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19: Wegen des Hofkamerraths und Rech-
nungs-Kommissärs Brunner sehen Wir
einem näheren Antrage Unseres General-Lau-
des-Kommissariats in Reuburg entgegen.
ac. Den Revisor Abertshauser Se-
nior, und
21. den Revisor Klüg wollen Wir, mir
Belassung ihres bisherigen-Gehaltes, in die
Quieszenz versetzen.
aa. Der Revisor Dietl ist, mit Be-
lassung seines bisherigen Gehaltes, einstweil
zur Aushülfe bey dem Rechnungs-Kommis
sariate in Neuburg zu gebrauchen, bie über
dessen Einreihung in den wirklichen Staats-
dienst entschieden werden kann.
#3. Auf die bisher noch unbesoldete Ad-
junkten, Schwerla, und
24. Abertshauser, Junior, ist .bey
schicklicher Gelegenheit der geeignete Bedacht
zu nehmen.
25. Der bisherige Hofzahlamts- Kassier
Brems ist, mit Belassung seines bishe-
rigen Gehaltes, als wirklicher Rechnungs-
Kommissär in Neuburg anzustellen, — und
26. der Kasse-Kontrolleur Ruff einst-
weil mit Belassung seines bisherigen Gehal-
tes, zur Revision der eichstaͤdtischen Kirchen-
Rechnungen zu verwenden.
Nach diesen Bestimmungen hat Unser Ge-
neral= Landes, Kommissariat in Neuburg das
Geeignete zu verfügen; indem Wir die be-
stimmte Herstellung des Personal-Etate für
die Provinz Neuburg Uns bis zur definiti-
ven Regulirung ihrer Gränzen, vorbehalten.
München den zz. August 1806.
Max Josepb.
Freyherr von Montgelas.
Aüuf kbniglichen allerhdchsten Befehl.
von Flad.
—.. .
Provinzial Verordnungen.
(Die Jehend-Streitigkelten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns über den Beriche Unsers
Guberniums in Irsbruck vom 6. laufenden
Monats, und aus den vorgelegten Akten über
die Zehend= Streitigkeiten der Stons= und
Sulzberger Gemeinde im Welsch-Tyrole
gegen Unsere dorrigen tehenvasallen umstän-
digen Vortrag erstatten lassen, und hierauf
nachstehende Entschließungen gefaße:
1. Jedem Zehendholden, welcher von sei-
nem Zehendherrn mit unbilligen Foderungen
beschwert zu seyn glaubt, bleibt freygestellr,
vor der beireffenden Gerichtostelle sein Recht
zu verfolgen.
2. Sind die Zehendherren, ruͤcksichtlich die-
ser Zehenden, Unsere Lehensvasallen, so ist
die Klage bey dem Landrechte in Insbruck
gegen Unser Fiskalamt anzubringen.
3. Gemeinden, als solche, koͤnnen nicht
gegen die Zehendherren klagbar auftreten,
wenn sie nicht zehendbare Guͤter in der Ge-
meinheit bestten.