Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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die  Paͤchter  des  Salpetergrabens  von  den  Communen  weder  Frohnen,  noch  sonst  etwas  unentgeldlich
  ansprechen  koͤnnen,  sondern  alles  in  lauffenden  Preißen  bezahlen  muͤssen.  Nur  haben
  die  Commun-  Vorsteher  ihnen  darinn  an  die  Hand  zu  gehen,  daß  sie  einen  schiklichen
Plaz  zu  einer  Huͤtte  in  billigem  Kauf-  oder  Miethpreiße  erhalten.  Den  Gebaͤude--Eigenthuͤ-mern
  ist  jeder  Schaden,  welcher  ihnen  durch  Salpetergraben  verursacht  wird,  nach  einer  von
Obrigkeitswegen  zu  bestimmenden  Tararion  von  den  Pächtern  zu  ersezen.

Alle  sich  ergebenden  Anstände  oder  Beschwerden  sind  zuerst  an  die  Kön.  Cameral-Beamten
  zu  bringen:  sollte  aber  der  eine  oder  der  andere  Theil  sich  hiebei  nicht  beruhigen,  oder
der  Gegenstand  von  Wichtigkeit  seyn,  so  ist  die  Sache  dem  Kön.  Oberamt  vorzulegen,  welches,
  in  so  weit  die  Anstände  das  Königl.  Interesse  berühren,  in  Gemeinschaft  mit  dem
Konigl.  Cameral-Verwalter  zu  untersuchen,  zu  enrscheiden,  oder  an  das  vandwirthsch.  Departement
  der  Kön.  Ober-Finanz-Kammer  zu  berichten  hat:  wo  übrigens  blosse  Privat  Streitigkeiten,
  welche  aus  Gelegenheit  des  Salpetergrabens  entstehen,  auf  dem  gewöhnlichen  Wehe
  zu  erledigen  sind.  Decret.  2c.

Erkenntnisse  des  Kön.  Ober-Justiz-Collegi##  IIten  Senats.

1)  In  der  Apvpellations  =  Sache  von  Urach,  zwischen  Walburga  Wagner  und  Marzaretha
  bengerer  zu  Blaichstetten,  cum  curstoribus  legitimis,  Klägerinnen  Appellantinnen,
und  Joh.  Georg  Rau  auch  Andreas  Gutbrod,  ebendaselbst,  Beklagten  Appellaren,  am  andern
  Theil,  die  Gültigkeit  eines  Vergleichs  in  einer  Güter:  Meß,  Streitigkeit  betreffend,
wurde  die  Urthel  des  Richters  roriger  Instanz  consirmirt,  und  die  Appellantinnen  in  die  der
Appellations,  Instanz  aufgegangene  Prozeß-Kosten  verurtheilt.  Sruttg,  den  2.  Jul.  1800.

2)  Die  Appellacions:  Sache  von  Ludwigsburg  zwischen  dem  Schneidermeister  Philipp
Adam  Kreußer  daselbst,  Beklagten  Appellanten,  und  dem  Policei:  Commissär  Esenwein  zu
Srtuttgart,  Kläger,  Appellaten,  eine  rükständige  Gartenkaufschillings"  Forderung  betreffend,
wurde  sowohl  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde,  als  auch,  weil  die  Berufung
  gegen  einen  nicht  appellabeln  Erecutionsbescheid  ergriffen  worden,  per  Releriptum  von
Amtswegen  verworfen.  Stuttg.  den  r.  Aug.  1800.

Stuttgart.  Da  der  Dostoerwalter  Heß  zu  Waiblingen  sich  eine  willkührliche  Porte-Tar-Erhöhung
  erlauber  hat:  so  wurde  derselbe  nebst  dem  Ersaz  des  zur  Ungebühr  bezogenen,
  auch  in  eine  Strafe  von  Fünfzehn  Gulden  verfällt.  Den  r.  Aug  1309.

Kön.  Reichs=  General-Ober-Post-Direction.

 

Se.  Königl.  Maj.  haben  durch  ein  allerhöchstes  Deeret  vom  26.  Jul.  an  die  Stelle
der  bis  jezt  bestandenen  Conscriotions-Commission  eine  neue  aus  folgenden  Dersonen  bestehende
  Commission  anzuordnen  geruht:

General=  Lieutenant  von  Phull,  den  aten,  als  Präses,  sodann

General=  Major  von  Ezdorf,

Obristen  von  Bleibel,  und

Major  von  Welling.

Durch  ein  Decret  vom  a7.  Jul.  haben  Se.  Königl.  Maj,  den  Majsor  v.  Oberniz