Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

behrlich ist, so verordnen Wir hiemit 
ferner, daß saͤmmtliche Gemeinden und 
Pfarrer, ohne Unterschied der Confession, 
das Regierungsblatt, und zwar jene auf 
eigene Kosten, die letztern aber aus den Mit- 
teln des Kirchenvermögens halten sollen. 
6. Das Eremplar einer jeden Ge- 
meinde ist sorgfältig zu sammeln, am Ende 
des Jahres binden zu lassen, und gehörig 
aufzubewahren. Die königlichen Land- 
gerichte und Polizeybehörden sollen sich 
von der Vollständigkeit desselben von Zeit 
zu Zeit überzeugen. 
7. Die Pfarrer haben das aus Kir- 
chenmitceln angeschafte Exemplar unter ih- 
ren Pfarrakten pflichtmäßig zu bewahren, 
und die königlichen Landgerichte werden 
bey Sterbfällen und Inventuren ihre be- 
sondere Aufmerksamkeit dahin richten, daß 
die abgängigen Stücke aus der Erbschafte- 
masse ersetzt oder vergütet werden. 
8. Da dieses allgemeine Regierungs- 
blatt künftig als das einzige Organ Un- 
serer landesherrlichen Verordnungen zu be- 
trachten ist, so sind alle darin enthaltene 
Verfügungen, gesetzliche Weisungen und 
Aufträge von sämmtlichen Unterthanen un- 
gesäumt zu befolgen. 
9. Die in dem Regierungsblatte ent- 
haltenen Verordnungen und Gesetze sollen 
in keinem andern oͤffentlichen Blatte Unserer 
sämmtlichen Provinzen ausführlich abge- 
druckt, sondern nur allenfalls der kurze 
Inhalt derselben angezelgt werden. 
5 
10. Wir wollen jedoch durch die Be- 
stinnnung eines einzigen offziellen Regie- 
rungsblattes die gleichzeitige Existenz der 
Provinzial-Intelligenzblätter nicht ausge- 
schlossen haben, sondern werden vielmehr 
mit besonderm Vergnügen bemerken, wenn 
thárige Privatunternehmer dlesen Weg er- 
greisen, gemeinnützige Kenntnisse zu ver- 
breiten, und die Bildung des Volkes zu 
befördern. 
II. In keinem Falle aber können Wir 
gestatten, daß diese Intelligenzblätter als 
offizielle Schriften behandele werden. 
12. Uebrigens bestätigen und erneuern 
Wir die für Unsere sämmtlichen Staats= 
diener und Beamten in Betreff des Regie- 
rungeblattes erlassenen Verschriften hiemit 
ausdrücklich. 
München, den 1. Jänner 1806. 
Max Joseph. 
Frhr. v. Moncgelas. 
Auf königl. allerhochsien Befehl. 
von Flad. 
  
(Die Freyzügigkeit mit Schwarzburg-Sonders- 
hausen betrefsend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. « 
Wir haben Uns auf den Antrag des 
Herrn Fürsten von Schwarzburg= Sonders- 
hausen zum Besten des freyen Verkehrs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.