VII. Gemeindeabgaben. 103
rurnstand der muugb une Zuständige Behörde Rechtsmittel
110. §§ 13 u. 43. Genehmigung Die Genehmigungen Wie bei 108.
von Vereinbarungen mit erfolgen wie bei 108.
Steuerpflichtigen wegen
Vorausbestimmung eines festen
Satzes für indirekte, Einkommen=
und Gewerbesteuern
auf mehrere Jahre.
111. §§ 18 u. 23, 77. Genehmi- Desgl. Wie bei 108 und Zugung
von Steuerordnungen stimmung bei Neuüber
die Erhebung indirekter einführung odergrundund
direkter Gemeindesteuern. sätzlicher Veränderung
durch die Minister
des Innern und der
Finanzen, delegiertfür
Stadtgemeinden bis
zu 10000 Einwohnern
auf die Oberpräsidenten
und für Landgemeinden
auf die
Regierungspräsidenten.
Gleiche Delegierung
für Umsatz--Lustbarkeits-,
Hunde-Bier-,
Wildpret= und
Geflügelsteuern (ogl.
Erl. 3. 12. 1900 und
21. 10. 1903 VMBl.
1801 S. ö, 1908
S. 241).
112. § 20. Genehmigung zu Desgl. Wie bei 108.
Mehr= oder Minderbelastung
einzelner Gemeindeteile
oder Gemeindeangehöriger.
113. §8 31 u. 56. Genehmigung zu Desgl. Desgl.
verschiedener Abstufung der
Steuersätze und Prozente.
114. § 37. Genehmigung zur Ein- Deögl. Desgl.
führung besonderer Einkommensteuern.