Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

— 313 — 
19: Wegen des Hofkamerraths und Rech- 
nungs-Kommissärs Brunner sehen Wir 
einem näheren Antrage Unseres General-Lau- 
des-Kommissariats in Reuburg entgegen. 
ac. Den Revisor Abertshauser Se- 
nior, und 
21. den Revisor Klüg wollen Wir, mir 
Belassung ihres bisherigen-Gehaltes, in die 
Quieszenz versetzen. 
aa. Der Revisor Dietl ist, mit Be- 
lassung seines bisherigen Gehaltes, einstweil 
zur Aushülfe bey dem Rechnungs-Kommis 
sariate in Neuburg zu gebrauchen, bie über 
dessen Einreihung in den wirklichen Staats- 
dienst entschieden werden kann. 
#3. Auf die bisher noch unbesoldete Ad- 
junkten, Schwerla, und 
24. Abertshauser, Junior, ist .bey 
schicklicher Gelegenheit der geeignete Bedacht 
zu nehmen. 
25. Der bisherige Hofzahlamts- Kassier 
Brems ist, mit Belassung seines bishe- 
rigen Gehaltes, als wirklicher Rechnungs- 
Kommissär in Neuburg anzustellen, — und 
26. der Kasse-Kontrolleur Ruff einst- 
weil mit Belassung seines bisherigen Gehal- 
tes, zur Revision der eichstaͤdtischen Kirchen- 
Rechnungen zu verwenden. 
Nach diesen Bestimmungen hat Unser Ge- 
neral= Landes, Kommissariat in Neuburg das 
Geeignete zu verfügen; indem Wir die be- 
stimmte Herstellung des Personal-Etate für 
die Provinz Neuburg Uns bis zur definiti- 
ven Regulirung ihrer Gränzen, vorbehalten. 
München den zz. August 1806. 
Max Josepb. 
Freyherr von Montgelas. 
Aüuf kbniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Flad. 
  
—.. . 
Provinzial Verordnungen. 
(Die Jehend-Streitigkelten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns über den Beriche Unsers 
Guberniums in Irsbruck vom 6. laufenden 
Monats, und aus den vorgelegten Akten über 
die Zehend= Streitigkeiten der Stons= und 
Sulzberger Gemeinde im Welsch-Tyrole 
gegen Unsere dorrigen tehenvasallen umstän- 
digen Vortrag erstatten lassen, und hierauf 
nachstehende Entschließungen gefaße: 
1. Jedem Zehendholden, welcher von sei- 
nem Zehendherrn mit unbilligen Foderungen 
beschwert zu seyn glaubt, bleibt freygestellr, 
vor der beireffenden Gerichtostelle sein Recht 
zu verfolgen. 
2. Sind die Zehendherren, ruͤcksichtlich die- 
ser Zehenden, Unsere Lehensvasallen, so ist 
die Klage bey dem Landrechte in Insbruck 
gegen Unser Fiskalamt anzubringen. 
3. Gemeinden, als solche, koͤnnen nicht 
gegen die Zehendherren klagbar auftreten, 
wenn sie nicht zehendbare Guͤter in der Ge- 
meinheit bestten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.