werden.

Dieser  werden  alle  diefenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelege,
welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;
  gegen  die  Verfügungen  der  Kommission  findet  jedoch  der
Rekurs  an  die  Regierung  zu  Trier  statt;

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte
  in  Trier;

c)  die  in  den  9.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  im  §.  12.  gegenwärtigen  Statuts  genannten  Blatter
geschehen;

i)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten
Zahlungstermines  soll  der  fünfte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Glaubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
an-